Volltext (verifizierbarer Originaltext)
9. Arteil vom 6. Februar 1903 in Sachen Witwe und Kinder Patuzzi, Kl. u. I. Ber.=Kl., gegen Einwohnergemeinde Schaffhausen, Bekl. und II. Ber.=Kl. Unfalt (Tötung durch elektrischen Strom) eines Arbeiters, der im Auftrag seines Arbeitgebers Reparaturen in einem dem städtischen Licht- und Wasserwerke gehörenden Transformatoren - Häuschen vornimmt. — Klage der Hinterlassenen gegen den Inhaber des elek¬ trischen Werkes, gestützt auf Dienstverhältnis, sowie auf Art. 50, 67 und 62 O.-R. Verneinen des Bestehens eines Dienstverhältnisses. — Art. 67 O.-R. — Haft des Geschäftsherrn, Art. 62 O.-R. Beweis der erforderlichen Sorgfalt zur Verhütung des Unfalles. A. Durch Urteil vom 28. November 1902 hat das Ober¬ gericht des Kantons Schaffhausen erkannt:
1. Die Beklagte ist gerichtlich angehalten, aus Schadenersatz zu bezahlen: Fr. 3500 An die Witwe Patuzzi. 1200 An die Tochter Emma Pauline Patuzzi 1275 An die Tochter Maria Zorina Patuzzi Fr. 5975 Total samt Zins à 5% vom 20. Mai 1900 an.
2. Die Kläger sind mit ihrer weiter gehenden Forderung ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Die Kläger beantragen: die Entschädigungen seien angemessen zu erhöhen, auf Grund folgender Ansätze: (folgt Aufzählung). Zusammen 14,500 Fr., nebst Zins zu 5 % seit 20. Mai 1900. Die Beklagte stellt dagegen die Anträge: die Klage sei abzu¬ weisen; eventuell sei im Maximum eine Forderung von 3000 Fr. gutzuheißen. C. (Armenrecht. D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ teien ihre Berufungsanträge erneuert und gegenseitig auf Abwei¬ sung der gegnerischen Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Ehemann, bezw. Vater, der heutigen Kläger, der bei Baumeister Bührer im Dienste stehende Celestino Patuzzi, hatte am 20. Mai 1900 (einem Sonntag) im Auftrage seines Arbeit¬ gebers im in der Uhrenfabrik Schaffhausen befindlichen, der Be¬ klagten als Inhaberin der städtischen Licht= und Wasserwerke gehö¬ renden Transformatoren=Häuschen den Cementboden zu verstärken, um das Eindringen von Wasser von unten herauf zu verhindern. Zu diesem Zwecke war der elektrische Strom von 8—12 Uhr vormittags abgestellt und wurde dem Patuzzi vom Direktor des Elektrizitätswerkes, Geiser (der sich morgens beim Transforma¬ toren=Häuschen einfand), der Monteur Holliger mitgegeben, der das Häuschen zu öffnen und wieder zu schließen hatte. Um 12 Uhr wurde Patuzzi, als er sich nochmals im Transforma¬ toren=Häuschen zu schaffen machte, vom elektrischen Strome er¬ faßt und sofort getötet. Laut der Darstellung des Holliger (der zwar von den Vorinstanzen nicht als eigentlicher klassischer Zeuge betrachtet wird, dessen Darstellung aber doch im großen ganzen als innerlich glaubwürdig bezeichnet wird) war Patuzzi darüber verständigt, daß die Arbeit vor 12 Uhr beendigt sein müsse; auch will Holliger den Patuzzi, als er kurz vor 12 Uhr wieder in den Kasten gehen wollte, gewarnt haben, worauf Patuzzi erwi¬ dert haben soll, er wisse schon, daß um 12 Uhr der Strom komme.
2. Die Witwe und die (minderjährigen) Kinder des Patuzzi haben nun gegen die Einwohnergemeinde Schaffhausen als In¬ haberin der städtischen Licht= und Wasserwerke Klage auf Ent¬ schädigung wegen des ihnen durch den Tod ihres Versorgers entstandenen materiellen und immateriellen Schadens erhoben. Sie stützen diese Klage einerseits auf ein kontraktliches Verhältnis, das zwischen Patuzzi und der Beklagten bestanden habe, indem diese die besondere Pflicht der Überwachung des Patuzzi und der Sorge für ihn gegenüber seinem Dienstherrn Bührer sowie gegen¬ über dem Direktor der Uhrenfabrik (Vogel) übernommen habe (Art. 115 O.=R.). In zweiter Linie begründen sie die Klage aus Art. 50 ff. O.=R., speziell aus Art. 67, indem sie der Be¬ klagten eine Reihe von Fehlern in der Konstruktion und dem
Unterhalte des Transformatoren=Kastens zur Last legen. Daran anschließend stützt sich die Klage endlich in letzter Linie auf Art. 62 O.=R.; sie macht nach dieser Richtung wesentlich geltend: Die Beklagte habe es an der erforderlichen Sorgfalt, den Patuzzi gegen die drohenden Gefahren zu schützen, fehlen lassen; entgegen allgemeiner Übung sei keine Rückmeldung erfolgt und eine solche gar nicht vorgesehen gewesen; Holliger sei nicht genügend in¬ struiert und überhaupt der ihm übertragenen Aufgabe der Über¬ wachung des Patuzzi nicht gewachsen gewesen. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen und ihre Haftbarkeit nach allen Richtungen abgelehnt. Das Bezirksgericht Schaffhausen wies zunächst in seinem Beweisurteil vom 28. Februar 1901 den Standpunkt der Kläger, der sich auf Art. 67, 50 ff. und 62 O.=R. stützt, zurück, eröffnete dagegen den Klägern den Be¬ weis des Bestehens eines Vertragsverhältnisses. Durch Urteil vom 5. September 1901 erklärte es jedoch auch dieses Klage¬ fundament als unhaltbar und wies die Klage ab. Das Ober¬ gericht des Kantons Schaffhausen (an welches die Kläger appel¬ lierten) ordnete eine Expertise an über die Fragen: 1. ob der fragliche Transformatoren=Kasten an den von den Klägern be¬ zeichneten Mängeln (Enge, Dunkelheit, Feuchtigkeit ec.) leide;
2. ob es zu einem sorgfältigen Betriebe gehöre oder zur Zeit des Unfalls allgemein üblich gewesen sei, im Falle von Reparaturen die Stromabstellung, bezw. Wiedereinschaltung, durch eine soge¬ nannte Rückmeldung einzuleiten, sei es in der Weise, daß die Fertigstellung der Reparatur an die Kraftstation mitgeteilt, oder daß von dort her die Wiedereinschaltung des Stromes angezeigt werde? 3. ob das Verhalten des Monteurs Holliger ein vom technischen Standpunkte aus zu billigendes sei? Der (Einzel=) Experte verneinte in seinem Bericht das Bestehen von Mängeln und namentlich auch den ursächlichen Zusammenhang der behaup¬ teten Mängel mit dem Unfall und sprach sich zur Frage 2 dahin aus: bei den meisten Werken bestehe die betriebsreglementarische Bestimmung, daß die Maschinen erst dann wieder in Gang gesetzt werden dürfen, wenn der für die Arbeiten verantwortliche Ange¬ stellte die schriftliche oder telephonische Meldung nach der Maschi¬ nenstation mache, daß nicht mehr an der Anlage gearbeitet werde einige Werke gehen mit Recht noch weiter und haben die Bestim¬ mung, daß nach allen Betriebseinstellungen, auch wenn an der Anlage nicht gearbeitet werde, der Betrieb erst dann wieder auf¬ genommen werden dürfe, wenn der diensttuende Betriebsbeamte die Meldung an die Maschinenstation ergehen lasse, daß das geschehen könne; die Frage sei daher in dem Sinne zu bejahen, daß in den meisten Werken die Bestimmung bestehe, und zwar zur Zeit des Unfalles bestanden habe, daß nach Betriebseinstellungen der Be¬ trieb erst dann wieder aufgenommen werden dürfe, wenn die Meldung in die Maschinenstation eintreffe, daß die Arbeiten be¬ endigt seien. Frage 3 endlich verneinte der Experte mit der Be¬ gründung, ein vorsichtiger Monteur hätte nicht bis zum Glocken¬ schlag 12 Uhr zugewartet, sondern mit Rücksicht auf die Uhren¬ differenz wohl mindestens schon 10 Minuten vorher dem Maurer das weitere Arbeiten verboten, oder aber bei Zeiten nach der Maschinenstation berichtet, man möchte die Maschinen erst später, wenn er Meldung mache, in Betrieb setzen. Gestützt namentlich auf diese Expertise hat das Obergericht mit Urteil vom 2. Mai 1900 das erstinstamzliche Urteil unter grundsätzlicher Gutheißung der Klage aufgehoben und die Sache zur Ausmittelung des Quantitativs an die erste Instanz zurückgewiesen. Es hat hiebei die Klage sowohl aus dem Gesichtspunkte des Art. 115, wie auch aus demjenigen des Art. 62 O.=R. für begründet erklärt, dagegen die Anwendung des Art. 67 auf den Fall verneint. Beide kanto¬ nalen Instanzen haben darauf in dem eingangs mitgeteilten Sinne geurteilt.
3. Die Beklagte sicht in erster Linie den Standpunkt der Vor¬ instanz an, Patuzzi sei zur Beklagten in einem Vertragsverhält¬ nisse gestanden, diese hafte somit vorab aus diesem Vertrags¬ verhältnisse. Die Vorinstanz konstruiert dieses Vertragsverhältnis folgendermaßen: Eine Beziehung zwischen der Beklagten einerseits, Patuzzi, bezw. Bührer, anderseits, sei schon deshalb vorhanden, weil die betreffende Arbeit nur unter Mitwirkung der Beklagten habe ausgeführt werden können. Sodann aber habe die Beklagte dadurch, daß sie auf die Anfrage von Direktor Vogel, ob und wann die Arbeit gemacht werden könne, geantwortet habe, der Strom werde am Sonntag zwischen 8 und 12 Uhr abgestellt und
es werde jemand vom Elektrizitätswerk anwesend sein, ausdrück¬ lich eine Verpflichtung zur custodia, zur Überwachung des Pa¬ tuzzi auf sich genommen; durch Mitgeben des Holliger habe sie denn auch dieser Pflicht Ausdruck gegeben. Aus diesen von der Vorinstanz hervorgehobenen Tatsachen kann jedoch nicht auf das von ihr behauptete vertragliche Verhältnis geschlossen werden. Ein solches wurde zunächst dadurch, daß die Arbeit nicht ohne Mit¬ wirkung der Beklagten ausgeführt werden konnte, noch nicht hergestellt; hierin lag eine einfache Erlaubnis, und zwar eine Erlaubnis nicht gegenüber Bührer oder gar Patuzzi, sondern gegenüber der Uhrenfabrik, mit der einzig das Elektrizitätswerk in Unterhandlungen war. Die Übernahme einer custodia als Ver¬ tragsgegenstand sodann wäre an sich noch denkbar, obschon die Pflicht zur custodia aller Regel nach als integrierender Inhalt eines anderweitigen Vertragsverhältnisses, z. B. eines Dienstver¬ trages, eines Mandates, erscheinen wird, oder sie sich dann als Gebot der allgemeinen Rechtsordnung, als Ausfluß des Rechts¬ satzes, daß niemand durch seine Handlungen oder (in gewissen Grenzen) Unterlassungen andern widerrechtlich Schaden zufügen darf, darstellt. Im vorliegenden Falle nun sind keine Umstände nachgewiesen, die das Bestehen eines besonderen Vertragsverhält¬ nisses nach der Richtung einer vertraglichen Übernahme der cus¬ todia über Patuzzi wahrscheinlich erscheinen ließen: es ist nicht ersichtlich, gegenüber wem diese Verpflichtung übernommen sein soll, noch, welche Gegenleistungen dem Vertragsgegner obgelegen hätten. Bei dieser Sachlage kann die Mitgabe des Holliger als Aufsichtsperson nur als auf Grund der allgemeinen Pflicht der Beklagten, andere durch ihr Elektrizitätswerk nicht zu schädigen, erfolgt angesehen werden, und kommen daher für die Beurteilung der eingetretenen Schädigung ausschließlich die Bestimmungen über unerlaubte Handlungen, Art. 50 ff. O.=R., in Betracht.
4. Von diesen Bestimmungen ist mit den Vorinstanzen zunächst Art. 67 als auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar zu er¬ klären. Nach der Expertise kann es keinem Zweifel unterliegen, daß von einer fehlerhaften Unterhaltung oder einer fehlerhaften Anlage oder Herstellung des Werkes (des Transformatoren=Häus¬ chens) keine Rede sein kann. Das Unterlassen reglementarischer Vorschriften über Rückmeldung u. dergl. fällt nicht unter diese Gesetzesbestimmung, da diese nur Mängel des Werkes selbst oder mangelhaften Unterhalt im Auge hat.
5. Zu erörtern bleibt somit noch die Haftbarkeit der Beklagten für ihren Angestellten Holliger (Art. 62 O.=R) oder aus eige¬ ner unerlaubter Handlung ihrer Organe. Nun unterliegt keinem Zweifel, daß die Beklagte dadurch, daß sie den Transformatoren¬ Kasten dem Betreten öffnete, einen Zustand herstellte, der geeignet war, Gefahren herbeizuführen; sie hatte daher nach einem allge¬ meinen Gebot der Rechtsordnung auch die Pflicht, das zur Ab¬ wendung dieses gefährlichen Zustandes nötige vorzukehren, und die Unterlassung dieser Vorkehren würde rechtswidrig im Sinne des Art. 50 O.=R. sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. März 1898 i. S. Horlacher gegen Horlacher, Amtl. Samml., Bd. XXIV
2. T., S. 211 f. Erw. 4 u. dort cit.); sie würde demgemäß bei Unterlassung dieser Pflicht sowohl primär, aus Art. 50, wie auch, bei Verursachung des Schadens durch ihren Angestellten (abgesehen von der bestrittenen Frage, ob Verursachung genüge, oder ein Verschulden des Angestellten erforderlich sei), aus Art. 62 O.=R. haften. Die Entscheidung des Prozesses hängt daher von der Lösung der Frage ab, ob die Beklagte die pflichtgemäßen Vorkehren zur Abwendung des Schadens getroffen, ob sie in die¬ sem Sinne die „erforderliche Sorgfalt“ angewendet habe. Nun hat sie zunächst, um die Arbeit zu ermöglichen, den Strom ein¬ gestellt und damit den gefährlichen Zustand des Transformatoren¬ Häuschens suspendirt, und zwar wie auch von den Vorinstanzen anerkannt werden muß, für eine genügend lange Zeit. Sie hat sodann dem Patuzzi einen elektrotechnisch gebildeten Monteur, nicht einen gewöhnlichen Arbeiter, zum Schutze und zur Über¬ wachung mitgegeben. Der Vorwurf einer culpa in instruendo, einer mangelhaften Instruktion des Holliger, kann der Beklagten nicht gemacht werden. Holliger war darüber unterrichtet, daß der Strom um 12 Uhr wieder eingelassen werde und daß er das dem Patuzzi (dem es übrigens schon bekannt war) sagen müsse; mehr bedurfte es zu seiner Instruktion nicht. Ebensowenig mußte etwa Holliger seinerseits beaufsichtigt werden; er ist von Beruf Mon¬ teur, und es konnte ihm mit Fug zugemutet werden, die ihm
übertragene einfache Überwachungs=Arbeit zu besorgen. Aber auch von einer culpa in eligendo, einem Verschulden in der Auswahl, kann nicht gesprochen werden: die Kläger anerkennen selber, daß Holliger ein elektrotechnisch gebildeter Monteur ist; sie haben auch nicht etwa behauptet, Holliger sei unzuverlässig oder zum betreffenden Dienst ungeeignet gewesen. Drittens ist festge¬ stellt, daß der Strom nicht etwa zu früh zugeleitet wurde. Weiter ist nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz anzunehmen, daß Patuzzi gewarnt worden ist, und zwar rechtzeitig (wenn auch allem Anscheine nach nicht energisch genug). Damit hat die Be¬ klagte diejenige Sorgfalt angewendet, die nach menschlicher Be¬ rechnung erforderlich war, um den Eintritt des Schadens zu ver¬ hüten. Fragen kann es sich nur, ob die Beklagte nicht noch zu mehr verpflichtet gewesen wäre, ob sie nicht insbesondere die Rechtspflicht gehabt hätte, das sogenannte Rückmeldungssystem anzuwenden. Allein irgend eine Rechtsvorschrift zur Anwendung dieses Systems bestand nicht; auch nach den Geboten vorsichtiger Betriebsleitung war es damals nicht unbedingt notwendig, — was auch von der Expertise nicht behauptet wird, — zumal auch dieses System keine absolute Garantie für Verhütung von Un¬ fällen, sondern nur eine allerdings bedeutend erhöhte Sicherheit bietet. Bestand aber eine Rechtspflicht zur Anwendung dieses Systems nicht, und hat die Beklagte im übrigen, wie gezeigt, alles erforderliche zur Verhütung des Schadens getan, so fehlt es an einem Verschulden auf ihrer Seite und gebricht es daher der Klage an einem notwendigen Fundament. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, diejenige der Beklagten dagegen begründet erklärt und damit in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 28. No¬ vember 1902 die Klage abgewiesen.