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18. Entscheid vom 17. Februar 1903 in Sachen Fritsche. Kompetenzstück im Sinne des Art. 92 Ziff. 4 Sch.- u. K.-Ges. (Milchkuh), Verkauf desselben; Verneinung der Frage der Unentbehrlickkeit, weil der Schuldner den Erlös lediglich zur Durchführung seines Ehescheidungsprozesses verwenden will. I. Dem Rekurrenten Fritsche wurde, als er in Konkurs fiel, eine Milchkuh als Kompetezstück zugewiesen. Er verkaufte dieselbe, worauf das Konkursamt den Erlös zur Masse zog. Fritsche ver¬ langte auf dem Beschwerdewege, es sei ihm dieser Erlös als Kompetenzobjekt zu belassen. Wie die erste Instanz (in ihrer Ver¬ nehmlassung an die kantonale Aufsichtsbehörde) angibi, erklärte vor ihr der Beschwerdeführer (welcher mit seiner Familie sich überworfen hat und von ihr getrennt lebt): er werde die ge¬ nannte Summe dazu verwenden, um seinen Ehescheidungsprozeß durchzuführen. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Die obere Aufsichtsbeschwerde führte in ihrem Entscheide vom 24. No¬ vember 1902 aus: Die Voraussetzung von Art. 92 Ziff. 4, wo¬ nach die Kuh für den Schuldner und seine Familie unentbehrlich sein müsse, treffe nicht mehr zu, da Rekurrent für seine Familie nicht sorge, ja sie sogar bekämpfe. Überdies sei der Erlös aus einem Kompetenzstück gemäß Archiv I, Nr. 37, pfändbar. II. Innert nützlicher Frist ergriff Fritsche die Weiterziehung an das Bundesgericht. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt Abweisung seines Rekurses. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die vom Rekurrenten des nähern erörierte Frage, ob und unter welchen Umständen an Stelle eines vom Schuldner ver¬ äußerten Kompetenzstückes dem daraus erzielten Erlös Kompe¬ tenzqualität zukomme, braucht hier grundsätzlich nicht untersucht zu werden. Es genügt, als feststehend zu betrachten, daß der Erlös jedenfalls dann nicht Kompetenzqualität haben kann, wenn
er in keiner Weise an Stelle des veräußerten Kompetenzstückes die Funktionen eines dem Schuldner und seiner Familie zum Unterhalte unentbehrlichen Vermögensstückes versieht. Derart liegt aber der Fall hier: Gegenüber seiner Familie übt der mit ihr in Unfrieden lebende Rekurrent eine Unterstützungspflicht nicht mehr aus und kann auch selbst nicht behaupten, daß er zur Ausübung einer solchen Pflicht den streitigen Betrag beanspruchen wolle. Daß der Betrag aber für seinen persönlichen Unterhalt ein unumgäng¬ lich notwendiger Ersatz des veräußerten Kompetenzstückes sei, ist nicht nur in keiner Beziehung dargetan, sondern muß geradezu als ausgeschlossen angesehen werden, angesichts der (als akten¬ mäßig erwiesen anzusehenden) Erklärung des Rekurrenten vor erster Instanz, er gedenke das Geld zur Durchführung seines Ehescheidungsprozesses zu verwenden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.