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126. Entscheid vom 1. Dezember 1903 in Sachen Steinbrunner und Genossen. Legitimation zur Beschwerde im Konkurse. Begriff der Konkurs¬ masse, Art. 197 und 198 Sch.- u. K.-Ges. Liquidation von Ver¬ mögensstücken, an denen Pfandrechte haften. I. Die Hypothekarbank Winterthur besitzt zwei Schuldbriefe von je 34,000 Fr. lautend auf die Rekurrenten als Schuldner. Unter¬ pfande sind zwei Häuser in Altstetten, welche im Jahre 1899 von den Rekurrenten an die Baugenossenschaft „Neuheim“ ver¬ kauft worden waren. Die Kreditorin hatte indessen die Käuferin nicht als Schuldnerin anerkannt, sondern die Rekurrenten auf Rückzahlung der Kapitalien betrieben und am 15. Juni 1903 die Verwertung verlangt. Einige Tage vor diesem Datum hatte bereits ein nachgehender Grundpfandgläubiger die Verwertung begehrt, jedoch in der Betreibung gegen die Baugenossenschaft, die er als Schuldnerin anerkannt hatte. Die erste, auf den 7. August angesetzte Gant war resultatlos, die zweite sollte am
12. September stattfinden. Einige Stunden vor dem angesetzten Termine erklärte sich jedoch die Baugenossenschaft insolvent. Infolge dessen sistierte das Betreibungsamt die Verwertung und weigerte sich, dem Verwertungsbegehren der Rekursgegnerin Folge zu geben, da die Häuser im Konkurfe der Baugenossenschaft (in welchem auch die Rekurrenten Gläubiger sind) zu liquidieren seien. Das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung, an das die Rekursgegnerin gelangt war, wies jedoch das Betreibungsamt Altstetten an, die Gant in der Betreibung gegen die Rekurrenten unverzüglich an¬ zuordnen, und das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale Aufsichtsbehörde verwarf mit Entscheid vom 29. Oktober 1903 die hierüber von den Rekurrenten erhobene Beschwerde. Beide In¬ stanzen gehen davon aus, daß der Konkursmasse, die lediglich in die Rechtsstellung des Gemeinschuldners trete, kein Recht zustehe, den Gang einer Betreibung gegen einen Dritten, für dessen Schuld ein Konkursaktivum verpfändet sei, zu hemmen; noch weniger könne der Dritte, unter Hinweis auf den Konkursaus¬ bruch über den Pfandeigentümer gegen die Fortsetzung der Be¬ treibung protestieren. Den Vorschriften der Art. 197 und 198 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes sei durch Aufnahme der beiden Häuser unter die Aktiven der Konkursmasse „Neuheim“ Genüge geschehen. II. Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde haben die Rekurrenten rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrag, es sei die Weigerung des Betreibungsamtes Alt¬ stetten, dem Verwertungsbegehren der Rekursgegnerin Folge zu geben, gutzuheißen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten sind, allerdings nicht als betriebene Schuld¬ ner, sondern als Gläubiger im Konkurse der Genossenschaft „Neuheim“ zum vorliegenden Rekurse wegen Verletzung der Art. 197 und 198 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes legiti¬ miert; denn in der letztern Eigenschaft sind sie allgemein berech¬ tigt, zu verlangen, daß bei der Verwaltung und Liquidation des Konkurses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verfahren werde.
2. Nach Art. 197 leg. cit. bildet sämtliches Vermögen, das r Zeit der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner angehört, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger dient, und nach Art. 198 werden auch diejenigen Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, zur Konkursmasse gezogen. Daß die letztere Bestimmung sich auch auf Vermögensstücke des Gemeinschuldners bezieht, die für fremde Schuld verpfändet sind und zwar gleichgültig, ob zur Zeit der Konkurseröffnung die Betreibung auf Pfandverwertung bereits eingeleitet ist, ist auch die Ansicht der Vorinstanz und kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in der Tat nicht zweifelhaft sein. Dagegen frägt es sich, ob der Vorschrift, wie die Vorinstanz an¬ nimmt, schon dann Genüge geschehen ist, wenn vorliegend die beiden Häuser der Genossenschaft „Neuheim, die als Unterpfand für die Schuld der Rekurrenten haften, unter die Konkursaktiven aufgenommen werden, oder ob sie nicht vielmehr, statt der Ver¬ wertung durch das Betreibungsamt, auch im Konkurse durch die
Konkursverwaltung zu liquidieren sind. Die Vorinstanz macht für die erstere Lösung geltend, daß die Masse lediglich in die Rechtsstellung des Gemeinschuldners trete und daher eine gegen den Drittschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung bereits einge¬ leitete Betreibung nicht hemmen könne. Allein dieses Argument ist nicht schlüssig, weil nicht das materielle Recht, sondern die Form des Exekutionsverfahrens in Frage steht und weil eine Spezialexekution in Bezug auf Vermögensstücke des Gemein¬ schuldners, wie sie hier von der Rekursbeklagten in Anspruch ge¬ nommen wird, mit dem System des Konkursgesetzes sich nicht trägt. Ein Vermögensstück „zur Masse ziehen“ im Sinne von Art. 198 heißt nämlich nicht bloß, es unter den Aktiven auf¬ führen, sondern es in jeder Hinsicht als Bestandteil der Masse behandeln, wozu selbverständlich auch die Liquidation durch die Konkursverwaltung nach Maßgabe der Art. 252 ff. gehört, unter Wahrung natürlich der Rechte des Pfandgläubigers. Diese Auslegung wird durch das in Art. 197 aufgestellte Prinzip der Einheit und Allgemeinheit des Konkurses als einer Generalexe¬ kution über sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners unter Ausschluß von Spezialexekutionen über einzelne Vermögensstücke (siehe auch Art. 206) gebieterisch gefordert. Es ist kein Grund abzusehen, weshalb eine Ausnahme hievon begründet sein soll, wenn zur Zeit der Konkurseröffnung über den Dritteigentümer des Pfandes die Betreibung auf Pfandverwertung bereits pendent ist. Die entgegengesetzte von der Vorinstanz vertretene Auffassung würde zudem zu praktisch unerträglichen Konsequenzen führen. Da die Verwertung nur auf Begehren des betreibenden Gläubigers durch das Betreibungsamt stattfinden könnte und da der Gläubiger mit der Stellung des Verwertungsbegehrens bei Liegenschaften zwei Jahre zuwarten darf (Art. 116), so könnte entweder die Durchführung des Konkursverfahrens (für die das Gesetz in Art. 270 eine sechsmonatliche Frist vorschreibt) leicht ungebührlich verzögert werden, oder es müßte unter Umständen das Konkurs¬ verfahren als geschlossen erklärt werden, obgleich die Möglichkeit besteht, daß sich bei der Verwertung des Pfandes ein Überschuß zu Gunsten der Massegläubiger ergeben wird. Anderseits ist nicht ersichtlich, daß dem Gläubiger irgend ein Nachteil daraus er¬ wachsen sollte, daß infolge der Konkurseröffnung über den Dritt¬ eigentümer des Pfandes die Form des Exekutionsverfahrens ändert, zumal ja seine Ansprüche aus dem Pfande nach ausdrück¬ licher Gesetzesvorschrift gewahrt bleiben. Aus dem Gesagten folgt, daß sich das Betreibungsamt Alt¬ stetten mit Recht geweigert hat, dem Verwertungsbegehren der Rekursbeklagten Folge zu geben und daß daher der auf Gut¬ heißung dieser Weigerung gerichtete Rekurs begründet ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und die Weigerung des Betreibungsamtes Altstetten, dem Verwertungsbegehren der Rekursgegnerin Folge zu geben, gutgeheißen.