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30. Entscheid vom 31. März 1903 in Sachen Bouhey. Betreibung gegen einen im Auslande wohnenden Schuldner. Art. 51 Sch.- u. K.- Ges. Verspätung der Beschwerde hiegegen. Art. 17 eod. Die Schuld betreibungs= und Konkurskammer hat, da sich ergeben: Am 10. Dezember 1902 leitete die Firma Dreyfus Söhne & Cie. in Basel gegen den in Frankreich domizilierten Franzosen Etienne Bouhey in Basel Betreibung auf Pfandverwertung für einen Betrag von 229,586 Fr. 20 Cts. ein. Ein Rechtsvorschlag unterblieb. Nachdem aber dem Schuldner am 11. Februar 1903 das Verwertungsbegehren zugestellt worden war, stellte sein Ver¬ treter beim Betreibungsamt Baselstadt das Begehren um Auf¬ hebung der Betreibung und beschwerte sich gegen dasselbe, als seinem Begehren nicht entsprochen wurde, bei der kantonalen Auf¬ sichtsbehörde, mit der Begründung, Art. 51 des Betreibungs¬ gesetzes finde nur Anwendung auf Personen, die in der Schweiz wohnen, und wenn dies auch verneint würde, so stehe die Betrei¬ bung im Widerspruch mit den Bestimmungen des Staatsver¬ trages mit Frankreich vom 15. Juni 1869. Die Beschwerde wurde mit Entscheid vom 26. Februar 1903 abgewiesen, wogegen Bouhey an das Bundesgericht rekurrierte; in Erwägung: Bestritten ist die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes
Basel zur Anhebung und Durchführung der Betreibung. Die Vorschriften des eidgenössischen Betreibungsgesetzes hierüber sind nun aber nicht zwingender Natur in dem Sinne, daß jederzeit wegen Verletzung derselben Beschwerde geführt werden könnte. Sondern es erwächst auch eine von einem örtlich unzuständigen Beamten ausgehende Amtshandlung in Rechtskraft, wenn nich rechtzeitig dagegen Beschwerde erhoben wird. Dies ist seitens des Rekurrenten hinsichtlich des Zahlungsbefehles der Firma Dreyfus Söhne & Cie. nicht geschehen, indem seit der Zustellung bezw. Kenntnisnahme desselben bis zur Erhebung der Beschwerde mehr als zehn Tage verflossen sind. Die kantonale Aufsichtsbehörde hätte deshalb die Beschwerde des Rekurrenten als verspätet zurück¬ weisen sollen. Wenn sie dies nicht tat, sondern auf die Sache eintrat, aber die Beschwerde abwies, so ist damit die Rechtsstellung des Rekurrenten in keiner Weise beeinträchtigt worden, und es muß deshalb sein Rekurs abgewiesen werden; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.