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104. Urteil vom 16. Oktober 1903 in Sachen Caisse générale des Familles gegen Regierungsrat Bern. Nichtanwendbarkeit des cit. Gerichtsstandsvertrages auf das Verhältnis einer Versicherungsgesellschaft zu einer Kantonsregierung bezüglich der von jener hinterlegten Kaution. A. Die Lebensversicherungsgesellschaft La Caisse générale des Familles in Paris hat im Jahre 1877 vom Regierungsrat des Kantons Bern die Konzession zum Geschäftsbetrieb im Kanton Bern erhalten und gemäß dem Gesetze vom 31. März 1847 über fremde Versicherungsgesellschaften rc. und den Bestimmungen des Formulars zur Konzessionierung von Versicherungsgesellschaften als Sicherheit für die Erfüllung ihrer im Kanton eingegangenen Verbindlichkeiten bei der Hypothekarkasse des Kantons Bern eine Kaution geleistet, deren Betrag bei der Erneuerung der Konzession im Jahre 1883 auf 25,000 Fr. (in französischen Staatsrenten¬ titeln) festgesetzt wurde. Diese Kaution blieb bei der Hypothekar¬ kasse deponiert, auch nachdem die Gesellschaft im Jahre 1885 nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung der Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens darauf verzichtet hatte, in der Schweiz weiter Geschäfte abzuschließen. Bei diesem Anlaß richtete sie an die in der Schweiz wohnenden Versicherten ein Zirkular, worin es u. a. heißt, daß die in mehreren Kantonen geleisteten Kautionen bis zum gänzlichen Erlöschen der dort eingegangenen Verbindlichkeiten hinterlegt blei¬ ben würden. Im Juli 1902 wurde über die Caisse générale des Familles in Paris der Konkurs eröffnet. Am 30. September 1902 faßte der Regierungsrat des Kantons Bern auf das Gesuch eines Syndikats schweizerischer Versicherter den Beschluß, es sei die Kaution von 25,000 Fr. dem Konkursverwalter in Paris bis auf weiteres nicht herauszugeben, sondern sie bleibe zur Wahrung der Interessen der bernischen Versicherten reserviert. Mit Erkenntnis vom 5. Februar 1903 erklärte der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern auf Begehren des Konkursverwalters der Caisse générale des Familles in An¬ wendung von Art. 6 und 16 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich das Konkurserkenntnis als für das Gebiet des Kan¬ tons Bern vollstreckbar, mit dem Vorbehalt jedoch, daß damit die Frage, wie die Interessen der bernischen Versicherten an die hinter¬ legte Kaution zu wahren sind, nicht präjudiziert sei. Der Kon¬ kursverwalter suchte hierauf beim Regierungsrat die Herausgabe der Kaution an die Konkursmasse nach, behufs Liquidierung der¬ selben nach Maßgabe der für den Konkurs geltenden gesetzlichen Vorschriften. Der Regierungsrat lehnte dieses Gesuch am 14. März 1903 unter Berufung auf seinen Beschluß vom 30. September 1902 ab. B. Gegen diesen Entscheid hat die Konkursverwaltung der Caisse générale des Familles rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid, weil den Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich verletzend, aufzuheben und der Regierungsrat anzuweisen, die fragliche Kau¬
tion in die Masse einzuwerfen, behufs Verteilung unter die Gläu¬ biger nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften. Es wird unter Berufung auf Art. 6 und 16 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich des längern ausgeführt, daß, nachdem das Konkurs¬ erkenntnis als im Kanton Bern vollstreckbar erklärt worden sei, und nach den Grundsätzen der Einheit des Konkurses in den beiden Vertragsstaaten der Konkursverwalter das Recht habe, auch die in Bern liegende Kaution, die unstreitig Eigentum der Gemeinschuldnerin sei, zur Masse zu ziehen. In der Weigerung des Regierungsrates, die Kaution an die Masse abzuliefern, liege daher dieser gegenüber eine flagrante Verletzung des Staatsver¬ trages, die den Konkursverwalter nach Art. 175 Ziff. 3 zur staatsrechtlichen Beschwerdeführung beim Bundesgericht berechtige. Es wird sodann hervorgehoben, daß es allen denjenigen Personen oder Behörden, die spezielle Ansprüche an die Kaution und damit ein Vorzugsrecht auf deren Erlös geltend machen wollen, frei¬ stehe, diese Rechte nach Maßgabe der in Frankreich geltenden ge¬ setzlichen Vorschriften im Konkurse geltend zu machen und daß im Bestreitungsfalle der zuständige Richter in Paris hierüber ent¬ scheiden werde. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat seinen Antrag auf Abweisung des Rekurses unter anderm wie folgt begründet: Die besondere rechtliche Natur der Kaution schließe das Recht der Konkursverwaltung, sie gemäß den Bestimmungen des Gerichts¬ standsvertrages mit Frankreich zur Masse zu ziehen, aus. Der Regierungsrat habe bei Bestellung der Kaution nicht etwa als Vertreter von einzelnen Versicherten gehandelt, sondern in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über das Versicherungswesen im Kanton Bern, allerdings mit zum Zwecke des Schutzes seiner mit der Gesellschaft in Geschäftsverkehr stehenden oder in Ver¬ kehr tretenden Bürger. Die Kaution bilde nicht bloß eine Sicher¬ heit für die zivilrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft im Kanton Bern, sondern auch für allfällige öffentlich=rechtliche An¬ sprüche des Staates oder der Gemeinden an die Gesellschaft, z. B. für Bußen und Kosten. Die Kaution sei daher kein Faustpfand, das im Konkurs mit den übrigen Aktiven des Gemeinschuldners zu liquidieren sei, sondern eine Kaution im weitern Sinne, die bis zur Tilgung sämtlicher Verpflichtungen der Gesellschaft im Kanton Bern in den Händen des Regierungsrates zu verbleiben habe. Durch ein Einwerfen der Kaution in die Konkursmasse würde deren klarer und unbestreitbarer Zweck völlig illusorisch gemacht; denn es könne den Berechtigten doch nicht zugemutet werden, zur Wahrung ihrer Ansprüche an die Kaution in Paris einen wahrscheinlich aussichtslosen Prozeß zu führen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da die Rekurrentin sich wegen einer Verletzung des Gerichts¬ standsvertrages mit Frankreich vom Jahre 1869 beschwert, ist die Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 175 Ziff. 3 O.=G. gegeben. Dagegen erscheint die Beschwerde ohne weiteres als un¬ begründet, denn eine Verletzung des erwähnten Staatsvertrages kann schon wegen der besonderen Natur des zwischen der Regie¬ rung von Bern und der Caisse générale des Familles in Be¬ zug auf die von der letzteren geleistete Kaution bestehenden Rechts¬ verhältnisses nicht in Frage kommen. Das Konkurserkenntnis ist für das Gebiet des Kantons Bern von der kompetenten Gerichtsbehörde gemäß Art. 6 und 16 des Staatsvertrages vollziehbar erklärt worden. Damit ergreift aller¬ dings der Konkurs auch das im Kanton Bern gelegene Vermögen der Gesellschaft, wozu zweifellos an sich auch die Wertpapiere gehören, aus welchen die Kaution besteht. Der Gerichtsstandsver¬ trag regelt aber nur Fragen der Privatrechtspflege im Verhältnis der beiden Vertragsstaaten (Gerichtsstand und Vollziehung von Urteilen in Civilsachen); seine Wirkungen beschränken sich auf Rechtsverhältnisse des Privatrechts und erstrecken sich nicht auf solche öffentlich=rechtlicher Natur, und es fehlt nun der Rekurren¬ tin ein privatrechtlicher Titel, um die Wertschriften, welche die Kaution bilden, zur Masse zu ziehen und deren Herausgabe vom Regierungsrat zum Zweck ihrer Verwertung gemäß Art. 6 Abs. 3 des Staatsvertrages zu verlangen. Der Regierungsrat macht mit Recht geltend, daß er bei der Bestellung der Kaution nicht als Vertreter der Versicherten, son¬ dern in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über das Ver¬ sicherungswesen im Kanton Bern gehandelt hat. Nach dem Gesetze über fremde Versicherungsgesellschaften 2c. vom Jahre 1847 und
dem in Gemäßheit dieses Gesetzes aufgestellten Formular zur Kon¬ zessionierung von Versicherungsgesellschaften war im Kanton Bern der Betrieb des Versicherungsgeschäftes aus allgemeinen öffentlichen Interessen an eine behördliche Ermächtigung (Konzession) ge¬ knüpft, die nur beim Vorhandensein bestimmter durch das Gesetz aufgestellter Garantien erteilt wurde. Hiezu gehörte die Bestellung einer Kaution seitens des Versicherers als Sicherheil für die Er¬ füllung aller im Kanton Bern eingegangenen Verbindlichkeiten. In Bezug auf diese Kaution hat die Behörde der Gesellschaft nicht privatwirtschaftlich gegenübergestanden auf dem Boden der Gleich¬ heit der Rechtssubjekte, sondern sie ist hiebei als der Träger der öffentlichen Gewalt aufgetreten und hat kraft staatlicher Autorität der Gesellschaft die Kautionspflicht einseitig aufgelegt. Und wenn nun auch die Kaution in erster Linie den Ansprüchen der berni¬ schen Versicherten eine gewisse Sicherheit verschaffen sollte, so hat der Regierungsrat doch nicht etwa bloß als gesetzlicher Vertreter der einzelnen Versicherten sich die Kaution leisten lassen; jene Sicherstellung wurde als im allgemeinen Staatsinteresse liegend betrachtet und daher in erster Linie um dieses Interesses willen und nicht wegen der einzelnen Versicherten den auswärtigen Ver¬ sicherern die Kautionspflicht auferlegt. Hieraus folgt aber, daß das Rechtsverhältnis, das in Bezug auf die Kaution zwischen dem Regierungsrat und der Gefellschaft besteht, dem öffentlichen Recht angehört und daß der erstere aus publizistischen Gründen sich zur Zeit im Besitz der Kaution befindet. Auf dieses öffentlich¬ rechtliche Verhältnis kann der Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich nicht wirken, und der Regierungsrat kann die Herausgabe der Kaution verweigern, ohne gegen den Staatsvertrag zu verstoßen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.