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29_I_526

BGE 29 I 526

Bundesgericht (BGE) · 1903-11-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

112. Entscheid vom 2. November 1903 in Sachen L. Meyer=Hartmann. Pfändungsverfahren: Beschwerde; Stellung der Aufsichtsbehörden. I. Auf Begehren des J. Meyer als betreibenden Gläubigers pfändete das Betreibungsamt Ruswil am 2. Januar 1903 einen am 2. Februar verfallenden Gültzins von 90 Fr., den der be¬ triebene Schuldner Egli=Bächler an Bättig zu fordern hat. Am 13./14. Februar zeigte der Rekurrent L. Meyer dem Amte an, dåß er auf diesen Gültzins Anspruch erhebe, da ihm derselbe vom betriebenen Schuldner schon am 2. Juni 1902 abgetreten worden sei, von welcher Cession der Drittschuldner Bättig am 31. Januar 1903 Anzeige erhalten habe. Daneben erhob der Rekurrent gleichzeitig am 13. Februar Be¬ schwerde mit dem Begehren auf Aufhebung der Pfändung, wobei er geltend machte: zur Zeit der Pfändung habe eine pfändbare Forderung gar noch nicht existiert, sondern sei bloß die Möglich¬ keit eines Rechtserwerbes gegeben gewesen, welche nicht Gegen¬ stand einer Zwangsexekution bilden könne. II. Am 29. April 1903 erledigte die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde in dem Sinne, daß sie dieselbe für gegenstandslos geworden erklärte; dies mit der Begründung: Bättig habe den fraglichen Zins längst an das Betreibungsamt zu Handen des Pfändungsgläubigers I. Meyer einbezahlt. III. Hiegegen ergriff L. Meyer Rekurs an die kantonale Auf¬ sichtsbehörde. Diese führte in ihrem Entscheide aus: Im Vorgehen des Amtes liege zwar eine gewisse Unkorrektheit, da es das Ver¬ fahren nach Art. 106/109 hätte anordnen sollen. Indessen könne nach erfolgter Aushändigung des gepfändeten Zinses die Pfändung als solche nicht mehr aufgehoben werden und sei somit die Be¬ schwerde als gegenstandslos zu betrachten, wobei dem Beschwerde¬ führer für allfällige Entschädigungsansprüche gegen den Betrei¬ bungsführer, eventuell das Betreibungsamt der Civilprozeßweg offen stehe. Das auf diese Erwägungen gestützte Dispositiv lautet: „Auf vorliegende Beschwerde sei nicht einzutreten, bezw. es sei dieselbe im Sinne der Motive gegenstandslos erklärt.“ Den nach Deckung des betriebenen Gläubigers verbleibenden Rest des bezahlten Zinses (30 Fr. 15 Cts.) händigte das Amt, nachdem der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ergangen war, dem heutigen Rekurrenten aus. IV. In seinem nunmehrigen innert Frist eingereichten Rekurse an das Bundesgericht stellt dieser die Begehren:

1. Die angefochtene Pfändung sei aufzuheben, die erfolgte Aus¬ händigung von 59 Fr. 85 Cts. an den Pfändungsgläubiger sei ungültig zu erklären und das Betreibungsamt Ruswil sei anzu¬ halten, den genannten Geldbetrag wieder herzuschaffen und dann die Betreibung nach gesetzlicher Vorschrift zu Ende zu führen.

2. Eventuell sei die Beschwerde zu materieller Behandlung an die kantonalen Aufsichtsbehörden zurückzuweisen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist unbestritten, daß das Betreibungsamt den eingezogenen Zinsbetrag, soweit er nicht zur Bezahlung des betreibenden Gläu¬ bigers verwendet worden war, dem Rekurrenten ausgehändigt

hat. Unter diesen Umständen kann von der beantragten Aufhebung des Pfändungsaktes vom 2. Januar 1903 keine Rede sein. Denn nach den erfolgten zwei Zahlungen ist dieser Akt nicht mehr fähig, künftig betreibungsrechtliche Wirkungen zu entfalten und liegt also keine Möglichkeit vor, durch eine Anordnung der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 21 des Betreibungsgesetzes dem Eintritt solcher Rechts¬ wirkungen vermittelst Aufhebung des Aktes vorzubeugen. Lediglich aber festzustellen, daß die fragliche Pfändung gesetzwidrig erfolgt sei, gehört nach ständiger Praxis nicht zu den Funktionen der Aufsichtsbehörden und zwar auch dann nicht, wenn der Beschwerde¬ ührer bezweckt, auf eine solche Feststellung sich in einem bevor¬ stehenden gerichtlichen Verfahren zu berufen, in welchem er mit der betreffenden Betreibung zusammenhängende Civilansprüche zur Geltung zu bringen sucht. Sodann kann es auch nicht an¬ gehen, wie Rekurrent meint, das Betreibungsamt „anzuhalten, den (— an den betreibenden Gläubiger bezahlten und damit in sein Eigentum übergegangenen —) Geldbetrag wieder herzuschaffen und dann die Betreibung nach gesetzlicher Vorschrift zu Ende zu ühren.“ Denn es läßt sich nicht einsehen, kraft welcher gesetzlicher Bestimmung der Betreibungsbeamte in Ausübung seiner Amts¬ tätigkeit diese „Herbeischaffung des Geldbetrages“, d. h. die Rück¬ gängigmachung des erfolgten Eigentumserwerbes zu bewerkstelligen vermöchte. Aus all'dem erhellt, daß die Beschwerde mit der nach ihrer Einreichung erfolgten Auszahlung der vom Amte bezogenen Summe in der Tat gegenstandslos geworden und der Vorentscheid also richtig ist. Ist aber die Beschwerde nunmehr ohne Gegenstand so kann sie auch nicht, wie Rekurrent eventuell beantragt, „zur materiellen Behandlung an die kantonalen Aufsichtsbehörden zurück¬ gewiesen“ werden. Die Geltendmachung allfälliger Ansprüche im Civilprozeßverfahren hat bereits der Vorentscheid dem Rekurrenten vorbehalten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.