Volltext (verifizierbarer Originaltext)
133. Entscheid vom 26. Dezember 1903 in Sachen Kramer & Siegfried. Einspruchsverfahren, Art. 106 /109 Sch.- u. K.-Ges. Klagaufforderung I. In einer Betreibung Nr. 267, welche die Rekurrenten Kra¬ mer & Siegfried gegen Juan Pages in Rheinfelden angehoben hatten, kam es zu einer Pfändung von 30 verschiedenen Ver¬ mögensobjekten, welche die Ehefrau des Betriebenen alle zu Eigen¬ tum ansprach. Am 31. Juli 1903 schrieb das Betreibungsamt Rheinfelden an Frau Pages: Kramer & Siegfried hätten in Be¬ treibung Nr. 267 ihre Eigentumsansprache bestritten und es werde ihr deshalb eine Frist von zehn Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie beim Gerichtspräsidium Rheinfelden gegen die vorge¬ nommene Pfändung Klage führen müsse. Am 3. August 1903 reichten darauf Pages und seine Frau dem Gerichtspräsidenten von Rheinfelden eine Eingabe ein, worin sie gegen die Pfändung Einspruch erhoben und geltend machten, daß sämtliche davon betroffenen Gegenstände der Frau gehören. Diese Eingabe wurde vom Gerichtspräsidenten dem Bezirks¬ gericht Rheinfelden übermittelt, welches unterm 18. September 1903 beschloß, darauf nicht einzutreten, da sie den Erfordernissen einer Klage im Sinne der Civilprozeßordnung nicht genüge. Die gegen diesen Beschluß ergriffene Weiterziehung scheint zur Zeit noch un¬ erledigt zu sein. II. Am 16. September hatte inzwischen Frau Pages Beschwerde geführt mit dem Begehren, die Klagaufforderung vom 31. Juli 1903 als eine ungenügende und wirkungslose aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, ihr eine neue gesetzeskonforme Klag¬ aufforderung mit neuer zehntägiger Klagfrist zuzustellen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, daß eine einfache Verweisung
in der Aufforderung auf die Nummer der Betreibung oder der Pfändungsurkunde gesetzlich nicht genüge, sondern die Gegenstände, bezüglich deren eine Bestreitung stattgefunden habe, deutlich und genau bezeichnet werden müssen. III. Die untere Aufsichtsbehörde hieß unterm 8. Oktober 1903 die Beschwerde aus dem geltend gemachten Grunde gut und wies das Betreibungsamt an, der Frau Pages eine neue Klagauf¬ forderung unter genauer Spezifikation der gepfändeten Gegen¬ stände anzusetzen. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die betreibenden Gläubiger diesen Entscheid weiterzogen, bestätigte ihn unterm 18. November 1903, indem sie allerdings die Motivierung der ersten Instanz verwarf und dafür auf die Erwägung abstellte: Es sei fehlerhaft gewesen, daß das Betreibungsamt die Frau Pages angewiesen habe, beim Gerichtspräsidenten statt bei dem in Sachen zuständigen Bezirksgerichte zu klagen, und diese offenbar unrichtige, die Ansprecherin irreleitende Verfügung sei als Rechts¬ verweigerung zu betrachten, gegen die jederzeit Beschwerde geführt werden könne. IV. Mit ihrem gegenwärtigen innert Frist eingereichten Rekurse an das Bundesgericht erneuern Kramer & Siegfried ihr Begehren um Aufhebung der von der ersten Instanz erlassenen Weisung an das Betreibungsamt. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Mit Recht hat die Vorinstanz die Auffassung der untern Aufsichtsbehörde verworfen, daß die Klagaufforderung des Be¬ treibungsamtes Rheinfelden vom 31. Juli 1903 deshalb unge¬ setzlich sei, weil sie die von Frau Pages vindizierten Objekte nicht einzeln bezeichne. Wenn, wie hier der Fall war, die Vindikation des Drittansprechers bezüglich sämtlicher Gegenstände bestritten wird, so hat eine solche spezifizierte Bezeichnung in der an den drittansprecher zu erlassenden Mitteilung bezw. Klagaufforderung praktisch keinen Zweck. Es genügt vielmehr die Angabe, daß die Bestreitung sich auf sämtliche vindizierten Objekte erstrecke, völlig, um den Drittansprecher über den Sachverhalt in einer keinen Zweifel lassenden Weise aufzuklären. Daß dessen ungeachtet das Gesetz ein mehreres fordere, läßt sich aus ihm nicht entnehmen.
2. Aber auch die Erwägung hält nicht Stand, von der aus die kantonale Aufsichtsbehörde zur Aufhebung der Klagaufforderung vom 31. Juli 1903 gelangt ist: daß nämlich darin Frau Pages zur Einreichung der Klage bei einem unzuständigen Richter - dem Gerichtspräsidenten statt dem Bezirksgerichte Rheinfelden angewiesen worden sei. Die Bezeichnung einer unrichtigen Ge¬ richtsstelle in der Klagaufforderung hatte nicht etwa zur Folge, daß Frau Pages, nachdem sie dieser Gerichtsstelle ihre Klage eingereicht hatte, damit abgewiesen worden wäre. Vielmehr wurde die Klage der Frau Pages vom Gerichtspräsidenten dem ür ihre Beurteilung kompetenten Bezirksgericht übermittelt, und wenn dieses auf Nichteintreten entschied, so geschah das nicht des¬ halb, weil die Klage von der Klägerin an die unrichtige Amts¬ stelle gerichtet worden war, sondern lediglich, weil sie ihrem In¬ halte nach den Anforderungen des kantonalen Civilprozeßgesetzes nicht entsprach. Jener Fehler in der betreibungsamtlichen Klag¬ aufforderung hat also auf die Interessen der Klägerin in keiner Weise schädigend eingewirkt; sondern ein von der Klagaufforderung als solcher ganz unabhängiger, selbständiger Umstand, die unge¬ nügende Klagabfassung, bildet den Grund, wegen dessen Frau Pages ihr Klagrecht nunmehr unter Umständen wegen Verwirkung nicht ausüben kann. Danach rechtfertigt es sich auch nicht, die Klagaufforderung vom 31. Juli 1903 aufzuheben und sie durch eine neue ersetzen zu lassen, nachdem Frau Pages seinerzeit dagegen nicht innert Frist Beschwerde geführt hat, sondern ihr vorbehalts¬ los nachgekommen ist. Es würden durch Gutheißung der nach¬ träglichen Beschwerde nicht die Folgen einer unrichtigen betreibungs¬ amtlichen Verfügung, sondern diejenigen einer unrichtigen Partei¬ vorkehr wieder gutgemacht. Daß im vorwürfigen Falle keine Rechtsverweigerung im Sinne des Betreibungsgesetzes vorliegt, wie die Vorinstanz meint, ergibt sich aus dem Gesagten von selbst. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit in Aufhebung der kantonalen Entscheide die betreibungsamtliche Klagaufforderung vom 31. Juli 1903 als zu Recht bestehend erklärt.