Volltext (verifizierbarer Originaltext)
127. Entscheid vom 8. Dezember 1903 in Sachen Leihkasse Enge. Verwertung einer Schadenersatzforderung aus Art. 143 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges. I. Im Lastenverzeichnis vom Januar 1903 betreffend die Pfandverwertung einer Liegenschaft des Ludwig Treutle in Altstetten, betriebenen Schuldners, figurierten als Schuldbriefgläubiger:
1. Die Leihkasse Enge für ein Kapital von 37,000 Fr. und 4350 Fr. 55 Cts. Zinsen
2. die Firma Eggis & Cie. in Freiburg für ein Kapital von 6000 Fr. und 701 Fr. 80 Cts. Zinsen;
3. A. Waldmann für eine — hier nicht weiter in Betracht kommende — Forderung von 4300 Fr. Die Schätzung der Liegenschaft betrug 47,000 Fr. An der zweiten Steigerung vom 3. März 1903 wurde das Gantobjekt der Firma Eggis & Cie. für 41,600 Fr. zugeschlagen. Da sich diese weigerte, die Verpflichtungen aus dem Zuschlage zu erfüllen, ordnete das Betreibungsamt (Altstetten) gemäß Art. 143 des Betreibungsgesetzes eine dritte Gant an auf den 23. April 1903, an welcher dann wiederum Eggis & Cie. die Liegenschaft, und zwar für 37,000 Fr., erstanden.
In der Folge stellte das Amt für die durch den Erlös nicht gedeckten Forderungs= bezw. Zinsbeträge der Leihkasse Enge (4350 Fr. 55 Cts.) und der Firma Eggis & Cie. (6701 Fr. 80 Cts.) Pfandausfallscheine aus. II. Für ihre Ausfallsscheinsforderung erwirkten Eggis & Cie. unterm 6. Mai 1903 vom Betreibungsamt Altstetten eine Pfän¬ dung (Betreibung Nr. 484), die sich, wie es scheint auf Begeh¬ ren der Pfändungsgläubiger selbst, unter anderm auch auf die Schadensersatzforderung von 4600 Fr. erstreckte, welche diesen Gläubigern gegenüber wegen Nichthaltung der zweiten Steigerung nach Art. 143 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes erhoben worden war. Auf der Pfändungsurkunde befindet sich der (nachträgliche Vermerk: dieser Ausfallsbetrag von 4600 Fr. sei der Leihkasse Enge zum Inkasso überwiesen worden und werde von ihr ange¬ sprochen. Die genannte Forderungsüberweisung ist laut der bezüglichen Urkunde vom Betreibungsamt Altstetten am 7. Mai 1903 unter Berufung auf Art. 131 des Betreibungsgesetzes vorgenommen worden. Eggis & Cie. hoben gegen diese Überweisung Beschwerde an, zogen diese aber am 8. Juni 1903 wieder zurück, „weil die Leihkasse auf das Ausweisbegehren keine Klage eingereicht habe.“ Das Betreibungsamt hatte nämlich bezüglich der obgenannten Ansprache, welche die Leihkasse gegenüber der Pfändung vom
6. Mai 1903 auf die gepfändete Schadensersatzforderung erhoben hatte, das Verfahren nach Art. 106/107 des Betreibungsgesetzes eingeleitet, worauf die Leihkasse gegenüber der betreffenden Klag¬ aufforderung (Ausweisbegehren) vom 25. Mai 1903 unterm
5. Juni 1903 erklärte, daß sie dieser Aufforderung keine Folge leiste, „da es ein Eigentum an einem Forderungsrecht nicht gebe.“ Am 10. Juni ließ sodann auch die Leihkasse Enge für ihre Pfandausfallsforderung von 4350 Fr. 50 Cts. die mehrgenannte Forderung von 4600 Fr. in Pfändung nehmen (Betreibung Nr. 642). Die Pfändungsurkunde enthält den Vermerk, daß die gepfändete Forderung der Leihkasse Enge zum Inkasso überwiesen worden sei. III. Am 23. Juni wurde für die Pfandausfallsforderung Eggis & Cie. (Betreibung Nr. 484), welche diese Gläubiger seit der Pfändung vom 6. Mai (— der genaue Zeitpunkt ist aus den Akten nicht ersichtlich —) an Albert Siegler in Zürich III abgetreten hatten, das Verwertungsbegehren gestellt. Darauf ord¬ nete das Betreibungsamt die Versteigerung des gepfändeten Scha¬ densersatzanspruches aus Art. 143 des Betreibungsgesetzes auf den
11. Juli 1903 an. Gegen die Abhaltung dieser Gant protestierte aber die Leihkasse Enge unter Berufung auf die am 7. Mai 1903 zu ihren Gunsten erfolgte Überweisung der gepfändeten Forde¬ rung, worauf das Amt infolge dieses Protestes die Gant widerrief. Nunmehr beschwerten sich Eggis & Cie. und Albert Siegler mit dem Begehren, das Amt zu verhalten, die Steigerung un¬ verzüglich anzuordnen oder ihnen das gepfändete Guthaben zum Inkasso im Sinne von Art. 131 des Betreibungsgesetzes zu über¬ weisen. IV. Die untere Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde dahin gut, daß sie die unverzügliche Abhaltung der Gant anordnete, mit der Maßgabe, es solle gegenüber den Kaufliebhabern darau hingewiesen werden, daß möglicherweise die Leihkasse Enge noch mit Erfolg einen Rechtsanspruch auf das zu versteigernde Gut¬ haben (gerichtlich) geltend machen könne. Diesen Entscheid focht die Leihkasse Enge durch Rekurs an die kantonale Aufsichtsbehörde an, indem sie auf Abweisung des Be¬ schwerdebegehrens Eggis & Cie. und Sieglers antrug. Die kantonale Aufsichtsbehörde sprach sich in ihrem am 3. Ok¬ tober 1903 ergangenen Entscheide zunächst dahin aus, daß von den Beschwerdeführern nur Siegler als nunmehriger Cessionar der Pfandausfallforderung zur Beschwerde legitimiert sei. Materiell beschied sie sodann den Rekurs der Leihkasse Enge abschlägig, in dem Sinne immerhin, daß, wenn auch dem Verwertungsbe¬ gehren des Rekursgegners Folge zu geben sei, doch der Rekurrentin vorbehalten bleibe, ihre dem Pfändungspfandrechte vorgehenden Ansprüche auf die Schadensersatzforderung bezw. auf den Ver¬ wertungserlös derselben seinerzeit beim zuständigen Gerichte geltend zu machen. V. In ihrem nunmehrigen Rekurse vor Bundesgericht erneuer die Leihkasse Enge ihr Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Betreibungsamt Altstetten die Versteigerung der Forderung auf die Firma Eggis & Cie. zu untersagen.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht in dem von der Rekurrentin ange¬ führten Entscheide in Sachen Spiehl (Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2, Nr. 69, S. 587 f.*) ausführt, tritt die Schadensersatzfor¬ derung nach Art. 143 Abs. 2 B.=G. an Stelle bezw. neben das Objekt, aus dessen Zwangsversteigerung sie entstanden ist, und ist sie sonach den im betreffenden Betreibungsverfahren be¬ teiligten Gläubigern in gleicher Weise verhaftet, wie jenes (- eine neue Steigerung zu bringende —) Objekt selbst. Wie das Bun¬ desgericht in jenem Entscheide weiter bemerkt, hat die Verwertung dieser Schadensersatzforderung ohne besonderes Verwertungsbe¬ gehren von Amtes wegen, zu geschehen, in der Art, daß der Be¬ treibungsbeamte die Forderung entweder den einzelnen Gläubigern nach Art. 131 des Betreibungsgesetzes überweist, oder sie zur Versteigerung bringt, oder sie gemäß Art. 130 Abs. 1 des Be¬ treibungsgesetzes verkauft. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Verwertung der Schadensersatzforderung nach Art. 143 eine zur Durchführung des betreffenden Betreibungsverfahrens gehörige Vorkehr bildet, die den in diesem Verfahren beteiligten Gläubigern als solchen, nach Maßgabe der einem jeden zukommenden Stellung, dient, und daß vor dieser Verwertungsvorkehr das Betreibungsverfahren nicht geschlossen und die Betreibung nicht als erledigt abgeschrieben werden kann. Das Betreibungsamt Altstetten handelte also unzweifelhaft un¬ richtig und dem erwähnten Bundesgerichtsentscheide zuwider, indem es der Firma Eggis & Cie., und wie es scheint auch den übrigen beteiligten Gläubigern, speziell der Rekurrentin, einen Pfandaus¬ fallschein ausstellte und indem es dem Begehren der genannten Firma entsprach, die fragliche Schadensersatzforderung zu pfänden,
d. h. dieselbe als Exekutionsobjekt in das Betreibungsverfahren einzubeziehen, welches Eggis & Cie. als Inhaber des Pfandaus¬ fallscheins nunmehr unabhängig von den bisher mitbeteiligten Gläubigern eröffnet hatten (Art. 158 Abs. 2 Betr.=Ges.).
2. Trotz diesem unrichtigen Vorgehen des Amtes muß der —— Rekurs abgewiesen werden, sofern sich ergibt, daß die zu Gunsten von Eggis & Cie. am 6. Mai 1903 vorgenommene Pfändung derzeit als rechtsgültig zu behandeln ist und daß auch sonst recht¬ lich kein Hindernis der von den Vorinstanzen angeordneten sofor¬ tigen Verwertung im Wege steht. Nun ist zunächst unbestrittenermaßen gegen den Vollzug der genannten Pfändung innert Frist von keiner Seite Beschwerde geführt worden und insbesondere auch nicht von Seiten der Re¬ kurrentin, welche davon spätestens durch das Ausweisbegehren vom 25. Mai 1903 Kenntnis erhalten hat. Anderseits bildet auch der Umstand, daß die gepfändete Forde¬ rung nach dem Gesagten ohne weiteres mit ihrer Entstehung in die ursprüngliche Betreibung als Pfändungsobjekt einge¬ treten und den beteiligten Gläubigern verhaftet worden war, keinen Grund zu der Annahme, daß die nachherige Pfändung vom
6. Mai 1903 als rechtlich ungültig oder doch in ihrer rechtlichen Wirksamkeit gehemmt zu betrachten sei; letzteres speziell auch nicht, was die hier in Frage stehende Möglichkeit anbelangt, ge¬ stützt auf sie die Verwertung der gepfändeten Forderung zu ver¬ langen. Diese Auffassung ist schon deshalb zurückzuweisen, weil, wie aus der erfolgten Ausstellung von Pfandausfallscheinen hervor¬ geht, das Betreibungsamt jenes anfängliche Betreibungsverfahren als abgeschlossen angesehen und behandelt hat und gerade von diesem Standpunkt aus dazu gekommen ist, eine neue Pfändung gestützt auf Art. 158 Abs. 2 zuzulassen. Danach konnte dem Vollzuge der Pfändung vom 6. Mai 1903 das im vorangegan¬ genen Betreibungsverfahren begründete Pfändungsrecht, weil nicht mehr existent, auch nicht mehr entgegenstehen. Daraus ergibt sich im weitern, daß auch die Anweisung der gepfändeten Forderung nach Art. 131 des Betreibungsgesetzes, welche Anweisung das Amt am Tage nach dem Vollzug der Pfändung, d. h. am 7. Mai 1903, als angebliche Verwertungs¬ handlung in der (geschlossenen) frühern Betreibung vornahm, Gültigkeit und Wirksamkeit der Pfändung vom 6. Mai nicht beeinflussen vermochte. Denn diese Pfändung hatte die Forderung be¬ reits als Exekutionsobjekt erfaßt, und es konnte also eine solche Anweisung für sich allein dem bestehenden Rechte des Pfändungs¬ gläubigers keinen Eintrag tun. Sie konnte vielmehr (sofern über¬
haupt ihre Vornahme trotz Abschluß des frühern Betreibungs¬ verfahrens rechtlich noch möglich war) sich auf die gepfändete Forderung als ihr Objekt nur insoweit erstrecken, als die For¬ derung nicht zur Deckung der Pfändungsgläubiger Eggis & Cie. zu dienen hat, d. h. nur auf einen allfälligen Mehrerlös. Und zudem hätte es für eine gültige Überweisung nach Art. 131 des Betreibungsgesetzes an dem gesetzlichen Erfordernis der Zustimmung sämtlicher betreibenden Gläubiger gefehlt. Es erhellt übrigens nirgends aus den Akten, daß das Amt bei Vornahme der An¬ weisung überhaupt Willens gewesen sei, den vorangegangenen Pfändungsakt als solchen ganz oder teilweise rückgängig zu machen oder in seiner rechtlichen Bedeutung zu beschränken. Von dem gleichen Gesichtspunkte aus ist endlich der Pfän¬ dung der nämlichen Forderung, welche nachträglich, am 10. Juni 1903, die Rekurrentin selbst, und zwar, wie es scheint, ebenfalls gestützt auf Art. 158 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes, vornehmen ließ, jede Wirkung auf die am 6. Mai begründeten Pfändungs¬ rechte und die Möglichkeit ihrer Geltendmachung abzusprechen. Endlich ist zu bemerken, daß das Einspruchsverfahren nach Art. 106/107 des Betreibungsgesetzes, welches das Amt nach der Pfändung vom 6. Mai eingeleitet hatte, um die Re¬ kurrentin zur Wahrung ihrer beanspruchten Rechte aus der An¬ weisung vom 7. Mai zu veranlassen, seine Erledigung gefunden hat infolge Unterlassung der Klageinreichung seitens der Rekurrentin. Nach all' dem Gesagten liegt kein Grund vor, dem gestellten Verwertungsbegehren nicht unverzüglich Folge zu geben und ist also der Rekurs abzuweisen. Wenn endlich die Vorinstanzen in ihren Entscheiden zu Gunsten der Rekurrentin bestimmte, deren Rechtsstellung wahrende Vorbehalte gemacht haben, so braucht hierauf nicht eingetreten zu werden, da von Seiten der Rekurs¬ gegnerschaft der Vorentscheid nicht an das Bundesgericht weiter¬ gezogen worden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.