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66. Urteil vom 8. Juli 1903 in Sachen Regierungsrat Bern gegen Regierungsrat Luzern. Pflicht der Wohnsitzbehörde eines Bevormundeten, die Vormundschaft unverzüglich zu übernehmen. Art. 10 B.-G. betr. civilrechtl. Verh A. Der im Jahre 1885 geborne Rudolf Stettler von Wal¬ kringen ist seit Jahren in der luzernischen Gemeinde Inwil bei seinem Stiefvater Christian Wahli und seiner Mutter untergebracht. Nachdem bisher die Vormundschaftsbehörde von Walkringen die Vormundschaft über Stettler geführt hatte, verlangte sie im Mai
1902 vom Gemeinderat Inwil als Vormundschaftsbehörde die Übernahme derselben. Dieser lehnte das zunächst mit der Begrün¬ dung ab, daß die vormundschaftliche Fürsorge über Stettler der Gemeinde Malters obliege, in welcher der verstorbene Vater Stettlers sein letztes Domizil gehabt habe. Nun wandte sich der Regierungsrat des Kantons Bern auf Veranlassung der Vor¬ mundschaftsbehörde von Walkringen an den luzernischen Regierungs¬ rat, mit dem Ansuchen, das eivilrechtliche Domizil Stettlers im Kanton Luzern festzustellen und hernach die betreffende Wohnsitz¬ gemeinde zur Übernahme der Vormundschaft zu verhalten. Es führte dies zu einem Beschlusse des luzernischen Regierungsrates vom 20. September 1902, laut welchem der Gemeinderat von Inwil angewiesen wurde, die fragliche Vormundschaft zu über¬ nehmen. Letztere Behörde ersuchte alsdann den Regierungsrat, auf diesen Beschluß zurückzukommen, indem sie anbrachte: Laut der ihr zu¬ gestellten Übergabsrechnung der Vormundschaftsbehörde von Wal¬ kringen bestehe das Vermögen Stettlers in einer Forderung auf seinen Stiefvater Christian Wahli im Betrage von 620 Fr. Der bezügliche Forderungstitel selbst sei ihr nicht zugekommen. Gemäß dem luzernischen Vormundschaftsgesetze, das die Sicherung des ganzen vormundschaftlichen Vermögens vorschreibe, würde nun dem Gemeinderat von Inwil obliegen, diese Forderung einzukassieren oder vom Schuldner deren Sicherung zu verlangen, was aber schon seit 15 Jahren die Pflicht der Vormundschaftsbehörde von Walkringen gewesen wäre. Diese solle daher vorher das Inkasso bezw. die Sicherstellung besorgen oder aber doch die Vormund¬ schaftsbehörde von Inwil von aller diesbezüglichen Verantwortlich¬ keit entlasten. Von dieser Eingabe setzte der Regierungsrat des Kantons Luzern am 11. Februar 1903 denjenigen des Kantons Bern in Kenntnis, mit der Erklärung, daß ihm der Standpunkt des Ge¬ meinderates von Inwil nicht ganz unrichtig scheine. Der Regierungsrat von Bern erklärte sodann unterm 14. März 1903 demjenigen von Luzern, er müsse auf der Übernahme der Vormundschaft durch die Gemeinde Inwil beharren, und führte dabei aus: Die Fürsorge und Verantwortlichkeit der Vormund¬ schaftsbehörde von Inwil beginne erst mit dem Momente der Übernahme der fraglichen Vogtei und erstrecke sich selbstverständlich nur auf die diesem Zeitpunkt folgende Verwaltungsperiode. Diese Behörde werde daher für die unter den Auspizien der Vormund¬ schaftsbehörde von Walkringen angeordneten bezw. unterlassenen Verwaltungsmaßnahmen nicht verantwortlich gemacht werden kön¬ nen, womit jedoch nicht gesagt sein solle, daß sie nicht nach Kräften bestrebt sein müsse, die durch das Verhalten der bisherigen Vormundschaftsbehörde dem Pupillarvermögen allfällig erwachsenen Nachteile durch die ihr geeignet scheinenden Rechtsmittel zu heben. Auf das hin erwiderte der Regierungsrat von Luzern untern
22. April 1903, daß der Gemeinderat von Inwil auf der Wei¬ gerung, die erwähnte Vormundschaft zu übernehmen, so lange be¬ harre, als die von ihm gestellte Bedingung (Einkassierung des Vormundschaftsguthabens durch die Heimatbehörde des Mündels nicht erfüllt sei. B. Nunmehr ergriff der bernische Regierungsrat mit Eingabe vom 25. Mai 1903 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht mit dem Begehren: Es sei die Gemeinde Inwil zu ver¬ halten, die Vormundschaft über Rudolf Stettler ohne Verzug zu übernehmen. In der Begründung dieses Begehrens äußert sich der Regierungs¬ rat in ähnlicher Weise über den Umfang bezw. die Begrenzung der der Gemeinde Inwil obliegenden Fürsorgepflicht und daherigen Verantwortlichkeit wie in seiner Zuschrift vom 14. Mai 1903 an den luzernischen Regierungsrat. C. Zur Vernehmlassung eingeladen, beschränkt sich die letztere Behörde, auf eine vom Gemeinderate von Inwil erstattete Rekurs¬ beantwortung zu verweisen. In dieser wird noch angebracht: Der Gemeinderat von Inwil sei sich wohl bewußt, daß seine Verantwortlichkeit erst mit der Übernahme der Vogtei beginne finde es aber ungerecht, daß er die Pflichtvernachlässigung einer andern Behörde gutmachen solle. Die bundesgesetzliche Pflicht zur Übernahme einer Vormundschaft setze voraus, daß die Übergabe der letztern ordnungsgemäß erfolge. Hier nun hätte die Vormund¬ schaft, da der Vater Stettlers im Jahre 1887 in Malters ge¬ storben sei, schon längst der dortigen Vormundschaftsbehörde über¬
geben werden und von ihr geführt werden sollen. Es werde dem¬ nach beantragt, die Vormundschaftsbehörde von Inwil von der Übernahme der Vormundschaft über Stettler zu entheben, bis die gerügten Mängel von der Vormundschaftsbehörde von Walkringen gehoben seien. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es ist davon auszugehen, daß der Vögtling Rudolf Stettler seinen Wohnsitz im Sinne des Art. 10 des Bundesgesetzes be¬ treffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter in der Gemeinde Inwil hat und daß demgemäß der Gemeinderat von Inwil die zur Führung der Vormundschaft zu¬ ständige und verpflichtete Vormundschaftsbehörde ist (Art. 2, 10 und 12 des Bundesgesetzes). Dahin wurde vom Regierungsrate des Kantons Luzern bereits in seiner Schlußnahme vom 20. Sep¬ tember 1902 entschieden, ohne daß der Gemeinderat von Inwil in seinem nachherigen Gesuche um Abänderung dieser Schlußnahme die Richtigkeit dieser Auffassung bestritten hätte. Als eine solche Bestreitung kann es auch nicht gelten, wenn nunmehr der Ge¬ meinderat vor Bundesgericht den (in jenem Gesuche nicht mehr aufrecht erhaltenen) Grund wieder aufnimmt, daß die Vormund¬ schaft über Rudolf Stettler eigentlich in Malters hätte verhängt und geführt werden sollen. Denn bestimmte Rechtsfolgerungen in Hinsicht auf die vorwürfige Streitfrage zieht der Gemeinderat von Inwil aus diesen Anbringen nicht, und es könnten solche auch nicht mehr in Berücksichtigung fallen. Ist aber der genannte Gemeinderat Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes im Sinne des Bundesgesetzes, so liegt ihm die Füh¬ rung dieser Vormundschaft ob und kann von ihm sowohl der Vögtling Stettler, als die Vormundschaftsbehörde von Walkringen, welch letztere sich bisher mit der Besorgung der Vormundschaft befaßte, die ungesäumte Übernahme der Vormundschaft als Er¬ füllung einer ihm gesetzlich obliegenden Pflicht verlangen. Ein vom Gesetze als zulässig anerkannter Grund, sich der Übernahme zu widersetzen, liegt darin nicht, daß, wie der Gemeinderat von Inwil behauptet, das Pupillarvermögen ihm von der Vormundschafts¬ behörde von Walkringen nicht in gehörig gesichertem Zustande übergeben werde. Im Gegenteil muß es in einem solchen Fall nur um so mehr Pflicht der zur Führung der Vormundschaft kompetenten Wohnsitzbehörde sein, die Wahrung der Interessen des gesetzlich ihrer Obhut unterstellten Klienten ungesäumt an die Hand zu nehmen, damit kein Schaden durch weitern Verzug ent¬ stehe. Ob dabei der zuständigen Vormundschaftsbehörde, wenn ihr besondere Mühen und Unkosten daraus erwachsen, daß sie die be¬ treffende Vormundschaftsangelegenheit in einem vernachlässigten Zustande übernehmen mußte, bezügliche Ersatzansprüche gegen den bisherigen Verwalter der Vormundschaft zustehen, kann und braucht hier schon deshalb nicht geprüft zu werden, weil die Frage nicht zum Entscheide gestellt worden ist. Darüber endlich, daß der Ge¬ meinderat von Inwil für allfällige Versäumungen der Vormund¬ schaftsbehörde von Walkringen in der bisherigen Führung der Vogtei keine Verantwortlichkeit zu tragen hat, und daß er also in dieser Beziehung durch die Übernahme der Vormundschaft keine Gefahr läuft, besteht kein Zweifel und unter den Parteien übrigens auch kein Streit. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet und damit die Vormundschafts¬ behörde von Inwil verpflichtet erklärt, die Vormundschaft über Rudolf Stettler unverzüglich zu übernehmen.