Volltext (verifizierbarer Originaltext)
109. Entscheid vom 22. Oktober 1903 in Sachen Tschopp. Legitimation zur betreibungsrechtlichen Beschwerde: Rechtliches Inter¬ esse des Beschwerdeführers. — Rekurs der Bürgen des betreibenden Gläubigers im Einspruchsverfahren. I. Zu Gunsten mehrerer Gläubiger des Walter Thommen, Kaufmann in Solothurn, wurde vom Betreibungsamt Solothurn die Pfändung eines auf die Kantonalbank Liestal lautenden Spar¬ kasseguthabens des Betriebenen von 7888 Fr. 85 Cts. vorge¬ nommen. (Über das Datum und die Art und Weise des Pfän¬
dungsvollzuges enthält der vorinstanzliche Entscheid keine nähern Angaben.) Das Sparkasseguthaben rührt von einer dem Walter Thommen angefallenen Erbschaft her. Auf Rechnung dieses Erb¬ teiles hatte Thommen verschiedene Cessionen vorgenommen, so am
12. Juli 1902 zu Gunsten des I. Mehlenberger in Solothurn und am 24. Juli 1902 zu Gunsten des N. Feigenwinter, Rechts¬ anwalt in Arlesheim. Am 5. August 1903 machte der betriebene Schuldner das Betreibungsamt Solothurn auf diese Tatsachen aufmerksam, worauf das Amt das Bereinigungsverfahren der Art. 106/107 des Betreibungsgesetzes einleitete. Drei betreibende Gläubiger, darunter W. Brunner, Bankier in Solothurn, bestritten die Ansprüche der genannten zwei Cessionäre, und das Amt setzte nunmehr diesen eine zehntägige Frist an, innert welcher sie ihre Cessionen durch gerichtliche Klage geltend zu machen hätten. II. Eine hiegegen von den Cessionären Mehlenberger und Feigenwinter eingereichte Beschwerde wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 12. September 1903 unter Aufhebung genannter Fristansetzung gutgeheißen mit der Begrün¬ dung, daß die Art. 106/109 auf gepfändete Forderungen keine Anwendung finden. III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs, den Theodor Tschopp, auf seine Eigenschaft als Bürge des be¬ treibenden Gläubigers Brunner sich berufend, rechtzeitig dem Bundesgericht eingereicht hat und worin er auf Bestätigung der betreibungsamtlichen Fristansetzung anträgt. Laut einem bei den Akten liegenden Schreiben hat Brunner gegenüber Tschopp die Erklärung abgegeben, daß er von einer Weiterziehung des Ent¬ scheides der kantonalen Aufsichtsbehörde absehe und alle weitern Vorkehren Tschopp überlasse. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es frägt sich vor allem, ob der Rekurrent, der als Bürge des betreibenden Gläubigers Brunner auftritt, in dieser Eigenschaft befugt sei, gegen den angefochtenen Entscheid (— kraft eigenen Rechtes, wie er es tut, und nicht etwa als Vertreter Brunners — Rekurs zu ergreifen. Bei der Prüfung dieses Punktes ist von dem durch die Praxis aufgestellten Grundsatze auszugehen, daß zur Anfechtung einer betreibungsamtlichen Verfügung bezw. des. über eine solche Verfügung ergangenen Beschwerdeentscheides der¬ jenige legitimiert ist, der ein rechtliches Interesse an dieser Anfechtung hat. Hienach genügt es also nicht, daß die betreffende amtliche Maßnahme tatsächlich eine Gefährdung oder Schädigung von Interessen des Beschwerdeführers in sich schließt; sondern es¬ wird erfordert, daß das Interesse, dessen Gefährdung oder Schä¬ digung in Frage steht, auch rechtlich als solches anerkannt und geschützt sei, daß man es mit einem Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers zu tun habe. Ein derartiger zur Beschwerde¬ führung legitimierender Eingriff ist nun allerdings nicht nur gegenüber den im Betreibungsverfahren Beteiligten, Gläubiger und Schuldner, sondern auch gegenüber außerhalb des Verfahrens stehenden Dritten möglich, dadurch eben, daß diese bei Durch¬ führung des Verfahrens durch eine Maßnahme des Amtes bezw. eine Anordnung der Aufsichtsbehörde im genannten Sinne in ihrer Rechtsstellung betroffen werden (— z. B. der angebliche Dritteigentümer bei der Entscheidung der Frage des Gewahrsams in den Fällen der Art. 106—109 und 242 —). In der Lage eines solchen Dritten befindet sich aber der heutige Rekurrent nicht. Die Aufhebung der vom Betreibungsamt verfügten Fristansetzung von Seiten der Vorinstanz geht eventuell gegen ein rechtliches Interesse allein des betreibenden Gläubigers Brunner, indem sie die Geltend¬ machung seines Forderungsrechtes erschwert. Dagegen wird durch genannte Maßnahme in keiner Weise ein rechtliches Interesse des Rekurrenten verletzt. Denn diesem steht eine Befugnis nicht zu, über die betriebene Forderung irgendwie zu verfügen und speziell auf ihre betreibungsweise Geltendmachung einzuwirken, und er befindet sich insoweit auch in einem Rechtsverhältnis weder zum Drittschuldner der Forderung, noch zu den Cessionären Mehlen¬ berger und Feigenwinter. Vielmehr könnte bei ihm von einem zur Beschwerde legitimierenden rechtlichen Interesse erst dann die Rede sein, wenn er gemäß Art. 504 des Obligationenrechtes durch Befriedigung des Gläubigers Brunner in die Rechte desselben ein¬ getreten wäre. Wenn der Gläubiger Brunner als hiezu legitimierte Partei den Vorentscheid an das Bundesgericht gezogen hätte, so würde dadurch freilich zu Gunsten des Rekurrenten die Möglich¬
keit, sei es einer gänzlichen, sei es einer teilweisen Befreiung von seiner Bürgschaftsschuld begründet worden sein. Aber aus der be¬ züglichen Unterlassung des Gläubigers vermag der Rekurrent eine Befugnis nicht herzuleiten, um an Stelle des Gläubigers das Beschwerderecht gegenüber der fraglichen Anordnung der Aufsichts¬ behörde auszuüben; sondern es kann ihm daraus nur allfällig eine civilrechtliche Einrede gegen den seine Bürgschaftsforderung geltend machenden Gläubiger erwachsen. Dem gesagten tut endlich der Umstand keinen Eintrag, daß im Falle des Konkurses des Hauptschuldners dem Bürgen in ge¬ wissem Umfange ein Einfluß auf die konkursmäßige Geltend¬ machung der gläubigerischen Forderung eingeräumt ist, auch wenn er seine Bürgschaftsverpflichtung noch nicht erfüllt hat. Es handelt sich hier um singuläres Recht des Konkursverfahrens, das aus dessen Natur einer Generalliquidation des gemeinschuldnerischen Vermögens sich erklärt, und nicht analog auf den Fall der Pfän¬ dung angewendet werden darf. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Auf den Rekurs wird wegen mangelnder Legitimation des Re¬ rrenten zum Rekurse nicht eingetreten.