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118. Entscheid vom 10. November 1903 in Sachen Hilfiker. Pfändungsvollzug: Einleitung des Einspruchsverfahrens, Arl. 106 109, Art. 95 Abs. 3 Sch.- u. K.-Ges. — Verlegung der Kosten einer von der obern Instanz ungültig erklärten betreibungsamtlichen Verfügung. I. Der Rekurrent Burkhart Hilfiker hatte gegen seinen Schuldner Anton Dilger=Schlumpf in Buonas das Pfändungsbegehren ge¬ stellt, worauf das Betreibungsamt Risch unterm 18. Juli 1903 zum Pfändungsvollzuge schritt. In der darüber aufgenommenen Pfändungsurkunde wird erklärt: Dilger habe gar kein pfändbares Vermögen; er besitze nicht einmal ein eigenes Bett; alles gehöre der Frau Schlumpf, Negotiantin (— seiner Schwiegermutter —) die leere Pfändungsurkunde diene als Verlustschein nach Art. 149 des Betreibungsgesetzes. Darauf führte der betreibende Gläubiger Beschwerde mit dem Begehren, den Pfändungsakt vom 18. Juli 1903 aufzuheben und eine neue in gesetzesgemäßer Form vorzunehmende Pfändung an¬ zuordnen. Die Pfändung, — wird in der Begründung der Be¬ schwerde auseinandergesetzt —, habe in der Weise zu erfolgen, daß das Amt die von Frau Schlumpf beanspruchten Gegenstände zu pfänden und bezüglich derselben das Verfahren nach Art. 106 des Betreibungsgesetzes einzuleiten habe. Die erlaufenen Kosten müsse das Betreibungsamt Risch tragen; für allfälligen Schaden werde die gerichtliche Schadensersatzklage gegen den Beamten vor¬ behalten. Das Betreibungsamt ließ sich dahin vernehmen: Bei Vornahme der Pfändung habe sich ergeben, daß der Schuldner, der mit seiner Schwiegermutter in ungetrenntem Haushalte lebe, nichts Pfänd¬ bares besitze, aus welchem Grunde dann die leere Pfändungs¬ rkunde ausgestellt worden sei. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. August /1. September 1903 als unbegründet ab. Dieser Entscheid geht davon aus, daß der Betreibungsbeamte, der in der Pfändungsurkunde von der Eigentumsansprache der Frau Schlumpf an dem sämtlichen pfändbaren Vermögen des Schuldners Vormerkung genommen habe, zu entscheiden befugt gewesen sei, ob nach Art. 106 des Betreibungsgesetzes vorgegangen werden solle. Dies entspreche der Praxis und scheine auch die Ansicht Dr. Jägers zu sein, welcher auf Seite 140 seines Kommentars erkläre, daß das Recht zur Beschlagnahme durch das Betreibungs¬ amt dann verneint werden könne, wenn ein von einem Dritten erhobener Eigentumsanspruch sich zum vornherein als zweifellos darstelle. Letzteres treffe aber hier zu. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem Bundesgericht innert Frist eingereichte Rekurs, in welchem der Rekurrent seine Beschwerdeanträge erneuert. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Aus der Angabe des Betreibungsamtes, daß der Schuldner „mit seiner Schwiegermutter in ungetrenntem Haushalte lebe zieht die Vorinstanz nicht etwa den Schluß, Frau Schlumpf habe ausschließlich oder zusammen mit dem Schuldner den Gewahrsam an den beanspruchten Sachen und ein allfälliges Einspruchsver¬ fahren bezüglich derselben müsse sich deshalb nach Art. 109 des Betreibungsgesetzes richten. Vielmehr geht die kantonale Aufsichts¬ behörde (— ohne daß diese Auffassung von einer Seite in Frage gestellt worden wäre —) davon aus, es stehe, im Sinne von Art. 106 des Betreibungsgesetzes, der Gewahrsam dem betriebenen Schuldner zu. Ihr Entscheid gründet sich nun darauf, daß der Betreibungs¬ beamte befugt sei, im Gewahrsam des Schuldners befindliche Gegenstände dann von der Pfändung auszuschließen, und von der Einleitung des Eisnpruchsverfahrens bezüglich solcher Gegen¬ stände dann abzusehen, wenn sich die darauf erhobenen Eigentums¬ ansprüche Dritter von vornherein als zweifellos darstellen. Diese Rechtsansicht läßt sich indessen mit dem Gesetze nicht vereinbaren und es kann deshalb der bezügliche Teil der Motive des bundes¬ gerichtlichen Entscheides in Sachen Maggi & Cie. (Amtl. Samml. Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 58, S. 318 *) nicht aufrecht erhalten
werden. In der Tat schreibt das Gesetz bestimmt und klar vor, wie es beim Pfändungsvollzuge in Betreff von solchen im schuld¬ nerischen Gewahrsam befindlichen Gegenständen zu halten sei, die von bezw. für Dritte beansprucht werden: Daß solche Gegenstände (wenn, wie hier, keine sonstige pfändbare Habe vorhanden ist der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus der ausdrücklichen Vor¬ schrift in Art. 95 Abs. 3. Daß sie ferner, wenn einmal dem Pfändungsbeschlage unterstellt, aus demselben nicht mehr vom Betreibungsamte entlassen werden können, weil der Eigentums¬ anspruch dem Amte als liquid erscheint, steht nach dem Wortlaute des Art. 106 des Betreibungsgesetzes außer Zweifel: Denn da¬ nach wird dem Amte schlechthin, ohne seinem Ermessen irgend welchen Spielraum einzuräumen, zur Pflicht gemacht, den Dritt¬ anspruch in der Pfändungsurkunde vorzumerken, das Avisierungs¬ und Bestreitungsverfahren einzuleiten, und falls dasselbe zu keiner Lösung führt, den Streit auf den gerichtlichen Weg zu verweisen. Diese Regelung entspricht denn auch allein dem System des Ge¬ setzes, das Fragen wesentlich civilrechtlicher Natur regelmäßig der richterlichen Entscheidung vorbehält, während hier nach der vor¬ instanzlichen Auffassung den Betreibungsbehörden unter Umständen (je nachdem sie die Sachlage für abgeklärt halten oder nicht) eine definitive Kognition über das materielle Recht des Drittansprechers zustehen müßte in dem Sinne, daß sie, trotz Bestreitung des be¬ treibenden Gläubigers, die Existenz dieses Rechtes in Hinsicht auf das hängige Betreibungsverfahren gültig feststellen könnten. Eine solche Ordnung würde auch praktisch zu Unzukömmlichkeiten führen, da der betreibende Gläubiger beim Pfändungsvollzuge seine Inte¬ ressen nicht persönlich wahren kann, und es so dem Pfändungs¬ schuldner mit Konnivenz des angeblichen Drittberechtigten möglich wäre, zu Ungunsten des Gläubigers durch eine einseitige Dar¬ stellung des Sachverhaltes eine den Drittanspruch mit Unrecht schützende Verfügung des Pfändungsbeamten zu erwirken. Übrigens mußte das Gesetz die Pfändung solcher von Dritten beanspruchter Gegenstände geradezu vorsehen, weil erst die durch den Pfändungs¬ akt für den Gläubiger begründete Rechtsstellung diesem die Legiti¬ mation zur Anfechtung des behaupteten Drittanspruches zu ver¬ schaffen vermag. Umgekehrt kann das vom Gesetze aufgestellte Verfahren niemals zu einer erheblichen Gefährdung der Interessen des Drittansprechers führen, da entweder die Pfändung wegen Nichtbestreitung des Anspruches in kürzester Frist wieder dahinfällt oder dann der Streit baldigst vor den Richter gelangt, in welch letzterem Falle man es offenbar in der Regel nicht mit einem schon liquiden, sondern mit einem noch der richterlichen Prüfung bedürftigen Streitverhältnis zu tun hat.
3. Mit seinem Begehren, die Kosten des aufzuhebenden Pfän¬ dungsaktes dem Betreibungsamte aufzuerlegen, ist der Rekurrent nicht zu hören. Gemäß dem Bundesgerichtsentscheide in Sachen Meyer (Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 46, S. 198; Sep.=Ausg., V, Nr. 25, S. 103) übt der Umstand, daß eine be¬ treibungsamtliche Vorkehr nachträglich als ungültig aufgehoben wird, an sich keinen Einfluß aus auf den Bestand der durch ihre Vornahme entstandenen Gebührenforderung und haben sich mit einem allfälligen auf das fehlerhafte Vorgehen des Amtes stützten Ersatzanspruche die Aufsichtsbehörden nicht zu befassen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, unter Aufhebung des Pfändungsaktes vom 18. Juli 1903 und Annullierung der bezüglichen Pfändungsurkunde, das Betreibungsamt Risch ver¬ halten, im Sinne der Motive zu einer neuen Pfändung zu schreiten.