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17. Entscheid vom 17. Februar 1903 in Sachen E. Schniter. Einstellung einer Betreibung. Gegenseitige Stellung der Betreibungs¬ organe bezw. Aufsichtsbehörden und der Gerichte. — Eine, au Grund kantonalen Rechtes von den Gerichten verfügte Einstellung infolge Erhebung einer Klage über den materiellen Bestand des Rechtsverhältnisses, aus dem die Betreibung erfolgt, ist von den Betreibungsbehörden nicht zu beachten. I. Ingenieur E. Schniter in Zürich hat gegen den seit dem Sommer 1899 wegen Geisteskrankheit bevormundeten Dr. R. Benner=Bircher daselbst für drei Schuldbriefforderungen von 30,000 Fr. Betreibung auf Verwertung der verpfändeten Liegen¬ schaften, welch' letztere Schniter dem Benner im März 1898 ver¬ kauft hatte, angehoben. Ein Rechtsvorschlag des schuldnerischen Vormundes wurde durch provisorische Rechtsöffnung am 25. Ok¬ tober 1901 beseitigt; auf Aberkennung ist innert der gesetzlichen Frist nicht geklagt worden. Dagegen leitete der Vormund des Schuldners Benner gegen E. Schniter nachträglich Klage auf Ungültigerklärung des Kaufvertrages vom März 1898 und der Schuldbriefe ein, weil Dr. Benner schon damals geisteskrank ge¬ wesen sei. Infolge dieser Klage wurde auf Begehren der Kläger¬ schaft die Betreibung vom Gerichte provisorisch eingestellt. Indessen wies das Bezirksgericht Zürich, II. Abteilung, die Klage sofort nach der Hauptverhandlung ab und hob gleichzeitig die proviso¬ rische Sistierung der Betreibung auf. Am 10. Juni 1902 stellte Schniter beim Betreibungsamt das Verwertungsbegehren, dem jedoch laut Mitteilung vom 16. Juni nicht entsprochen wurde, weil der Präsident des Appellationsgerichtes von Zürich durch Verfügung vom 14. Juni, die dann durch das Appellationsge¬ richt selbst am 24. Juni bestätigt wurde, die Betreibung neuer¬ dings sistiert hatte. II. Gegen die Weigerung des Betreibungsamtes, die Ver¬ wertung anzuordnen, führte E. Schniter Beschwerde bei der un¬ tern kantonalen Aufsichtsbehörde mit der Begründung, daß die gerichtliche Sistierungsverfügung für die Betreibungsorgane nicht
verbindlich sei, indem eine Betreibung nur in den vom Bundes¬ gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehenen Fällen vom Gericht eingestellt werden könne. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, und dieser Entscheid wurde von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde, an die Schniter denselben weiterzog, am 1. November 1902 bestätigt, mit folgender Be¬ gründung: „Zwar wird den Gerichten nicht die Befugnis ge¬ „geben werden wollen, in beliebiger Weise in den Gang einer „Betreibung einzugreifen. Allein dann muß ihnen dieses Recht „gewahrt sein, wenn das Eingreifen „zur Aufrechthaltung des „tatsächlichen Zustandes und Abwendung drohenden Schadens „nach ausgebrochenem Streite“ (§ 577 des Rechtspflegegesetzes) „als notwendig erscheint. Es handelt sich dabei nicht um eine „Aufhebung oder Einstellung der Betreibung im Sinne des Art. „85 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes, also um defini¬ „tive Entscheidungen und Eingriffe in die Betreibung, sondern „lediglich um vorsorgliche Maßnahmen, denen nur provisorischer „Charakter zukommt und von denen, weil rein prozeßualer Natur, „das Bundesgesetz nicht spricht. Es kann daher nicht gesagt wer¬ „den, eine Bestimmung kantonaler Prozeßgesetze ähnlich des oben „citierten § 577 des zürcherischen Rechtspflegegesetzes sei neben „der Vorschrift des Art. 85 des Schuldbetreibungs= und Kon¬ „kursgesetzes nicht haltbar, weil diese Prozeßvorschriften ganz an¬ „derer Natur sind als der Inhalt des Art. 85. Aus diesen „Gründen kann den Ausführungen des Bundesgerichtes in den „Entscheidungen, Bd. XXII, Nr. 53, nicht in vollem Umfange „zugestimmt werden, vielmehr muß der Richter gestützt auf kan¬ „tonale Prozeßbestimmungen als befugt betrachtet werden, im „Interesse der Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes wäh¬ „rend der Pendenz eines Prozesses durch vorsorgliche Ma߬ „nahmen in den Gang einer Betreibung eingreifen zu können.“ III. Diesen Entscheid sicht E. Schniter rekursweise an, weil das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs solchen auf kantonales Recht sich stützenden Eingriffen in das Betreibungs¬ verfahren keinen Raum lasse. Er stellt den Antrag, seine Be¬ schwerde über den Bescheid des Betreibungsamtes Zürich I vom
16. Juni 1902 sei gutzuheißen und demnach das letztere anzu¬ weisen, unverzüglich dem Verwertungsbegehren des Rekurrenten vom 10. Juni 1902 in der Betreibung auf Grundpfandver¬ wertung gegen Dr. Benner=Bircher Folge zu geben und die ver¬ langte Verwertung anzuordnen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Kognition darüber, ob einem Begehren um Fortsetzung einer Betreibung Folge zu geben sei, steht zweifellos den Betrei¬ bungsorganen und den Aufsichtsbehörden zu, die deshalb auch darüber zu befinden haben, ob eine gerichtliche Verfügung des Inhalts, daß die Betreibung sistiert werde, geeignei sei, den Gang des Verfahrens zu hemmen. Wenn nun einer der Fälle vorliegt, in denen das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs selbst den Gerichten die Befugnis zur Einstellung der Betreibung zuweist (siehe Art. 77, 85, 107 des Betreibungsgesetzes), wird sich die Kognition jener Behörden auf die Prüfung der Zustän¬ digkeit des verfügenden Gerichts zu beschränken haben. Ob außer den im Betreibungsgesetz selbst vorgesehenen Fällen eine gerichtliche Einstellung der Betreibung überhaupt möglich sei, ist fraglich. Jedenfalls haben die Betreibungsorgane und die Aufsichtsbehörden in solchen Fällen, in denen die Einstellung sich nicht auf eine Bestimmung des eidgenössischen Betreibungsgesetzes stützt, außer der Zuständigkeit der Gerichte jeweilen auch zu prüfen, ob die Verfügung nach ihrem Anlaß und Inhalt nicht dem Wesen und Zweck oder der bundesrechtlichen Ordnung des Zwangsvoll¬ streckungsverfahrens zuwiderlaufe, und sie haben, wenn dies der Fall ist, eine solche Verfügung nicht zu beachten.
2. Im vorliegenden Falle nun wurde die in Frage stehende Sistierungsverfügung in einem Prozesse erlassen, der die Ungül¬ tigerklärung der Forderungs= und Pfandtitel bezweckt, deren Realisierung mit der eingestellten Betreibung angestrebt wird, in einem Prozesse also, in dem gerade die Gültigkeit derjenigen Ver¬ pflichtungen streitig ist, deren zwangsweise Befriedigung im Be¬ treibungsverfahren verfolgt wird. Allein darauf, daß das materielle Rechtsverhältnis streitig und Gegenstand eines Prozesses gewor¬ den ist, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren in demjenigen Stadium, in dem sich dasselbe zur Zeit befindet, keine Rücksicht
mehr genommen werden. Durch die Beseitigung des Rechtsvor¬ schlags mittelst provisorischer Rechtsöffnung und durch den unbe¬ nützten Ablauf der Frist zur Anhebung der Aberkennungsklage sind die betriebenen Ansprüche vollstreckungsfähig geworden. Die Einleitung der Betreibung hat nach eidgenössischem Rechte gerade den Zweck, dem Gläubiger eine Art Urteilssurrogat zu ver¬ schaffen, ohne daß er genötigt ist, seinen Anspruch einzuklagen. Und wenn er infolge der Unterlassung des Schuldners, Rechts¬ vorschlag zu erheben, oder infolge der Beseitigung des Rechts¬ vorschlags diese prozessualische Stellung errungen hat, so kann die Exekution, so wenig wie diejenige eines Urteils, nicht mehr dadurch gehemmt werden, daß der Schuldner wiederum das ma¬ terielle Rechtsverhältnis zur gerichtlichen Diskussion bringt. In¬ folge seines frühern Verhaltens gibt es für ihn keine Möglichkeit mehr, den Gang der Vollstreckung aufzuhalten, und das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, hat keine Macht, diese zu hemmen. Die exekutiven Rechte, die der Gläubiger erlangt hat, würden durch eine solche Verfügung hinfällig und der Zweck des Verfahrens wäre vereitelt. Das Gesetz will, daß in einem solchen Falle die Betreibung zum Ziele geführt werde, und das materielle Rechts¬ verhältnis kann nur noch Gegenstand einer Rückforderungsklage nach Art. 86 bilden. Eine gerichtliche Verfügung, die in Anwen¬ dung kantonalen Prozeßrechts zur Aufrechthaltung des bestehenden Zustandes erlassen wurde, wo es nach Bundesrecht nicht mehr möglich ist, denselben aufrecht zu erhalten, ist deshalb von den Betreibungsbehörden nicht zu beachten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und dem Rekurrenten sein An¬ trag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorin¬ stanz, zugesprochen.