Volltext (verifizierbarer Originaltext)
132. Entscheid vom 26. Dezember 1903 in Sachen Dr. Forrer Namens Dr. med. Freiherr Richard von Süßkind. Erhebung eines Rechtsvorschlags durch einen Geschäftsführer ohne Auftrag, Art. 469 ff. O.-R., Art. 74 Sch.- u. K.-Ges. Verneinung der Legitimation bei Widerspruch des Gläubigers. Mangelnde Legiti¬ mation der Beschwerde. I. Auf Grund eines am 14. Oktober 1903 erwirkten Arrestes erließ am 20. Oktober 1903 die Firma B. Aftergut in Berlin durch Fürsprech Scherrer=Füllemann in St. Gallen gegen Dr. med. Freiherr von Süßkind für 43,72 Fr. 50 Cts. plus 13 Fr. 20 Cts. Arrestkosten einen Zahlungsbefehl, der gemäß Art. 66 Abs. 4 des Betreibungsgesetzes am 6. November 1903 zur Publikation im St. Gallischen Amtsblatt gelangte. Am
11. November 1903 erklärte Dr. Robert Forrer, Advokat in St. Gallen, dem Betreibungsamt, er erhebe als bevollmächtigter Anwalt des Betriebenen von Süßkind gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Nach Feststellung der untern Aufsichtsbehörde gab Dr. Forrer diese Rechtsvorschlagserklärung eventuell auch als negotiorum gestor des betriebenen Schuldners ab. Das Be¬ treibungsamt verweigerte die Annahme des Rechtsvorschlages unter Berufung auf einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbe¬ hörde vom 6. November 1903, welcher Entscheid dem Dr. Forrer mangels genügenden Vollmachtsausweises die Legitimation abge¬ sprochen hatte, in dem der Betreibung vorangegangenen Arrest¬ verfahren wegen unrichtiger Zustellung der Arresturkunden Namens des Arrestschuldners von Süßkind sich zu beschweren. Gegen die Weigerung des Amtes führte Dr. Forrer am 17. November 1903 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, wobei er im wesentlichen darauf abstellte, daß er den Rechtsvorschlag als negotiorum gestor des Betriebenen erklärt habe. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies auf dies hin (wie die erste Instanz fest¬ stellt) am 19. November das Betreibungsamt an, den Rechts¬ vorschlag entgegenzunehmen, in der Meinung, daß dann abzu¬ warten sei, ob der Gläubiger hiegegen Beschwerde erhebe. II. Letzteres geschah unterm 21. November. Die untere Auf¬ sichtsbehörde schützte die Beschwerde mit Entscheid vom 24. No¬ vember 1903, indem sie erkannte: der Rechtsvorschlag sei als nicht erfolgt zu betrachten. Hiegegen rekurrierte Dr. Forrer an die kantonale Aufsichts¬ behörde, welche seinen Rekurs unterm 4. Dezember 1903 ab¬ schlägig beschied. III. Innert nützlicher Frist ergriff Dr. Forrer die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er neuerdings darauf antrug, „den Rechtsvorschlag als wirklich und rechtsgültig gemacht zu er¬ klären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. In dem vom Rekurrenten angerufenen Entscheide in Sachen Gallet und Violet (Archiv III, Nr. 90) hat der Bundesrat den Satz aufgestellt, daß ein ohne Vollmacht des betriebenen Schuld¬ ners handelnder Dritter ohne Ausnahme befugt sei, für den Schuldner Rechtsvorschlag zu erheben. Zu diesem Satze ist der Bundesrat gelangt, indem er die Erhebung des Rechtsvorschlags durch einen solchen Dritten unter dem Gesichtspunkte der civil¬ rechtlichen negotiorum gestio betrachtet und gewürdigt hat. Wenn nun auch grundsätzlich an diesem Standpunkte festzuhalten ist, so ührt doch gerade das Wesen des Rechtsinstitutes der Geschäfts¬ führung ohne Auftrag dazu, jenen bundesrätlichen Satz in seiner Allgemeinheit nicht als richtig anzuerkennen. Während nämlich der bevollmächtigte Vertreter seinen Auftraggeber durch sein Han¬ deln ohne weiteres verpflichtet, so verpflichtet der Geschäftsführer ohne Auftrag seinen Geschäftsherrn nur sofern, als dieser die Geschäftsführung nachträglich billigt. Aus dieser bloß bedingten Rechtsgültigkeit der vom Geschäftsführer vorgenommenen Hand¬ lungen dem Geschäftsherrn gegenüber ergibt sich, daß der Ge¬ schäftsführer, was die Beziehung zum Dritten anbetrifft, mit dem das Geschäft geschlossen werden soll, in der Eigenschaft eines Vertreters des Geschäftsherrn nur handeln kann, soweit der Dritte ihn als solchen Vertreter anzuerkennen bereit ist. Denn mit dem Geschäftsabschlusse nimmt der Dritte das Risiko auf sich, daß nachher möglicherweise der Geschäftsherr dem Geschäfte
seine Genehmigung versagt. Es kann deshalb nur mit Willen des Dritten geschehen, daß der Geschäftsführer ihm gegenüber wie ein Vertreter des Geschäftsherrn aufzutreten befugt ist. Daraus ergibt sich für den in Frage stehenden Fall der Er¬ hebung eines Rechtsvorschlages durch den Geschäftsführer ohne Auftrag folgendes: Die Rechtsvorschlagserklärung ist nicht etwa schlechthin ungültig, d. h. ein betreibungsprozessualisch unwirk¬ samer Akt, sondern kann durch nachträgliche Genehmigung von Seiten des Betriebenen in Kraft erwachsen. Solange aber diese Genehmigung (— deren Erfordernisse, was die Gültigkeit ihrer Erteilung anbelangt, hier nicht erörtert zu werden brauchen - nicht erfolgt ist, kann der betreibende Gläubiger sich widersetzen, daß der Rechtsvorschlagserklärung des Geschäftsführers die recht¬ liche Bedeutung einer von einem bevollmächtigten Vertreter des Schuldners ausgehenden Handlung beigelegt werde, und demnach verlangen, daß das Amt diese Erklärung zurückweise. Letzteres ist aber hier geschehen: Nachdem die kantonale Auf¬ sichtsbehörde das Betreibungsamt angewiesen hatte, den Rechts¬ vorschlag in der Meinung entgegenzunehmen, daß abzuwarten ob der betreibende Gläubiger hiegegen Beschwerde erhebe, dieser in der Tat gegen die Zulassung des Rechtsvorschlages beschwert und zwar speziell deshalb, weil er Dr. Forrer nicht als Vertreter des Betriebenen anerkenne.
2. War aber Dr. Forrer als negotiorum gestor zur Er¬ hebung des Rechtsvorschlages infolge Widerspruches des Gläubi¬ gers nicht legitimiert, so fehlte ihm auch die Legitimation, gegen die Aufhebung des Rechtsvorschlages seitens der untern Auf¬ sichtsbehörde an die kantonale Aufsichtsbehörde zu rekurrieren und den Entscheid der letztern an das Bundesgericht weiterzuziehen. In diesem Sinne ist also auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten. Mit dem Gesagten fallen die weitern Gründe, die Dr. Førrer für die Aufrechthaltung des Rechtsvorschlages ange¬ bracht hat (Unbestrittenheit der Forderung, Einverständnis des Betriebenen mit der Erhebung des Rechtsvorschlages) dahin. Daß endlich Dr. Forrer nicht als gültig bevollmächtigt angesehen werden kann, hat er mit Recht vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird wegen mangelnder Legitimation des Re¬ kurrenten Dr. Forrer zum Rekurse nicht eingetreten.