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10. Arteil vom 7. Februar 1903 in Sachen Coate frères, Kl. u. I. Ber.=Kl., gegen Dreßler, Bekl. u. II. Ber.=Kl. Unredliche Konkurrenz, Art. 50 ff. O.-R, begangen durch Usurpation einer Geschäftsbezeichnung (« Old England »). Voraussetzungen für den Erwerb eines Individualrechts an Geschäftsbezeichnungen und für die Klage auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Usurpa¬ tion einer solchen. A. Durch Urteil vom 11. September 1902 hat der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern über die Rechts¬ begehren: A. Der Vorklage:
1. Beklagter sei schuldig und zu verurteilen, die von ihm ge¬ führte Bezeichnung seines Geschäftes in Bern „Old England“ im Handelsregister von Bern, in seinen Geschäftsaffischen und sonstigen geschäftlichen Publikationen (Inseraten, Geschäftspapie¬ ren u. s. w.) zu unterlassen, und da wo sich diese Bezeichnung vorfindet, so auch insbesondere im Handelsregister von Bern, dieselbe streichen zu lassen.
2. Beklagter sei wegen widerrechtlicher Schädigung und ernst¬ licher Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin schul¬ dig und zu verurteilen, derselben eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung zu bezahlen. B. Der Widerklage: ad Vorklagebegehren: Die Klägerin sei mit ihren Rechtsbegehren abzuweisen. Widerklagebegehren:
1. Die Klägerin und Widerbeklagte sei schuldig und zu ver¬ ihres urteilen, die von ihr geführte Bezeichnung „Old England Geschäftes — soweit den Amtsbezirk Bern betreffend zu un= terlassen.
2. Es sei diese von ihr unterm 30. Juni 1899 ins Handels¬ register von Bern eingetragene Geschäftsbezeichnung „Old Eng¬ land“ zu streichen.
3. Die Klägerin und Widerbeklagte sei schuldig und zu ver¬ urteilen, dem Beklagten und Widerkläger eine angemessene Ent¬ schädigung zu bezahlen.
4. Eventuell: die Klägerin und Widerbeklagte sei dem Beklag¬ ten und Widerkläger gegenüber dem Grundsatz nach zur Entschä¬ digung zu verurteilen, erkannt:
1. Die Klägerin ist mit den Rechtsbegehren ihrer Vorklage abgewiesen.
2. Der Beklagte ist mit den Rechtsbegehren seiner Widerklage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Klägerin nimmt ihren Antrag auf Gutheißung der Vor¬ klage auf. Der Beklagte stellt den Antrag: Das angefochtene Urteil sei in der Weise abzuändern, daß die Klägerin verurteilt werde, die von ihr geführte Bezeichnung „Old England“, soweit den Ort Bern be¬ treffend, zu unterlassen. C. In der heutigen Verhandlung erneuern die Parteien ihre Berufungsanträge und tragen wechselseitig auf Abweisung der gegnerischen Berufung an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Klägerin, die in Genf unter der seit 15. Juni 1894 angenommenen Firma « Coate frères (Coate Brothers) Old England British Tailors » ein Handelsgeschäft mit Waren ver¬ schiedener Art betreibt, errichtete laut Eintragung im Handels¬ register von Bern vom 21. Januar 1896, publiziert im schwei¬ zerischen Handelsamtsblatt vom 24. gl. Mts., am 1. Januar 1896 in Bern eine Zweigniederlassung, unter der Firma « Coate frères (Coate Brothers) ». Zur Vertretung der Zweignieder¬ lassung waren in der Eintragung befugt erklärt die beiden Gesell¬ schafter Edwin Randolf Coate und Thomas William Coate, sowie Clotilde Chaffard in Bern. Durch Eintragung im Handels¬ register von Bern vom 30. Juni 1899, publiziert 4. Juli gl. Is., wurde die Firmabezeichnung, in Übereinstimmung mit derjenigen im Handelsregister uon Genf durch den Beisatz « Old England British Tailors » erweitert. Schon vorher, laut Eintragung im Handelsregister Bern d. d. 8. Mai 1899, publiziert 10. gl. Mts., hatte der Beklagte, der in St. Gallen unter der Firma „L. Dreßler“ zur großen Warenhalle“ und „Old England“ einen Bazar betreibt, in Bern eine Zweigniederlassung errichtet und hiefür die Firma „Old England L. Dreßler“ eintragen lassen. Als Natur des Geschäftes ist angegeben: „Herren¬ Knaben= und Damenkonfektion, Manufaktur= und Schuhwaa¬ ren 2c.“ Die Klägerin hat daraufhin Klage mit den aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren wegen Verletzung ihres Fir¬ menrechtes und illoyaler Konkurrenz erhoben, worauf der Be¬ klagte mit der ebenfalls dort reproduzierten Widerklage geant¬ wortet hat.
2. Das in Fakt. A wiedergegebene, Klage und Widerklage ab¬ weisende Urteil der Vorinstanz stützt sich auf folgende tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen: Auf die Bestimmungen über Firmenschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, da ihre Firma in Bern den streitigen Beisatz „Old England“ erst nach der Eintragung derselben Bezeichnung durch den Beklagten aufgenom¬ men habe. Dagegen frage sich, ob nicht die Klägerin vor der Eintragung durch den Beklagten ein Individualrecht an der Be¬ zeichnung „Old England“ erworben habe. Zunächst stellt nun die Vorinstanz fest, daß die Klägerin durch Vermittlung der Clotilde Chaffard in Bern ein ihrem Hauptgeschäft in Genf analoges Geschäft betreiben ließ, und daß es sich dabei um eine wirkliche Zweigniederlassung, mit der Befugniß zum selbständigen Abschlusse von nicht nur in den Rahmen des Hauptgeschäftes fallenden, sondern mit Bezug auf den Zweck desselben wesentlichen Rechts¬ geschäften gehandelt habe. Dagegen stellt sie weiterhin über die Art und Weise des Geschäftsbetriebes der Klägerin in Bern und darüber, ob diese Zweigniederlassung in Bern allgemein oder doch in weitern Kreisen bekannt gewesen sei, auf Grund des Beweis¬ verfahrens folgendes fest: Das Geschäft hat sich anfänglich an der Marktgasse 30 im zweiten Stock, dann an der Spitalgasse 24 im ersten Stock befunden. Die Klägerin hat nur einen kleinen emaillierten Schild mit der Aufschrift „Old England“ in der Laube neben der Haustüre angebracht; ferner je eine Karton¬
Affische mit derselben Aufschrift je im Hauskorridor und an der Eingangstüre zum Geschäftslokale. In den Zeitungen hat sie wäh¬ rend etwa drei oder vier Perioden im Jahr inseriert, also in sehr bescheidenem Maße; aus den Inseraten ist nicht ersichtlich, daß es sich um eine Filiale der klägerischen Firma und um ein demjeni¬ gen der Gebrüder Coate in Genf gleichartiges Geschäft handelte. Bei der Eröffnung des Geschäftes im Februar 1895 hat die Klä¬ gerin durch Clotilde Chaffard an etwa 100 Personen ein Cirku¬ lar erlassen, um denselben ihre Zweigniederlassung in Bern zu empfehlen; es handelte sich dabei aber größtenteils um bisherige Kunden der Klägerin. Der jährliche Umsatz des Geschäftes be¬ wegte sich zwischen 3000 und 4000 Fr. Das Geschäft war in Bern nicht nur nicht allgemein bekannt, sondern sogar ziemlich unbekannt; es wurde auch nicht zur Besteuerung herangezogen. Aus diesen Feststellungen zieht die Vorinstanz den Schluß: es erscheine als ausgeschlossen, daß die Klägerin für ein so unbe¬ deutendes, so wenig bekanntes Nebengeschäft in Bern ein Indivi¬ dualrecht auf dessen Bezeichnung als „Old England“ habe erwer¬ ben können, daß dasselbe als Träger eines solchen Rechtes figurieren könne; die Klage müsse daher schon aus diesem Gesichts¬ punkte — wegen „mangelnder Aktivlegitimation“ — abgewiesen werden. Überdies rechtfertige sich die Abweisung der Klage, weil dem Beklagten weder Arglist noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne. Nach dieser Richtung stellt die Vorinstanz fest, daß der Beklagte sich vor der Eintragung beim Handelsregisterbureau Bern erkundigt hat, ob bereits eine Firma „Old England“ dort eingetragen sei, sowie, daß das Geschäft des Beklagten nur in beschränktem Maße ein Konkurrenzgeschäft zu dem der Klägerin ist. Endlich führt die Vorinstanz aus, es fehle nach der Exper¬ tise auch am Nachweis eines Schadens. Zur Widerklage bemerkt die Vorinstanz: ein firmenrechtlicher Anspruch auf Unterlassung der Bezeichnung „Old England“ stehe dem Beklagten der Kläge¬ rin gegenüber nicht zu, da kein firmenrechtlicher Anspruch auf Schutz einzelner Firmenbestandteile bestehe und sich die beiden Firmen als ganzes genügend unterscheiden. Inwiefern sich die Klägerin gegenüber dem Beklagten durch die Bezeichnung „Old England“ einer illoyalen Konkurrenz schuldig gemacht haben solle, sei unerfindlich, zumal diese Bezeichnung von ihr schon lange vor der Eintragung der Firma des Beklagten verwendet worden sei. Zudem fehle es auch hier an jeglichem Nachweis eines Schadens.
3. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, ist die Hauptklage einzig vom Standpunkte der unerlaubten Handlung, Art. 50 ff. O.=R., aus zu prüfen, nicht dagegen vom firmenrechtlichen Standpunkt aus; es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob „Old England“ einen gültigen Firmazusatz bilden könne oder nicht. Von jenem Standpunkte aus nun ist die fragliche Bezeich¬ nung zu betrachten als Geschäftsbezeichnung, und genießt als solche unter gewissen Voraussetzungen einen Rechtsschutz. Diese Voraussetzungen sind dahin zu präzisieren, daß die Bezeichnung an sich vermöge ihrer Originalität geeignet sein muß, als indi¬ viduelle Geschäftsbezeichnung zu dienen, und daß der Benützer dieser Bezeichnung sich mittelst derselben eine gewisse Stellung im geschäftlichen Leben und Verkehr erworben hat, so daß also diese Bezeichnung die Beziehung zur Kundschaft herstellt und damit einen Vermögenswert in sich schließt. Nur unter dieser Voraus¬ setzung wird durch die Benutzung der Bezeichnung ein schutzfähiges Individualrecht an derselben erworben, während andernfalls die erste Benutzung allein noch nicht das Individualrecht an der Bezeichnung schafft. Der Rechtsschutz aber, der unter diesen Vor¬ aussetzungen einer Geschäftsbezeichnung zu teil wird, besteht darin, daß der betreffende Geschäftsinhaber berechtigt wird, sie im Kon¬ kurrenzkampfe ausschließlich zu benutzen und zu verwenden, daß er also die Benutzung und Verwendung dem Inhaber eines Kon¬ kurrenzgeschäftes auf demselben Platze (unter Umständen auch anderswo) untersagen und ihn gegebenenfalls auf Schadenersatz belangen kann. Durch diesen Rechtsschutz wird einmal dem recht¬ lichen Interesse des Geschäftsinhabers, in den erworbenen Ge¬ schäftsbeziehungen zu seiner Kundschaft nicht durch widerrechtliche Eingriffe gestört zu werden, und sodann dem Bedürfnisse des Publikums auf Abwendung von Täuschungen und Verwechslun¬ gen Genüge geleistet, so daß jener Rechtsschutz vom individual¬ rechtlichen wie vom sozialrechtlichen Gesichtspunkt aus sich rechtfer¬ tigt, dieser Schutz aber auch von diesen beiden Gesichtspunkten
aus genügend erscheint. Wird nun am Maßstabe dieser Grund¬ sätze geprüft, ob die Klägerin im angegebenen Sinne zur Zeit der Klage ein Individualrecht an der Bezeichnung „Old England“ ür ihr Geschäft in Bern erworben habe, so muß das nach den in Erwägung 2 wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die größtenteils das Ergebnis des Beweisverfahrens bilden, verneint werden. Aus jenen Feststellungen, die nicht akten¬ widrig sind und an welche das Bundesgericht daher gebunden ist, geht hervor, daß es sich beim ganzen Geschäftsbetriebe der kläge¬ rischen Filiale in Bern um ein Geschäft handelt, das weniger für das große Publikum bestimmt ist, als für eine gewisse mehr oder weniger begrenzte Klasse von Kunden. Es erhellt daraus ferner, daß die Klägerin sich zwar der fraglichen Bezeichnung „Old England“ bedient, daß sie jedoch nichts dafür getan hat, sich unter derselben bei einem weiteren Publikum einzuführen, und daß sie sich insbesondere nicht mittelst dieser Bezeichnung ihre Stellung im Geschäftsleben auf dem Platze Bern erworben hat. Wo sie überhaupt bekannt war, war sie es unter dem Namen der In¬ haber; jedenfalls hat sie sich nicht im Geschäftsleben der Stadt Bern unter der Bezeichnung „Old England“ zur allgemeinen Kenntnis gebracht und so ein Individualrecht im Konkurrenz¬ kampf an dieser Bezeichnung erworben. Damit ermangelt die Hauptklage eines notwendigen Fundamentes, so daß sie schon aus diesem Grunde abzuweisen ist, ohne daß zu untersuchen wäre, ob dem Beklagten ein Verschulden zur Last falle und ob ein solches zur bloßen Klage auf Unterlassung überhaupt gefordert werden müsse.
4. Auch die Widerklage ist einzig vom Standpunkte der uner¬ laubten Handlung aus auf ihre Begründetheit zu untersuchen, aus den von der Vorinstanz angeführten Gründen. Im Gegen¬ satze zur Klägerin hat nun der Beklagte ein Individualrecht an der Bezeichnung „Old England“ in dem in Erwägung 3 ent¬ wickelten Sinne allerdings erworben; es steht fest, daß das Ge¬ schäft des Beklagten — ein großer Bazar an einer verkehrs¬ reichen Straße — rasch allgemein unter der streitigen Bezeichnung bekannt geworden ist. Ein solcher Erwerb wäre nur ausgeschlos¬ sen, wenn ihm der böse Glauben des Beklagten oder wenigstens Fahrlässigkeit entgegenstünde. Das trifft nun aber, wie die Vor¬ instanz mit Recht feststellt und ausführt, nicht zu. Es muß als tatsächlich festgestellt erachtet werden, daß der Beklagte bei Errich¬ tung und Eintragung seines Geschäftes in Bern von der Exi¬ stenz der Zweigniederlassung der Klägerin keine Kenntnis hatte; und richtig ist auch, daß er mit der Erkundigung auf dem Han¬ delsregisterbureau alles getan hat, was einem sorgsamen Geschäfts¬ manne zuzumuten war. Hat so der Beklagte ein Individualrecht auf die Bezeichnung „Old England“ für sein Geschäft in Bern erworben, so kann die Widerklage trotzdem nicht gutgeheißen wer¬ den. Denn dazu würde gehören eine im Zeitpunkte der Wider¬ klage schon vorhandene, gegenwärtige Verletzung seines Rechtes. Der Nachweis einer solchen gegenwärtigen Verletzung kann nun nicht als erbracht gelten. Der Satz, das Geschäft des Beklagten sei nur in beschränktem Maße Konkurrenzgeschäft der Klägerin, gilt natürlich auch im umgekehrten Sinne, so daß es fraglich erscheint, ob und inwieweit eine Verletzung des Individualrechtes des Beklagten im Konkurrenzkampfe durch die Klägerin überhaupt möglich ist. Sodann aber hat durch die Art und Weise des Ge¬ schäftsbetriebes der Klägerin eine Verletzung des Rechtes des Beklagten, die zugleich eine Verletzung, Erschütterung, Störung seiner geschäftlichen Position bedeuten würde, nicht stattgefunden. Die Widerklage ist daher aus diesem Grunde abzuweisen, wobei immerhin dem Beklagten gewahrt bleibt, im Falle einer künftigen Verletzung seines Rechtes durch die Klägerin neuerdings Klage zu erheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung beider Parteien wird abgewiesen und somit das Urteil des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11. September 1902 in allen Teilen bestätigt.