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108. Entscheid vom 10. Oktober 1903 in Sachen Österwalder. Vereinbarung zwischen einem Gläubiger, der Betreibung angehoben hat, und dem Schuldner, dass dieser den Rechtsvorschlag zurück¬ ziehe, jener dagegen die Betreibung « bis zum Ablauf des Zahlungs¬ befehles » nicht fortsetzen werde. Ausscheidung der Kompetenzen der Gerichte und der Aufsichtsbehörden. Art. 85 Sch.- u. K.-Ges. I. Der Rekurrent Osterwalder hatte laut zwei Zahlungsbefehlen vom 22. Juli 1902 gegen Olga Baumgartner und Katharina Baumgartner in Bruggen als Mitinhaber der frühern Firma Louis Baumgartners Erben für 5000 Fr. beim Betreibungsamt Straubenzell Betreibung angehoben. Es erfolgte beiderseits Rechts¬ vorschlag und ein Rechtsöffnungsbegehren des Gläubigers wurde am 20. Oktober 1902 vom Bezirksgerichtspräsidium Goßau ab¬ gewiesen, weil die Mitinhaberschaft der Betriebenen an der er¬ wähnten Firma nicht erwiesen sei. Am 16. Oktober 1902 kam zwischen den Betreibungsparteien ein Vergleich zu stande, verurkundet in einem Schreiben des Ver¬ treters der Schuldnerinnen, Dr. Fäßler, an Rechtsanwalt Härtsch als Vertreter des Gläubigers und lautend wie folgt: „In Sachen Baumgartner contra Österwalder bestätige ich „Ihnen unsere heutige Besprechung und Abrechnung in dem Sinne, „daß Frau, Fräulein und Louis Baumgartner den gegen die Be¬ „treibung für 5000 Fr. erhobenen Rechtsvorschlag zurückziehen, „wogegen Sie sich verpflichten, bis zum Ablauf des Zahlungs¬ „befehles gegen Frau und Fräulein Baumgartner nicht fortzu¬ „setzen. Mit Brief vom 24. Oktober 1902 gab Rechtsanwalt Härtsch, namens Österwalders, dem Betreibungsamt von dieser Abmachung Kenntnis und ersuchte das Amt, ihm „den Rückzug der (— von den beiden Betriebenen erhobenen —) Rechtsvorschläge zu be¬ stätigen", worauf ihm das Amt unterm 25. Oktober erklärte, daß es von diesem Rückzuge Vormerkung genommen habe. Nachdem der Vertreter des Rekurrenten ohne Erfolg zweimal die Pfändung und einmal die Rechtsöffnung verlangt hatte, stellte er am 20. Juli 1903 ein neues Pfändungsbegehren, welchem das Amt entsprach, von der Erwägung ausgehend: Am 22. Juli 1903 seien die Zahlungsbefehle ausgelaufen; der Gläubiger habe dem¬ nach die Bedingungen jenes Abkommens erfüllt und es könne also die Fortsetzung der Betreibung erfolgen. Der Pfändungsvoll¬ zug datiert vom 22. Juli 1903. II. Nunmehr erhoben die betriebenen Schuldnerinnen Beschwerde, wobei sie (— nach Angabe der kantonalen Aufsichtsbehörde „auf Sistierung der weitern Betreibungshandlungen“ antrugen. Die erste Instanz wies die Beschwerde ab. Die kantonale Auf¬ sichtsbehörde dagegen erklärte sie mit Entscheid vom 10. September 1903 für begründet und die Pfändung vom 22. Juli 1903 für aufgehoben. Diesen Entscheid motivirte sie dahin: Die Rechtsvorschläge der Betriebenen seien festgestelltermaßen nicht durch Richterspruch be¬
seitigt. Gegenüber der Behauptung des Gläubigers sodann, seien durch die Abmachung vom 18. Oktober 1902 definitiv zu¬ rückgezogen, müsse bemerkt werden, daß diese Abmachung auch im entgegengesetzten, den Schuldnerinnen günstigen Sinne sich aus¬ legen lasse und daß die Aufsichtsbehörde nicht berechtigt sei, diesen unter den Parteien waltenden Streit zu schlichten. Solange aber eine gerichtliche Aufhebung oder ein Rückzug der Rechtsvorschläge nicht stattgefunden habe, könne auch keine Fortsetzung der Betrei¬ bung erfolgen. III. Mit dem vorliegenden rechtzeitig eingereichten Rekurs be¬ antragt nunmehr der Gläubiger Österwalder Aufhebung des Ent¬ scheides der kantonalen Aufsichtsbehörde. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Durch die Abmachung vom 10. Oktober 1902 wurde ein dop¬ peltes bedungen: Einerseits gaben die betriebenen Schuldnerinnen die Erklärung ab, die erhobenen Rechtsvorschläge zurückzuziehen, wogegen sich anderseits der Rekurrent als betreibender Gläubiger verpflichtete, die Betreibung „bis zum Ablauf des Zahlungsbefehls“ nicht fortzusetzen. Wenn nun auch diese beiden Verpflichtungen zu einander in einem Verhältnisse der Konnexität stehen, so ist doch keine von ihnen für die andere Bedingung im Rechtssinne, son¬ dern ist jede mit der Einigung der Parteien sofort zu voller recht¬ licher Existenz gelangt. Daraus folgt nun zunächst, daß man einem gültigen und definitiven Rückzuge der Rechtsvorschläge gegenübersteht, wie denn auch die erwähnte Erklärung des schuldnerischen Vertreters vom Amte in diesem Sinne aufgefaßt wurde, als ihm der Re¬ kurrent von ihrem Inhalte mit Brief vom 24. Oktober 1902 Kenntnis gab. Dabei ist zu bemerken, daß die Vorinstanz mit Unrecht die Aufsichtsbehörden als unzuständig erachtet, die Frage zu prüfen, ob ein gültiger Rückzug der Rechtsvorschläge erfolgt sei, und mit Unrecht von diesem Gesichtspunkte aus (weil dieser Rückzug nicht feststehe) zur Aufhebung der Pfändung vom 22. Juli 1903 gelangt. Einen Anhaltspunkt dafür, daß andere Amtsstellen als die Betreibungs= bezw. Aufsichtsbehörden darüber zu entscheiden hätten, unter welchen Umständen ein Rechtsvorschlag außerge¬ richtlich als zurückgezogen zu gelten habe, bietet das Gesetz nicht. Umgekehrt verhält es sich aber mit der Entscheidung darüber, welche Tragweite der Erklärung des Rekurrenten bezw. seines Vertreters beizumessen sei, daß er „bis zum Ablauf des Zahlungs¬ befehls“ die Betreibung nicht fortsetzen werde, d. h. ob kraft dieser Erklärung die Fortsetzung der Betreibung auf Grund der erlassenen Zahlungsbefehle überhaupt ausgeschlossen oder ob sie nur bis un¬ mittelbar vor Auslauf der Befehle vertagt sei. In beiden Fällen liegt nämlich in dieser Erklärung materiell die Gewährung einer Stundung, wobei im erstern Falle die Stundung implicite einen Verzicht auf die Weiterführung der Betreibung enthält, da hier die Betreibung mit Ablauf der Stundungsfrist ihrerseits durch Zeitablauf erlöschen würde. Über die streitige Auslegung einer solchen Stundungserklärung hat nun aber nach Art. 85 des Be¬ treibungsgesetzes der Richter zu entscheiden, und an ihm wird es sein, gemäß diesem Artikel die „Einstellung der Betreibung“ verfügen und damit die Pfändung vom 22. Juli 1903 aufzu¬ heben, wenn er finden sollte, daß die Stundungsfrist erst nach Erlöschen der Zahlungsbefehle abgelaufen sei. Da eine derartige richterliche Schlußnahme beim Pfändungsbegehren vom 20. Juli 1903 nicht vorlag, hat das Amt, gestützt auf den gültigen Rück¬ zug der Rechtsvorschläge, diesem Begehren mit Grund Folge gegeben. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive als begründet erklärt.