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29_I_359

BGE 29 I 359

Bundesgericht (BGE) · 1903-08-10 · Deutsch CH
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75. Entscheid vom 10. August 1903 in Sachen Gottschall. Art. 93 Sch.- u. K.-Ges. Pfändung einer Nutzniessung. I. Die politische Gemeinde Steinmaur betrieb die Rekurrentin, Witwe Gottschall, für 115 Fr. Steuer. Sie ließ für diese Forde¬ rung am 27. Februar 1903 durch das Betreibungsamt Steinmaur einen in der Schirmlade der Gemeinde Steinmaur liegenden Zins¬ coupon von 150 Fr. zu einer Obligation pfänden. Letztere ist Bestandteil eines Vermögens von 11,457 Fr. 16 Cts., an dem der Rekurrentin die Nutznießung zusteht. Über diese Pfändung führte Rekurrentin gestützt auf Art. 93 des Betreibungsgesetzes Beschwerde. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde als un¬ begründet ab. Sie stellten dabei gestützt auf einen Bericht des Betreibungsamtes fest: daß das jährliche Erträgnis des fraglichen Nutznießungskapitals sich auf 430 Fr. belaufe; daß der betriebenen Schuldnerin daneben noch eine Forderung auf einen Gottfried Kunz zustehe, deren nunmehriger Betrag nach erfolgten Abzah¬ lungen 600 Fr. sei; und daß endlich die Schuldnerin (— die laut ihrer, von den Vorinstanzen nicht näher verifizierten Angabe im 78. Altersjahre steht —) wenigstens zum teilweisen Erwerbe ihres Unterhaltes noch fähig sei und nicht, wie sie behaupte, von ihrer Schwester unterstützt werde. II. Mit dem gegeuwärtigen Rekurse erneuert Frau Gottschall vor Bundesgericht ihr Begehren auf Aufhebung der fraglichen Pfändung. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es steht zunächst fest, daß die Rekurrentin außer der fraglichen Nutznießung, die ihr jährlich 430 Fr. abwirft, noch etwas anderes Vermögen besitzt, mindestens noch die in den Vorentscheiden er¬ wähnte Restanzforderung auf Gottfried Kunz im Betrage von 600 Fr. Rekurrentin selbst beziffert denn auch ihr gesamtes Jahres¬

einkommen im Rekurse vor Bundesgericht auf 530 Fr., also auf 100 Fr. höher als jenes Nutznießungserträgnis. Daneben erklären die Vorinstanzen die Rekurrentin als wenigstens teilweise noch erwerbsfähig, ein Moment, dem freilich in Hinsicht auf das hohe Alter derselben ein erhebliches Gewicht nicht zukommen kann. Es mag nun zuzugeben sein, daß auch bei Berücksichtigung dieser anderweitigen Hülfsquellen der Rekurrentin ihr Gesamteinkommen jedenfalls für die Bestreitung der Unterhaltskosten nur kärglich ausreicht und daß deshalb die Auffassung hätte nahe liegen können, eine Pfändung der aus der Nutznießung fließenden Einnahmen wenigstens nur in der Weise zu gestatten, daß die Inanspruch¬ nahme dieser Einnahmen sich auf einen längern Zeitraum zu ver¬ teilen hätte. Indessen läßt sich doch nicht sagen, die Vorinstanz habe dadurch, daß sie die Pfändung des fraglichen Zinscoupons guthieß, von ihrem Ermessen einen willkürlichen, die Verhältnisse gröblich mißachtenden Gebrauch gemacht, und es sei somit für das Bundesgericht ein Anlaß zur Abänderung ihres Entscheides vor¬ handen. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde auch darauf abstellt, daß, wenn man eine Pfändung gegen die Nutznießung nicht zuließe, alsdann die betreibende Gläubigerin, ohne daß sich dem die Rekurrentin widersetzen könnte, auf die Forderung von 600 Fr. greifen würde, so kommt diesem Argumente allerdings streng recht¬ lich keine Bedeutung zu. Dagegen ist es doch von praktischer Er¬ heblichkeit und insoweit nicht schlechthin zu verwerfen: Es tut dar, daß faktisch die angefochtene Pfändung, selbst wenn sie vor Art. 93 des Betreibungsgesetzes nicht Stand hielte, effektiv doch nicht un¬ gerechtfertigter Weise in die Vermögensinteressen der Rekurrentin schädigend eingreift und daß voraussichtlich die Aufhebung der jetzigen Pfändung wegen der nachherigen Ersetzung derselben durch eine neue nur zu unnützen Weiterungen und Kosten führen müßte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.