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2_I_125

BGE 2 I 125

Bundesgericht (BGE) · 1876-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

31. Urtheil vom 11. März 1876 in Sachen der Gemeinde Fislisbach und Consorten gegen die schweiz. Nationalbahn. A. Die Gemeinde Fislisbach, Jos. Wettstein und 24 weitere Personen, sämmtlich von Fislisbach, haben zum Bau der schweiz. Nationalbahn Land abzutreten. Da eine gütliche Verständigung nicht möglich war, mußten die Entschädigungen durch die eidgenös¬ sische Schatzungskommission ausgemittelt werden.. Gegen die Entscheidungen der Schatzungskommission ergriffen nun die ge¬ nannten 24 Expropriaten den Rekurs an das Bundesgericht und stellten das Begehren um Erhöhung der erstinstanzlich gesprochenen Entschädigungen. B. Die Nationalbahn trug auf Verwerfung dieser Rekurse an, gestützt darauf, daß die Rekurrenten innert der in §§. 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 1. Mai 1850 angesetzten Frist ihre Rechte beim Gemeindrathe Fislisbach nicht ange¬ meldet haben und daher gemäß §. 14 ibidem mit Bezug auf das Maß der Entschädigung an den Entscheid der Schatzungs¬ kommission gebunden seien. Lediglich das Rekursrecht der Ge¬ meinde Fislisbach mit Bezug auf die Entschädigung wegen Verlust des Waldweges in der Sommerhalde wurde anerkannt.

C. Aus einem Zeugnisse des Gemeindrathes Fislisbach vom

26. Februar 1875 ging hervor, daß dieser Behörde während der anberaumten gesetzlichen Frist von 30 Tagen von denjenigen Grundeigenthümern in der Gemarkung Fislisbach, welche laut dem Plane Rechte abzutreten oder in Folge Erstellung der Bahn Forderungen zu machen haben, neben acht andern, nicht unter den Rekurrenten erscheinenden Grundbesitzern, lediglich von der Gemeinde Fislisbach und Kasp. Leonz Wettstein Eingaben eingereicht worden sind. Die Eingabe des Gemeindrathes Fislisbach, Namens der dor¬ tigen Gemeinde, bezog sich jedoch nur auf ein derselben zuste¬ hendes Fahrrecht über den Sommerhaldentannenwald, dessen für Schutz durch Ueberbrückung der Eisenbahn verlangt und dessen Verlust eventuell eine Entschädigung begehrt wurde. Die Eingabe des Kaspar Leonz Wettstein bezog sich auf einen projectirten Wasserdurchlaß bei Profil Nr. 495, durch welchen das Wasser auf sein Grundstück Nr. 11 des Situations¬ planes geleitet werden wollte. D. Nachdem den Rekurrenten vom Instruktionsrichter die Ein¬ rede der Nationalbahn bekannt gemacht worden, reichte ein Theil derselben nachträglich einige an den Gemeindrath Fislisbach gerichtete Eingaben ein; dieselben waren jedoch theils gar nicht, theils erst aus der Zeit nach Ablauf der den Grundeigen¬ thümern von Fislisbach zur Anmeldung ihrer Rechte angesetzten Frist datirt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 haben Alle, welche mit Bezie¬ hung auf eine Eisenbahnbaute gemäß dem Plane Rechte abzu¬ treten oder Forderungen zu stellen im Falle sind, mit Ausnahme der Inhaber von Pfandrechten, Grundzinsen und Zehnten, jene Rechte genau und vollständig innert der in Art. 11 ibidem bestimmten Frist von 30 Tagen bei dem Gemeindrathe anzu¬ melden. Erfolgt die Anmeldung der Rechte, welche Gegenstand der Abtretung sind, nicht innerhalb der erwähnten Frist, so hat dieß gemäß Art. 14 ibidem zur Folge, daß dieselben zwar mit dem Ablaufe der Frist an den Unternehmer übergehen, daß aber noch binnen sechs Monaten nach Ablauf jener Frist eine Ent¬ chädigungsforderung geltend gemacht werden kann, wobei jedoch der ehemalige Inhaber dieser Rechte in Beziehung auf das Maß der Entschädigung dem Entscheide der Schatzungskommis¬ sion sich ohne Weiters zu unterziehen hat.

2. Daß diese Vorschriften insbesondere auch auf die Eigen¬ thümer von Grundstücken, welche ihr Eigenthum ganz oder theil¬ weise an eine Eisenbahnunternehmung abtreten müssen, Anwen¬ dung finden, kann keinem begründeten Zweifel unterliegen. Denn der Fall der Eigenthumsabtretung ist ja gerade der häu¬ figste und daher bei der allgemeinen Fassung des Gesetzes, wel¬ ches ausdrücklich nur die Inhaber von Pfandrechten, Grund¬ zinsen und Zehnten von der Anmeldungspflicht entbindet, durch¬ aus kein Grund zu der Annahme vorhanden, daß die in §§. 11 und 12 des citirten Gesetzes bestimmte Frist nicht auch für die Anmeldung der abzutretenden Eigenthumsrechte, sondern nur für die seltenern Fälle der Abtretung anderweitiger Rechte gesetzt sei. Dieß um so weniger, als eine solche Auffassung des Ge¬ setzes zur Folge hätte, daß gegen den Willen der ehemaligen Inhaber expropriirter Grundstücke während der ganzen Dauer der für laufende Forderungen nach der kantonalen Gesetzgebung bestehenden Verjährungsfrist das Entschädigungsverfahren gar nicht zu Ende geführt werden könnte, was offenbar der Tendenz des mehrerwähten Bundesgesetzes und insbesondere dessen Art. 11—14 direkt zuwiderlaufen würde.

3. Für die Entscheidung der Frage, welche abtretungspflichtige Grundeigenthümer innert der gesetzlichen Frist ihre Rechte an¬ gemeldet haben, ist zunächst und bis zum Beweise seiner Unrich¬ tigkeit das amtliche Zeugniß des Gemeinderathes maßgebend. Im vorliegenden Falle ist nun ein solcher Gegenbeweis seitens der Rekurrenten in keiner Weise geleistet worden und muß so¬ nach als feststehend betrachtet werden, daß, mit einziger Aus¬ nahme der Gemeinde Fislisbach und des Caspar L. Wettstein, keiner der Rekurrenten sein Eigenthum rechtzeitig beim Gemeinde¬ rathe angemeldet habe.

4. Aber auch die Eingabe des Gemeindrathes Fislisbach, Namens der dortigen Gemeinde, enthält keine Anmeldung ihres Eigenthums an der in Abtretung fallenden Waldung in der Sommerhalde. Denn es ist aus derselben nicht zu entnehmen, daß das Fahrrecht, auf welches sie sich einzig bezieht, jener Waldung zustehe, beziehungsweise daß die Gemeinde Fislisbach als Eigenthümerin jener Waldung Ueberbrückung des Bahn¬ einschnittes und eventuell Entschädigung wegen Verlust des Weges verlange. Bekanntlich gibt es aber auch Grunddienstbarkeiten, insbesondere Wegrechte, die nicht einem herrschenden Grundstück, sondern einer Gemeinde zustehen.

5. Was endlich den Caspar L. Wettstein betrifft, so hat der¬ selbe allerdings als Eigenthümer des Grundstückes Nr. 11 des Situationsplanes rechtzeitig eine Eingabe beim Gemeinderathe gemacht, allein nach dem Urtheile der Schatzungskommission, gegen welches Wettstein den Rekurs an das Bundesgericht er¬ griffen hat, und dem bei den Akten befindlichen Plane handelt es sich gegenwärtig nicht um das Grundstück Nr. 11, sondern um das Grundstück Nr. 6 a des Situationsplanes, für welches keine Eingabe gemacht worden ist, und erscheint daher auch sein Rekurs unzulässig.

6. Sollte indessen, was zwar heute nicht behauptet worden ist und auch aus den Acten keineswegs mit Sicherheit hervor¬ geht, die Eingabe des Wettstein sich wirklich auf das gegen¬ wärtig mit Nr. 6 a bezeichnete Grundstück beziehen und die Nichtübereinstimmung seiner Eingabe mit der im Urtheile der Schatzungskommission enthaltenen Bezeichnung und dem vor¬ liegenden Plane in einer erst nachträglich erfolgten Abänderung des letztern seinen Grund haben, so bleiben demselben seine all¬ fälligen Rechte hiemit ausdrücklich gewahrt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Von der Anerkennung der Nationalbahn,daß der Gemeinde die Fislisbach das Rekursrecht mit Bezug auf Entschädigung wegen Verlust des Weges in der Sommerhalde zustehe, wird Vormerk am Protokoll genommen und der Instructionsrichter eingeladen, dießfalls das Instruktionsverfahren durchzuführen.

2. Im Uebrigen wird auf die Beschwerde der Rekurrenten nicht eingetreten.