Volltext (verifizierbarer Originaltext)
85. Arteil vom 23. Dezember 1903 in Sachen Konkursmasse Moser, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Sutter, Kl. u. Ber.=Bekl. Ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 70 f. O.-R. Verkehr mit Ge¬ fälligkeitswechseln. A. Der Kläger und Cäsar Moser standen seit längerer Zeit in einem aus Warenlieferungen des Klägers resultierenden Geschäfts¬ verkehr. Als am 6. März 1901 über Moser der Konkurs er¬ öffnet wurde, war der Kläger im Besitze einer Anzahl von Akzeplen Mosers, welche den Warenlieferungen des Klägers entsprachen. Außerdem befand sich ein von Sutter am 15. Februar auf den
15. Mai an eigene Ordre ausgestellter, von Moser akzeptierter Wechsel im Betrage von 9600 Fr. in Zirkulation. Dahingegen befaß Moser einen von Sutter am 15. Februar auf den 15. Mai an die Ordre Mosers ausgestellten Eigenwechsel im Betrage von 9650 Fr. Die Vorinstanz erklärt, es sei gestützt auf die Aussage des Zeugen Cäsar Moser als bewiesen anzunehmen, daß es sich bei den letztgenannten zwei Wechseln um Gefälligkeitswechsel han¬ delte; das nämliche habe Moser übrigens schon in der I. Gläubiger¬ versammlung erklärt, nachdem er vorher dem Konkursverwalter etwas anderes angegeben habe. Die I. Gläubigerversammlung beschloß die Admassierung des im Besitze Mosers befindlichen von Sutter ausgestellten Eigenwechsels. Am 15. April 1901 schrieb der Kläger an das Konkursamt Bern: „Ich war seit 14 Tagen auf Geschäftsreisen 2c. und teile „Ihnen mit, daß meine Bank Tit. Wiesenthaler Bankverein in „Lörrach folgende Akzepte von C. Moser diskontiert und noch in „Besitz hat: per 31. März, welche durch diese wieder einge¬ „Fr. 5150 löst wurden; per 5. Mai für fernere Restforderung an Ofen¬ 925 n waren; Übertrag. „Fr. 6,105 - „Fr. 6,105 Übertrag. 9600 per 15. Mai, wogegen Moser ein Akzept von mir besitzt; „ 9700 per 15. Mai sein Akzept für das am 15. Fe¬ bruar für ihn eingelöste. „ 9600 Mein Akzept per 15. Mai wie oben bemerkt, sodaß ich „Fr. 10,775 bei Cäsar Moser zu gut habe; 5150 — mit Zins à 6 % vom 31. März 1901 an; 925 „ „ 5. Mai 1901 an; 9700 — „ 15. Mai 1901 an; „für welche Sie mich in die Passiven einstellen wollen.“ Dieser Brief wurde als Konkurseingabe behandelt und vorläufig unbeantwortet gelassen. Durch Beschluß des Gläubigerausschusses vom 18. April 1901 wurde der hievor erwähnte Eigenwechsel Sutters von 9650 Fr. der Schweiz. Volksbank zum Inkasso übergeben. Das Indossament lautet: „Der Verwalter im Konkurse des Cäsar Moser: E. v. „Siebenthal, Notar.“ Am 15. Mai wurde der mehrerwähnte Eigenwechsel von der Schweiz. Volksbank dem Kläger zur Zahlung präsentiert. Dieser schrieb hierauf gleichen Tages an den Konkursverwalter, Notar von Siebenthal, was folgt: Wie ich sub 15. April an das „Konkursamt Bern berichtet habe, ist ein Akzept auf C. Moser „von 9700 Fr. heute fällig, wogegen Moser mein Akzept von „9650 Fr. der Konkursmasse übergeben hat. Dieses Akzept wurde „mir nun heute zur Zahlung vorgewiesen und frage ich nun bei „Ihnen an, ob Sie das auf Moser fällige Akzept einlösen für „die mir präsentierten 9650 Fr. Wollen Sie mir bis Freitag „morgen gegen 8 und 9 Uhr telephonieren oder morgen Donners¬ „tag nach Erhalt der Post, dann werde ich mein Akzept einlösen, „andernfalls muß es wettgeschlagen werden, da ich mit dieser „Summe nicht in die Konkursmasse kommen darf. Ihren geehrten „Nachrichten entgegensehend sig. B. Sutter. Eventuell wollen Sie „mir morgen telephonieren auf meine Kosten.“ Auf dieses Schreiben erhielt Sutter keine Antwort. Er löste dann seinen Eigenwechsel ein und es wurde der betreffende Betrag
am 21. Mai der Konkursverwaltung abgeliefert. Der von Moser akzeptierte Wechsel von 9600 Fr. wurde dagegen am 17. Mai mangels Zahlung protestiert. In dem am 4. Juni 1901 aufgestellten Kollokationsplan wurde unter anderm der Betrag von 9600 Fr. als aus dem hievor erwähnten Akzepte Mosers resultierende Forderung Sutters an¬ erkannt und in fünfter Klasse kolloziert. In der Folge erhielt Sutter von obigen 9600 Fr. die der Konkursdividende von 55 % entsprechende Summe, 5280 Fr. B. Mit Klage vom 21./24. Juni 1902 stellte Sutter folgendes Rechtsbegehren: Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 9650 Fr. zu bezahlen nebst Zins zu 5% vom
24. Januar 1902 an. Aus der Begründung dieses Rechtsbegehrens ist ersichtlich, daß er Kläger in Wirklichkeit nur Zusprechung von 4370 Fr. nebst Zins wie hievor verlangt. Das wesentliche der vom Kläger gel¬ tend gemachten Rechtsgründe ist in Erwägung 3 hienach wieder¬ gegeben, ebenso das wesentliche der von der Beklagten zur Unter¬ stützung ihres Antrages auf Abweisung der Klage vorgebrachten Rechtsgründe. Das der klägerischen Zinsforderung zu Grunde liegende Datum ist dasjenige der Ladung zum amtlichen Sühneversuch. C. Mit Urteil vom 19. Mai 1903 hat der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Kläger ist sein Klagsbegehren für einen Betrag von 4330 Fr. nebst Zins zu 5% seit 24. Januar 1902 zugesprochen. D. Gegen dieses Urteil hat der Vertreter der Beklagten recht¬ zeitig und formrichtig die Berufung ans Bundesgericht erklärt. Der Berufungsantrag geht auf gänzliche Abweisung der Klage. E. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Berufungspartei den Berufungsantrag mündlich begründet. Der Vertreter des Klägers hat Verwerfung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Kompetenz, rc.)
2. Die Vorinstanz hat auf Grund der Zeugenaussage des Konkursiten Moser, der sie aus hierorts nicht zu überprüfenden, weil dem kantonalen Prozeßrecht entnommenen Gründen Beweis¬ kraft beimißt, sowie gestützt auf die von dem Genannten in der I. Gläubigerversammlung abgegebenen Erklärung angenommen, daß es sich bei dem von Sutter auf Moser gezogenen, von Moser akzeptierten Wechsel von 9600 Fr. und dem von Sutter an die Ordre Mosers ausgestellten Eigenwechsel von 9650 Fr. um sog. Gefälligkeitswechsel handelte. Dieser Auffassung des Ver¬ hältnisses ist umso eher beizupflichten, als dieselbe vor Bundes¬ gericht nicht mehr angefochten wurde. Es ist deshalb davon aus¬ zugehen, daß den beiden hievor gekennzeichneten Wechseln lediglich das aus deren gleichzeitiger Kreierung resultierende materielle Schuldverhältnis zu Grunde lag, daß also sowohl Moser die Tratte von 9600 Fr. nur deshalb akzeptierte, weil er dagegen einen Eigenwechsel Sutters von 9650 Fr. erhielt, als auch, daß umgekehrt Sutter den Eigenwechsel nur in Erwartung der Hono¬ rierung des von ihm auf Moser gezogenen Wechsels ausstellte: jeder von beiden machte dem andern in Form einer wechselrecht¬ lichen Verpflichtung eine Zuwendung, deren Rechtsgrund in der von dem Gegenkontrahenten seinerseits gemachten Zuwendung lag.
3. Im weitern ist zu untersuchen, welches die rechtlichen Folgen der Tatsache sind, daß die von Moser akzeptierte, an die Ordre Sutters ausgestellte Tratte am 17. Mai 1901 protestiert und seither, wie die Vorinstanz auf Grund des gesamten Aktenmaterials feststellt, von Sutter auf dem Retourwege eingelöst worden ist, während anderseits der ebenfalls von Sutter gezahlte Betrag des Eigenwechsels den Konkursgläubigern Mosers zu gute gekommen ist. Die Klagpartei stellt sich grundsätzlich auf den Standpunkt der Erfüllungsklage, und zwar in dem Sinne, daß die Beklagte schuldig sei, „ihrerseits die ihr obliegende Leistung gegenüber dem Kläger zu erfüllen, bezw. dem Kläger Schadenersatz zu leisten.“ Eventuell macht der Kläger geltend, die Konkursmasse des Cäsar Moser sei dadurch bereichert worden, daß der Betrag des Eigen¬ wechsels ihr zugekommen sei, während sie ihrerseits die den Gegen¬ wert derselben darstellende Tratte habe protestieren lassen; diese Bereicherung entbehre jeden rechtlichen Grundes. Sutter habe
zwar freiwillig gezahlt, aber er habe sich über seine Schuldpflicht im Irrtum befunden, bezw. er habe unter einer Voraussetzung gezahlt, die sich nicht verwirklichte. Schließlich sei die Klage auch vom Standpunkt der Art. 50 ff. O.=R. gutzuheißen. Die Beklagte beruft sich gegenüber der Bereicherungsklage dar¬ auf, daß Sutter durch seine Unterschrift rechtlich verpflichtet ge¬ wesen sei, seinen Eigenwechsel einzulösen; da somit die Einlösung desselben nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt sei, so liege keine grundlose Bereicherung vor. Hiezu ist vorerst zu bemerken, daß beide Parteien das Rechts¬ verhältnis zwischen Sutter und Moser bezw. der Konkursmasse des letztern mit demjenigen zwischen Sutter und der Schweizerischen Volksbank als Indossatarin der Konkursverwaltung und Präsen¬ tantin des Eigenwechsels verwechseln. Der Bank gegenüber war Sutter unzweifelhaft zur Einlösung des Wechsels verpflichtet, denn er stand zu derselben in keinem andern als dem aus dem Wechsel ersichtlichen Rechtsverhältnis. Hiemit ist es aber durchaus nicht unvereinbar, daß in einem Rechtsstreite zwischen dem Aussteller Sutter und dem Remittenten Moser bezw. dessen Konkursmasse auf das der Ausstellung des Wechsels zu Grunde liegende mate¬ rielle Schuldverhältnis zurückgegriffen werde. Insbesondere wird durch den Umstand, daß Sutter zur Einlösung seines Eigen¬ wechsels gezwungen werden konnte, der Frage nicht präjudiziert, ob nicht mit Rücksicht auf die Protestierung der von Moser akzeptierten Tratte der Rechtsgrund für die in der Ausstellung des Eigenwechsels liegende Zuwendung als nicht verwirklicht oder nachträglich weggefallen zu betrachten sei. Bei Prüfung dieser Frage ist davon auszugehen, daß, wie in Erwägung 2 hievor entwickelt wurde, der Rechtsgrund für die in der Ausstellung des Eigenwechsels liegende Zuwendung Sutters an Moser nichts anderes war, als die in der Akzeptierung der Tratte liegende Zu¬ wendung Mosers an Sutter. Daß nun aber diese letztere Zu¬ wendung sich nachträglich als illusorisch herausgestellt hat, indem nämlich die Tratte protestiert wurde, bedarf keiner weitern Aus¬ führung. Ist somit der Rechtsgrund für die in der Ausstellung des Eigenwechsels liegende Zuwendung Sutters an Moser in der Tat als nachträglich weggefallen zu bezeichnen, so folgt daraus nach Art. 70 und speziell Art. 71 O.=R. ein Rückforderungsrecht Sutters bezüglich desjenigen Betrages, den die Konkursverwaltung infolge dieser Zuwendung erhalten hat, um welchen somit die Konkursmasse bereichert ist.
4. Es erübrigt nun noch zu ermitteln, in welchem Umfange die Konkursmasse bereichert worden sei. In dieser Beziehung steht nun einerseits fest, daß die von Sutter bezahlten 9650 Fr. der Konkursverwaltung am 21. Mai 1901 abgeliefert worden sind, und anderseits, daß Sutter an die von ihm im Konkurse ange¬ meldete Forderung 5280 Fr. erhalten hat. Es sind mithin der Konkursmasse 4370 Fr. verblieben. Hievon erscheinen indessen nur 4320 Fr. als ungerechtfertigte Bereicherung, denn aus dem Umstande, daß der von Sutter ausgestellte Eigenwechsel auf 50 Fr. mehr lautet, als die von Moser akzeptierte Tratte, ist die Schlu߬ folgerung zu ziehen, daß ein Opfer von 50 Fr. seitens des Klägers zwischen Sutter und Moser vereinbart war, die Zuwen¬ dung dieser 50 Fr. also nicht grundlos erfolgte. Übrigens könnten mehr als 4320 Fr. vom Bundesgerichte schon aus prozessualen Gründen nicht zugesprochen werden, indem nämlich die Klagpartei das auf diesen Betrag lautende Urteil der Vorinstanz nicht ansicht, sondern im Gegenteil dessen Bestätigung beantragt.
5. Da sich die Gutheißung der Klage im Betrage von 4320 Fr. nebst Prozeßzinsen, d. h. in dem Umfange, wie dieselbe vor Bundes¬ gericht aufrecht erhalten wird, auf Grund der Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über ungerechtfertigte Bereicherung ergibt, so braucht auf die andern von der Klagpartei eingenom¬ menen rechtlichen Standpunkte, auf Grund deren allerdings ein Betrag von 4370 Fr. verlangt worden war, nicht eingetreten zu werden. Was schließlich die von der Vorinstanz und den Parteien ein¬ gehend erörterten Fragen der Kompensierbarkeit der beiden Wechsel¬ forderungen und der Geltendmachung des Kompensationswillens in den Briefen Sutters an das Konkursamt und die Konkurs¬ verwaltung betrifft, so ist deren Entscheidung für den vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht notwendig, weil der Eigenwechsel Sutters nicht von der Konkursverwaltung, sondern von der Schweiz. Volksbank als Indossatarin der Konkursverwaltung
präsentiert wurde; dem dritten Wechselinhaber gegenüber war aber selbstverständlich die Möglichkeit der Verrechnung ausgeschlossen. Aus demselben Grunde kann der Vorinstanz auch darin nicht bei¬ gepflichtet werden, daß Sutter durch Einlösung des Eigenwechsels freiwillig eine Wechselschuld bezahlt habe, weshalb er beweisen müsse, daß er sich über seine Zahlungspflicht im Irrtum befunden habe, ein Beweis, der dann von der Vorinstanz als geleistet er¬ achtet wird. Es ist vielmehr daran festzuhalten, daß Sutter, in¬ dem er den Eigenwechsel einlöste, eine zu recht bestehende Wechsel¬ schuld tilgte, daß aber der Rechtsgrund der in der Ausstellung des Wechsels liegenden Zuwendung Sutters an Moser in dem Momente weggefallen ist, in welchem die den Gegenwert des Eigenwechsels darstellende Tratie protestiert wurde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations¬ und Kassationshofes des Kantons Bern vom 19. Mai 1903 in seinem Dispositiv bestätigt.