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29_I_551

BGE 29 I 551

Bundesgericht (BGE) · 1903-11-19 · Deutsch CH
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119. Entscheid vom 19. November 1903 in Sachen Deuber. Betreibung auf Pfandverwertung; Rechtsvorschlag mit der Bemerkung « Bestritten ». Obsiegen des Gläubigers im darauffolgenden Civilpro¬ zess; Fortsetzung der Betreibung auf Pfandverwertung. Art. 151, 37,74 Sch.- u. K.-Ges. I. Mit Zahlungsbefehl vom 2. September 1902 leitete Max Keller in Basel gegen den Rekurrenten Deuber beim Betreibungs¬ amt Baselstadt für eine Forderung von 9316 Fr. 20 Cts. Be¬ treibung auf Grundpfandverwertung ein. Der Zahlungsbefehl

nennt als Forderungsgrund eine Kautionshypothekarobligation vom

20. Juli 1901 und als Pfandgegenstand: „Sect. VII, Parz. 615 und 928 „im langen Lohn““ Der Betriebene Deuber erhob Rechtsvorschlag mit der Erklärung: „Bestritten“. Darauf betrat der Gläubiger den Prozeßweg und es wurde die betriebene Forde¬ rung im Betrage von 6119 Fr. 53 Cts. nebst Zins gerichtlich geschützt, in letzter Instanz durch Bundesgerichtsentscheid vom

12. September 1903. Als das Betreibungsamt am 12. Oktober dem Rekurrenten vom Verwertungsbegehren des Gläubigers in der fraglichen Betreibung Mitteilung machte, beschwerte sich der Rekurrent, indem er ausführte: Eine Sicherungshypothek gebe dem Gläubiger kein Recht zur Grundpfandbetreibung. Der er¬ hobene Rechtsvorschlag sei „generell nach jeder Richtung hin“ er¬ folgt, währenddem Keller nur das Bestehen einer Forderung, nicht aber eines Pfandrechtes habe feststellen lassen. Rekurrent ersuche deshalb um Aufhebung der Betreibung, eventuell darum, deren Fortsetzung nur auf dem Wege der ordentlichen Betreibung (auf Pfändung) zuzulassen. II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde abgewiesen, erneuert Deuber nunmehr seine Beschwerde vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zu entscheiden ist, welche Tragweite dem Ausdruck „Bestritten“ womit der Rekurrent seinen Rechtsvorschlag erhoben hatte, beizu¬ messen sei: ob darin eine Willenserklärung des Inhaltes liege, daß der Rekurrent lediglich die betriebene Forderung bestreite bezw. gegen die Zulässigkeit ihrer betreibungsweisen Geltendmachung Einsprache erhebe, oder ob sich seine Bestreitung darüber hinaus auch auf das beanspruchte Grundpfandrecht bezw. die Zulässig¬ keit der Inanspruchnahme der fraglichen Liegenschaft als Exekutions¬ objekt erstrecke. Von diesen beiden Möglichkeiten erscheint die erstere als die zutreffende, wenn man erwägt, daß es dem betriebenen Schuldner obliegt, bei der Erhebung des Rechtsvorschlages seinen Willen mit der gehörigen Sorgfalt zum Ausdruck zu bringen und Amt und Gläubiger mit der nötigen Klarheit wissen zu lassen, wie weit und in welcher Beziehung er sich der Betreibung widersetze. Danach darf verlangt werden, daß, wenn der Schuldner, unabhängig von der Bestreitung der Forderung, die Betreibung daneben auch noch wegen Nichtexistenz des vom Gläubiger bean¬ spruchten Pfandrechts für unzulässig erklären will, er dies bei Erhebung des Rechtsvorschlages ausdrücklich bemerken muß. Die bloße Erklärung „Bestritten“ kann also, sofern wenigstens nicht sonstige Umstände einen gegenteiligen Standpunkt rechtfertigen, als Rechtsvorschlagserklärung lediglich in Hinsicht auf die betriebene Forderung gelten, nicht aber gleichzeitig auch in Hinsicht auf das beanspruchte Pfandrecht. Auch abgesehen von dem Gesagten ist zu bemerken, daß für die Annahme, wonach der Rechtsvorschlagserklärung des Rekurrenten jene engere Auslegung zu geben ist bezw. sie nur in jenem engern Umfange als gültig erfolgt anerkannt werden kann, auch das spätere Verhalten des Rekurrenten einen gewichtigen Rückschluß gestattet: Der Rekurrent hat nämlich im nachherigen Prozesse, soweit ersichtlich, nie geltend gemacht, daß er nicht nur die For¬ derung des betreibenden Gläubigers bestreite, sondern, unabhängig von der Frage ihrer Existenz, auch die Existenz eines Pfandrechtes an der fraglichen Liegenschaft. Und doch hätte in diesem Prozesse die Abgabe einer dahingehenden Erklärung nahe gelegen und hätte sie loyaler Weise der Rekurrent seinem Prozeßgegner geschuldet. Vor allem aber wäre vom Rekurrenten im nunmehrigen Be¬ schwerdeverfahren eine Bezeichnung des Grundes zu erwarten ge¬ wesen, der ihn seinerzeit, bei Erhebung des Rechtsvorschlages, bestimmt haben mochte, neben der Forderung auch das Pfandrecht als solches zu bestreiten. Von einem solchen Nachweis seiner Willensrichtung bei der Rechtsvorschlagserklärung hat er aber des gänzlichen abgesehen. Wenn er statt dessen darauf abstellt, daß die fragliche Kautions¬ hypothek kein auf dem Wege der Pfandverwertung realisierbares „Grundpfand“ nach Art. 151 des Betreibungsgesetzes darstelle, so hält dies vor Art. 37 des Betreibungsgesetzes nicht Stand, der von „Hypothek“ schlechthin spricht, welcher Ausdruck auch die Sicherungshypothek umfaßt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.