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81. Arteil vom 5. Dezember 1903 in Sachen Charles Schmidhauser & Cie. und Schmidhauser, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Aktiengesellschaft „Neue Zürcher Zeitung“ in Zürich, und Bissegger, Bekl. u. Ber.=Bekl. Unerlaubte Handlung: Veröffentlichung einer falschen Nachricht vom Seibstmorde des Klägers. — Tatbestand-Feststellung. Art. 81 Org.-Ges. — Grundsätze für die civilrechtliche Haftung der Druckerpresse aus Delikten: Art. 50 ff. O.-R. — Fahrlässigkeit des Redaktors? A. Mit Urteil vom 8. Juli 1903 hat die II. Appellations¬ kammer des Obergerichts des Kantons Zürich in Bestätigung eines vom Bezirksgericht Zürich am 2. Mai gl. J. gefällten Urteils, über die Streitfrage: Sind die Beklagten verpflichtet, an die Kläger je 5000 Fr., zusammen also 10,000 Fr. Schadenersatz zu bezahlen? erkannt: Die Klage wird abgewiesen. B. Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Kläger recht¬ zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt:
1. Aufhebung des Urteils des Obergerichts bezüglich beider Beklagten, sowohl der „Neuen Zürcher Zeitung“ als des Dr. Bisseger und Gutheißung der Klagen gegen beide Beklagte in dem Sinne, daß jeder Beklagte verpflichtet sei, an jeden Kläger 5000 Fr., eventuell eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Geldsumme zu bezahlen, aber in der Meinung, daß durch die Zahlung seitens eines Beklagten der andere befreit sein soll.
2. Eventuell Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur Erhebung der Beweise über
a) den behaupteten Umfang des Schadens;
b) die Behauptung, daß es bei Zeitungen vom Umfang und der Bedeutung der „Neuen Zürcher Zeitung“, sofern sie Gesell¬ schaften, Kommanditgesellschaften oder Aktiengesellschaften sind, üblich ist, seitens der Zeitungseigentümer den Redaktoren für die Aufnahme von Depeschen kommerziellen und finanziellen Inhalts über die Kreditfähigkeit von Rechtssubjekten 2c., bestimmte Vor¬ schriften zu geben, welche die Weiterbegebung einer Nachricht in der in casu vorgekommenen Weise verbieten; daß dies bei der „Neuen Zürcher Zeitung“ nicht der Fall ist;
c) über die von den Beklagten gegebene Darstellung über die Entstehung der falschen Nachricht, und zur Ausfällung eines neuen Urteils auf Grund der Be¬ weiserhebungen im Sinne der klägerischen Hauptanträge. C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der Vertreter der Kläger Schutz der Berufung beantragt. Der Ver¬ treter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestäti¬ gung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der vorliegende Rechtsstreit beruht auf folgendem Tat¬ bestande: Im zweiten Abendblatt von Nr. 308 der „Neuen Zürcher Zeitung“, vom 6. November 1902, erschien auf Anordnung des Beklagten Dr. Bissegger unter der Rubrik „Unglücksfälle und Verbrechen“ folgende Notiz, im wesentlichen eine Reproduktion einer vom Litisdenunziaten, Wäschefabrikant Arnold, an die „Neue Zürcher Zeitung“ abgesandten Depesche: „Kreuzlingen, 6. Nov. „A. Bankier Schmidhauser aus Lausanne wurde im Lorettowald „bei Konstanz erschossen aufgefunden. Es liegt Selbstmord vor.“ Diese Nachricht wurde in einer Anzahl Zeitungen des In= und Auslandes wiedergegeben, stellte sich aber am folgenden Tage als falsch heraus. Demgemäß erschien im zweiten Abendblatt von
Nr. 309 der „Neuen Zürcher Zeitung“ vom 7. November, eben¬ falls unter der Rubrik „Unglücksfälle und Verbrechen“, folgende Berichtigung: „Gleichzeitig aus Lausanne und Zürich wird uns mitgeteilt, daß „unser Konstanzer Privattelegramm, wonach Hr. Bankier Schmid¬ „hauser aus Lausanne sich in der Nähe von Konstanz erschossen „habe, unrichtig sei. Hr. Schmidhauser befindet sich zum Glücke „vollkommen lebendig in Lausanne. Wir bedauern natürlich aufs „tiefste, das Opfer einer falschen Nachricht geworden zu sein und „dadurch Hrn. Schmidhauser vielleicht vorrübergehende Unannehm¬ „lichkeiten bereitet zu haben. Nr. 308 der „Konstanzer Zeitung“ „enthält folgende Mitteilung: „„Erschossen hat sich Dienstag „„mittag, um 3 Uhr, im Lorettowald bei Staad, ein sehr gut „„gekleideter Fremder, er soll ein Bankier aus Lausanne sein. Er „„hatte in der Nacht auf Dienstag in einem hiesigen Hotel über¬ „„nachtet; in seinem Besitz fand sich eine goldene Uhr und 48 Fr., „„auch trug er mehrere goldene Ringe. Den Revolver hielt er „„noch in der Hand, als eine Frau den Leichnam entdeckte. „Unser Berichterstatter hat offenbar den groben Fehler begangen, „ein in der Stadt umlaufendes Gerücht hinauszutelegraphieren, „ohne sich zuerst genau seiner Richtigkeit zu versichern. An den darauf folgenden Tagen brachten fast alle Zeitungen, die die falsche Nachricht aufgenommen hatten, ebenfalls Berichti¬ gungen. Am 8. November 1902 schrieb der Litisdenunziat an die Re¬ daktion der „N. Z. Z.“: „Meine Meldung vom Selbstmord Sch. erfolgte nicht auf ein „bloßes Gerücht hin, sondern stützte sich auf folgende glaubwür¬ „dige Umstände „Zwei Tage nach Auffindung der Leiche wurde von einem „hiesigen Hotel (Krone) die Vermutung geäußert, der Tote sei „identisch mit einem Gast, der im Hause übernachtet habe. Da¬ „raufhin führte die Polizei den Oberkellner vor die Leiche und „dieser „agnoszierte“ sie als seinen Gast Bankier Schmidhauser „von Lausanne. Die amtliche Mitteilung ging auch nach Lau¬ „sanne und der tote „Schmidhauser“ wurde beerdigt. Bei der „Leiche fand man eine goldene Uhr, zwei Ringe und 49 Fr. „70 Cts. Bargeld. Dies deutete ebenfalls auf die schweizerische „Abstammung des Verstorbenen. Nun meldete sich der lebende „Sch. und die Polizei sah ein, daß sie einen Unbekannten beerdi¬ „digen ließ „Vor Absendung der Depesche erkundigte ich mich bei der Kri¬ „minalpolizei und in der „Krone.“ Auf meine Frage, ob der „Oberkellner sich nicht irren könne, erwiderte dieser: nein; denn „Sch. bekam zuvor Briefe von seiner Firma. Eine falsche Namens¬ „angabe ist also ausgeschlossen. „Soeben wird mir mitgeteilt, daß nunmehr die Identität der „Leiche durch Angehörige festgestellt sei. Wer es ist, wird jedoch „amtlicherseits auf dringenden Wunsch der Familie streng geheim gehalten. Über die Richtigkeit dieser Darstellung vergleiche Erwägung 3 hienach.
2. Die Kläger haben sich zur Begründung ihrer Schadenersatz¬ klage vor allen Instanzen auf Art. 50 ff. O.=R. berufen. Sie erblicken in der Veröffentlichung der falschen Nachricht vom Selbstmorde des Klägers Schmidhauser insofern eine unerlaubte Handlung, als ihres Erachtens der beklagte Redaktor die Nach¬ richt nicht hätte aufnehmen dürfen, ohne sich zuvor in Konstanz, namentlich aber in Laufanne über deren Richtigkeit zu erkundigen. Da er es nicht getan, hafte er, und mit ihm solidarisch die be¬ klagte Aktiengesellschaft, für die durch die Veröffentlichung verur¬ sachte moralische und materielle Schädigung beider Kläger. Der materielle Schaden sei namentlich in der Zurückziehung einer Anzahl von Depots, welche auf die falsche Nachricht hin erfolgte, sowie in dem Mißtrauen vieler Kunden, welches längere Zeit an¬ gedauert habe, zu erblicken. Demgegenüber machen die Beklagten vor allem geltend, es fehle sowohl auf Seiten des Redaktors als auch der Aktiengesellschaft an jeglichem Verschulden. Der beklagte Redaktor sei allerdings der Meinung gewesen, die aus Kreuzlingen erhaltene Depesche rühre von dem ihm persönlich bekannten, in Zürich wohnhaften und öfter auf Reisen befindlichen Rechtsagenten Arnold her. Die¬ ser Irrtum sei indessen entschuldbar, und übrigens sei auch der Wäschefabrikant Arnold in Kreuzlingen ein zuverlässiger Gewährs¬
mann, so daß dessen Depesche auf alle Fälle Glauben verdiente. Eventuell bestreiten die Beklagten das Vorhandensein eines Scha¬ dens. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage wegen fehlenden kausalen Verschuldens der Beklagten abgewiesen.
3. (Kompetenz.) Bei Beurteilung der Frage, ob der klägerische Schadenersatz¬ anspruch begründet sei, ist von derjenigen Darstellung der Ent¬ stehung der falschen Nachricht vom Tode des Klägers Schmid¬ hauser auszugehen, welche der Streitberufene Arnold in seinem Briefe an die Redaktion der „N. Z. Z.“ vom 8. November 1902 gegeben hat, welche sodann die Beklagten im Prozesse vorgebracht haben, und von welcher schließlich die Vorinstanzen festgestellt haben, sie sei von den Klägern zugestanden worden. Die Kläger haben zwar in ihrer Berufungserklärung Beweiserhebung über diesen Punkt beantragt; sie gehen also davon aus, die Arnoldsche Darstellung sei nicht zugestanden, sondern bestritten und noch des Beweises bedürftig. Allein die zweite Instanz hat hiezu ausge¬ führt, die besagte Darstellung sei von den Klägern nicht speziell bestritten worden; eine allgemeine Bestreitung aller nicht aus¬ drücklich zugestandenen Behauptungen der Gegenpartei aber sei gemäß Art. 334 des zürch. Rechtspflegegesetzes unzulässig; die fraglichen Tatsachen seien deshalb als zugestanden zu betrachten. Diese Entscheidung ist prozessualer Natur und daher vom Bun¬ desgerichte gemäß Art, 81 O.=G. nicht zu überprüfen, sondern für dasselbe ohne weiteres verbindlich, da sie keineswegs etwa aktenwidrig ist, d. h. einer in den Akten enthaltenen speziellen Bestreitung widerspricht. Gegenteils ist aus den klägerischen Vor¬ bringen eher zu folgern, die Arnoldsche Darstellung von der Ent¬ stehung der falschen Nachricht werde anerkannt.
4. Ist somit der klägerische Schadenersatzanspruch auf Grund des vorinstanzlich festgestellten Tatbestandes zu beurteilen, so sind in rechtlicher Beziehung für denselben lediglich die Bestimmungen des gemeinen Rechts, d. h. des schweizerischen Obligationenrechts (Art. 50 ff.) maßgebend. Denn für die civilrechtliche Haftung aus Delikten, die durch das Mittel der Druckerpresse begangen werden, gelten, wie das Bundesgericht schon in der Entscheidung in Sachen Morard gegen Morard vom 2. Oktober 1885 (Amtl. Samml., Bd. XI, S. 511 f.) ausgesprochen hat, im Gegensatze zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Preßdelikte, keinerlei Sonderbestimmungen, sondern lediglich die allgemeinen Grundsätze des O.=R. über die Haftung aus unerlaubten Handlungen. Wenn daher die Beklagten angedeutet haben, der Redaktor einer Zeitung sei nicht verpflichtet, ihm zugehende, zumal telegraphische Nach¬ richten, auch wenn sie geeignet sind, Dritte materiell oder mora¬ lisch zu schädigen, vor ihrer Veröffentlichung auf ihre Wahrheit hin zu prüfen, so ist dies unhaltbar. Der Zeitungsredaktor hat, wie jede andere Person, die pflichtgemäße Sorgfalt darauf verwenden, daß durch sein Tun nicht andere rechtswidrig schädigt werden, und handelt daher fahrlässig, wenn er dies unterläßt, gerade so gut wie derjenige, der in leichtfertiger Weise mündlich eine falsche Nachricht verbreitet.
5. Fragt sich nun vorerst nach den hievor entwickelten Grund¬ sätzen, ob der beklagte Redaktor durch die Aufnahme und Ver¬ breitung der falschen Nachricht vom Tode des Bankiers Schmid¬ hauser schuldhaft gehandelt habe, so könnte jedenfalls nur von Fahrlässigkeit, nicht von Arglist die Rede sein, da nicht behauptet ist und auch nicht das mindeste dafür vorliegt, daß der Beklagte Dr. Bissegger bei der Veröffentlichung der bewußten Notiz an deren Richtigkeit gezweifelt oder gar deren Unrichtigkeit gekannt habe. Es ist also nur zu untersuchen, ob der beklagte Redaktor bei der Prüfung der ihm telegraphisch übersandten Nachricht ge¬ nügend Vorsicht habe walten lassen. Die streitige Mitteilung nun betraf einen Selbstmord und somit ein Ereignis, welches vom Redaktor der „N. Z. Z.“ mit Recht unter die Rubrik „Unglücksfälle und Verbrechen“ eingereiht wurde. Nachrichten über derartige Vorkommnisse aber darf ein Redaktor in der Regel dann als wahr betrachten und veröffent¬ lichen, wenn sie ihm bestimmt und unter Angabe der konkreten Umstände, von Ort und Zeit u. s. w., von Korrespondenten ge¬ meldet werden, welche er ohne Leichtfertigkeit als zuverlässig be¬ trachten darf. Denn bei solchen Meldungen darf doch der Redak¬ tor gewiß annehmen, sie entsprechen der Wahrheit, wie dies im ordentlichen Laufe der Dinge denn auch wirklich der Fall ist und
sich wohl nur dann nicht bewährt, wenn außerordentlicherweise ein nicht vorauszusehender, ungewöhnlicher Umstand, besonders ein fremdes Verschulden, in den Kausalverlauf eingreift. Deshalb kann es dem Redaktor nicht zum Verschulden angerechnet werden, wenn er eine solche Meldung, die er vernünftigerweise für wahr halten darf, ohne vorherige weitere Nachforschungen in seinem Blatte veröffentlicht. In concreto durfte der Redaktor um so eher auf die Meldung seines Korrespondenten sich verlassen, als er nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge als ausgeschlossen be¬ trachten durfte, daß ein Korrespondent aus Kreuzlingen oder Konstanz den Selbstmord eines Bankiers aus Lausanne, der in Konstanz doch wahrscheinlich kaum dem Namen nach bekannt war, melde, wenn diese Meldung nicht auf Wahrheit beruhe. Allerdings hat sich nun der beklagte Redaktor über die Per¬ sönlichkeit seines Gewährmannes geirrt, indem er glaubte, der Korrespondent „Arnold“, welcher die Depesche unterzeichnet hatte, sei der ihm persönlich bekannte Rechtsagent Arnold aus Zürich, der ihm bei feinen Reisen auch schon Korrespondenzen geschickt hatte. Wäre nun diese Meinung richtig gewesen, so hätte die Aufnahme der Depesche dem Redaktor jedenfalls nicht zum Ver¬ schulden angerechnet werden können, da er gewiß den Rechts¬ agenten Arnold als einen zuverlässigen Korrespondenten betrachten durfte, zumal für einfache tatsächliche Berichte, wie den in Frage stehenden. Dagegen könnte sich allerdings fragen, ob der Redak¬ tor, nachdem er das Telegramm tatsächlich von einem andern, ihm persönlich jedenfalls nicht genauer bekannten, Korrespondenten entgegengenommen hatte, nicht für ein Versehen einstehen müsse, welches dieser Korrespondent seinerseits beging, m. a. W. ob er nicht ohne weiteres als Teilhaber einer Fahrlässigkeit des betref¬ fenden Korrespondenten zu betrachten wäre. Es braucht dies in¬ dessen nicht untersucht zu werden, und speziell mag dahingestellt bleiben, ob die dem Redaktor hinsichtlich der Person des Korre¬ spondenten unterlaufene Verwechslung als schuldhaft, oder aber als durch die Umstände entschuldigt zu betrachten wäre. Denn in Wirklichkeit hat der fragliche Korrespondent ein Verschulden gar nicht begangen, so daß also auch dann, wenn der Redaktor für denselben in vollem Umfange einstehen muß, dies zu einer Ver¬ urteilung nicht führen kann. In der Tat ist der Korrespondent nach seiner, wie in Erwägung 3 hievor ausgeführt wurde, als richtig zu betrachtenden Darstellung bei Abfassung seiner Bericht¬ erstattung mit aller erforderlichen, einem Korrespondenten zuzu¬ mutenden Sorgfalt zu Werke gegangen. Er hat sich, bevor er seine Nachricht absandte, bei der Polizei erkundigt und zudem noch den Hauptzeugen der Polizei, den Oberkellner des Gasthofs zur „Krone“ in Konstanz befragt. Erst als ihm an beiden Orten bestätigt wurde, der Selbstmörder im Lorettowalde sei der vor einigen Tagen in der „Krone“ abgestiegene Bankier Schmidhau¬ ser aus Lausanne, und nachdem der Oberkellner ihm überdies noch speziell bestätigt hatte, er irre sich nicht, da der Tote seiner Zeit im Hotel Briefe mit seinem Firmastempel erhalten habe, eine Täuschung hinsichtlich des Namens also nicht obwalten könne, erst auf diese Erkundigungen hin, nachdem er auch erfahren hatte, der Selbstmörder sei in Konstanz unter dem Namen des Bankier Schmidhauser beerdigt worden, ließ Arnold seine Depesche mit der Selbstmordnachricht an die „N. Z. Z.“ abgehen. Danach ist sicher, daß er sich, bevor er seine Meldung machte, in vollständig pflichtgemäßer Weise informierte und nach den erhaltenen Auf¬ schlüssen annehmen mußte, die Leiche im Lorettowalde sei die¬ jenige des Bankiers Schmidhauser, die Selbstmordnachricht sei also richtig. Ist somit dem Korrespondenten Arnold aus der Meldung an die „N. Z. Z.“ kein Vorwurf zu machen, so kann auch dem Redaktor der „N. Z. Z.“, welcher dieselbe veröffentlichte, dies nicht zur Fahrlässigkeit angerechnet werden. Denn selbst dann, wenn ihm persönlich die sämtlichen Materialien vorgelegt worden wären, die dem Korrespondenten vorlagen, hätte er zu keinem ander Schlusse kommen können, als der Korrespondent gelangte. Daß der Redaktor, nachdem er die Unrichtigkeit der Meldung erfahren hatte, anfänglich glaubte, die Schuld daran treffe den Korrespon¬ denten, der ein bloßes Gerücht leichtfertig telegraphiert habe, ver¬ mag natürlich an dem wirklichen Sachverhalt nichts zu ändern. Richtig ist auch, wenn die I. Instanz ausführt, daß der beklagte Redaktor sogar bei Einziehung näherer Erkundigungen, so wie die Verhältnisse damals lagen, den wahren Sachverhalt nicht erfahren
haben würde, denn er hätte sich vernünftigerweise an die Behörden des Tatortes, also an diejenigen von Konstanz wenden müssen, und diese hätten ihm in jenem Augenblicke keine andere Nachricht geben können, als die bereits durch den Korrespondenten über¬ mittelte. Die Unterlassung weiterer Erkundigungen ist also mit der eingeklagten Publikation nicht kausal, sie hat dieselbe nicht herbeigeführt.
6. Wenn im fernern die Kläger noch behauptet und zum Be¬ weise verstellt haben, daß es bei Zeitungen vom Umfange und der Bedeutung der „Neuen Zürcher Zeitung“, sofern sie Gesell¬ schaften, Kommandit= oder Aktiengesellschaften seien, üblich sei, den Redaktoren für die Aufnahme von Depeschen kommerziellen oder finanziellen Inhaltes, über die Kreditwürdigkeit von Rechts¬ subjekten 2c., besondere Vorschriften zu geben, welche die Veröf¬ fentlichung einer Nachricht in der in casu vorgekommenen Weise verbieten, so kann auf diese Behauptung, nachdem einmal feststeht, daß im vorliegenden Falle die Veröffentlichung der falschen Nach¬ richt nicht auf einen Mangel an Sorgfalt zurückzuführen ist, nichts ankommen. Zudem paßt sie auch insofern nicht auf den vorliegenden Fall, als die streitige Depesche durchaus keine De¬ pesche kommerziellen oder finanziellen Inhaltes ist, wie sie sich auch nicht über die Kreditwürdigkeit eines Rechtssubjektes oder dergleichen ausspricht. Wenn daher selbst die Kläger den von ihnen aufgestellten Beweissatz zu beweisen im stande sein sollten, so wäre dies für den Ausgang des Rechtsstreites ohne Bedeu¬ tung. Die Kläger sind aber auch gar nicht in der Lage gewesen, irgend eine der Regeln anzugeben, welche für die Veröffentlichung von faits divers bei den bedeutendsten Zeitungen vorgeschrieben sein sollen, wie es denn auch bei der Mannigfaltigkeit der hieher gehörigen Materien kaum möglich sein dürfte, eine für alle pas¬ sende allgemeine Regel aufzustellen.
7. Ist demgemäß die Klage wegen mangelnden kausalen Ver¬ schuldens grundsätzlich abzuweisen, so braucht nicht untersucht zu werden, ob neben dem Bankier Schmidhauser auch die Firma Charles Schmidhauser & Cie. zur Klage berechtigt sei und wie hoch der Schaden sich belaufen würde. Bemerkt werden mag nur noch, daß im vorliegenden bedauerlichen Falle glücklicherweise der materielle Schaden zwar nicht gleich null, aber jedenfalls nicht sehr erheblich ist, da die schädigenden Folgen der streitigen Depe¬ sche keine dauernden waren, sondern nach dem sofort erfolgten Dementi, welches keine Spur eines Verdachtes gegen das klä¬ gerische Geschäft mehr zurückließ, nach wenigen Tagen verschwan¬ den. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung ist abgewiesen und das angefochtene Urteil in allen Teilen bestätigt.