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82. Entscheid vom 26. September 1903 in Sachen Gujer. Einspruchsverfahren, Art. 106-109 Sch.- u. K.-Ges. « Gewahrsam 1an der gepfändeten Sache; Anwendbarkeit von Art. 106 oder Art. 109 leg. cit.? A. Am 10./16. März 1903 wurde gegen Heinrich Gujer in Wallenstadt Pfändung vorgenommen und in dieselbe eine Anzahl Beweglichkeiten einbezogen, welche sich damals im Wohnhaus auf „Glums“ der Tochter des Pfändungsschuldners, Elise Gujer, be¬ fanden, von derselben als ihr Eigentum angesprochen und von ihrem Vater auch als solches bezeichnet wurden. Die betreibende Gläubigerin, Frau Pauline Gujer, bestritt diese Drittansprache. Das Betreibungsamt Wallenstadt, von der Ansicht ausgehend, Vater Gujer sei Mieter jenes Hauses und habe deshalb Gewahr¬ sam an den fraglichen Gegenständen, sandte an Elife Gujer als Drittansprecherin die Klageaufforderung gemäß Art. 107 B.=G. Elise Gujer betrat hiegegen den Beschwerdeweg, indem sie behauptete, im Gewahrsam der fraglichen Objekte zu sein, und beantragte, demgemäß die betreibende Gläubigerin im Sinne von Art. 109 B.=G. zur Klageinreichung aufzufordern. B. Beide Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Die obere Auf¬ sichtsbehörde bemerkt in ihrem Entscheide vom 3. August 1903: Sie habe die Frage, in wessen Gewahrsam sich die gepfändeten Gegenstände befinden, schon anläßlich derer am 16./18. September 1902 vorangegangener Arrestnahme durch Beschwerdeerkenntnis vom 26./27. Februar 1903 entschieden, und da sich das Gewahr¬ samsverhältnis seither nicht geändert habe, liege auch kein Grund vor, von ihrer damaligen Ansicht, wonach der Schuldner Gujer den Gewahrsam der Objekte habe, abzugehen. Jenes frühere Beschwerdeerkenntnis stützt sich in tatsächlicher Beziehung auf eine vom 6. August 1902 datierte Vollmacht der Elise Gujer, die vom Vertreter der Arrestgläubigerin Pauline Gujer produziert worden war und die folgenden Wortlaut hat: „Die Unterzeichnete, als kanzleiische Besitzerin der Liegenschaft „Gums bei Wallenstadt, erteilt hiemit auf unbestimmte Zeit ihrem „Vater Heinrich Gujer zur Bierhalle daselbst, alle Vollmacht zur „Bewirtschaftung und Verwaltung der mir zustehenden Liegenschaft „mit Wohnhaus. Er ist für solche Verwaltung von mir ermächtigt „zu jedem bezüglichen gütlichen oder rechtlichen Schritte und seine „bezüglichen Maßnahmen sind von mir zum voraus als rechts¬ „verbindlich auch für mich erklärt. Vorausbedingung bleibt nur, „daß für allfällige hierwegen entstehende Kosten der Bevollmächtigte „allein aufzukommen hat auf Rechnung für Pachtzinsvergütung „für Grundstücke und Wohnung, wofür dann besondere Verein¬ „barung gelte. Kosten dürfen keine mir berechnet werden.“ In rechtlicher Hinsicht stellt der Beschwerdeentscheid vom 26. und
27. Februar 1903 darauf ab, daß der Gewahrsam im Sinne der Art. 106/109 B.=G. laut bundesrechtlicher Praxis (Archiv V 92 als faktische Herrschaft über eine Sache zu gelten habe, und daß die durch jene Vollmacht erfolgte Einräumung „der Bewirtschaftung und Verwaltung der Liegenschaft mit Wohnhaus“ an den be¬ triebenen Schuldner eine Herrschaft dieser Art darstelle, und ins¬ besondere nicht etwa bloß ein gemeinsamer Besitz des Schuldners und der Drittansprecherin bestehe. C. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde vom
3. August 1903 richtet sich der vorliegende, innert Frist einge¬ reichte Rekurs der Elise Gujer, worin dieselbe, an ihrem Be¬ schwerdeantrag festhaltend, um Anordnung des Verfahrens nach Art. 109 B.=G. nachsucht. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen; die Rekursopponentin, nunmehr Erbmasse der Pauline Gujer, läßt auf Abweisung des Rekurses antragen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheide darauf ab, daß nach bundesrechtlicher Praxis der Gewahrsam gemäß Art. 106/109 B.=G. kein eigentliches Besitzesverhältnis im Rechtssinne erfordere, vielmehr die bloße Innehabung, die tatsächliche Herrschaft über die betreffende Sache genüge. Aber auch hievon ausgegangen, muß nach der Aktenlage der Gewahrsam an den streitigen Objekten
nicht dem betriebenen Schuldner, sondern der Rekurrentin zuerkannt werden. Zunächst befinden sich die Objekte in dem festgestellter¬ maßen der Rekurrentin eigentümlich gehörenden und von ihr be¬ wohnten Hause. Daß dieses Haus und der damit verbundene Liegenschaftskomplex dem betriebenen Schuldner von der Rekur¬ rentin in Miete bezw. Pacht gegeben worden sei, nimmt auch die Vorinstanz nicht als erstellt an. Die dahingehende Behauptung der Rekursgegnerschaft ist schon deshalb zurückzuweisen, weil sie sich mit dem wesentlichen Inhalte der von dieser Partei produ¬ zierten Vollmacht vom 6. August 1902 nicht vereinbaren läßt. Denn wenn laut dieser Urkunde die Rekurrentin den betriebenen Schuldner „zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Liegenschaft mit Wohnhaus“ ermächtigt und erklärt, die auf diese Verwaltung bezüglichen gütlichen und rechtlichen Schritte des Schuldners als für sie rechtsverbindlich anerkennen zu wollen, so schließt ein der¬ artiges Auftrags= und Stellvertretungsverhältnis die Möglichkeit eines zwischen den beiden Teilen bestehenden Miet= bezw. Pacht¬ vertrages aus, da bei einem solchen der Schuldner die Verwaltungs¬ handlungen im persönlichen, nicht in fremdem Namen und Inte¬ resse vornehmen würde. Allerdings ist im Schlußpassus der frag¬ lichen Erklärung, widersprechend ihrem sonstigen Wortlaute, bei¬ nebens die Rede von „Pachtzinsvergütung für Grundstücke und Wohnung“. Dies vermag aber den wesentlichen Inhalt des Schrift¬ stückes nicht zu entkräften, um so weniger, als es im übrigen an jedem aktenmäßigen Anhaltspunkte für ein wirkliches Pachtver¬ hältnis fehlt. Muß man aber der Urkunde vom 6. August 1902 die erwähnte Bedeutung einer Beauftragung und Bevollmächtigung des Schuldners zur Verwaltung der Liegenschaft und zur recht¬ lichen Vertretung der Eigentümerin, soweit eine solche hiebei er¬ forderlich ist, beimessen, so läßt sich jedenfalls aus dieser Urkunde nicht, wie die Vorinstanz glaubt, ein schlüssiges Argument zu Gunsten eines Gewahrsamsverhältnisses des Schuldners an den darin befindlichen Objekten ableiten. Die zwischen der Rekurrentin und dem Schuldner begründeten Rechtsbeziehungen haben lediglich obligatorischen Charakter, betreffen dagegen das dingliche Verhält¬ nis zu der Liegenschaft und den darin befindlichen Gegenständen nicht. Dadurch, daß die Rekurrentin die Liegenschaft in der an¬ gegebenen Weise der Verwaltung eines Dritten anvertraut, begibt sie sich weder des Rechtes, darüber jederzeit unmittelbar selbst zu verfügen, noch ist ihr auch bloß die faktische Möglichkeit einer solchen jederzeitigen Verfügung benommen, da sie nach wie vor auf der Liegenschaft wohnt und auf dieselbe und die darauf be¬ findlichen Gegenstände nach wie vor in der gleich unmittelbare Weise einzuwirken vermag. Nach all dem kann also durch Bestellung des Verwalters in dem zu Gunsten der Rekurrentin be¬ stehenden Gewahrsamsverhältnis eine Anderung nicht eingetreten sein. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demnach das Betreibungs¬ amt Wallenstadt angewiesen, im fraglichen Widerspruchsverfahren nach Art. 109 B.=G. vorzugehen.