Volltext (verifizierbarer Originaltext)
38. Arteil vom 19. Juni 1903 in Sachen Camenzind, Bekl. u. Hauptber.=Kl., gegen Belschart, Kl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Unerlaubte Handlung, Art. 50 ff. O.-R. Fahrlässige Verschleppung der Maul- und Klauenseuche. Haftung des Geschäftsherrn für den Knecht, Arl. 62 O.-R. Verschulden des Knechtes. Eigene schwere Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn. — Umfang des zu ersetzenden Schadens A. Durch Urteil vom 28./31. März 1903 hat das Kantons¬ richt des Kantons Schwyz erkannt: Der Beklagte hat den Kläger, in Aufhebung des bezirksgericht¬ lichen Urteils, mit 2500 Fr. zu entschädigen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, indem er Abweisung der Klage beantragt. Der Kläger hat sich innert nützlicher Frist der Berufung an¬ geschlossen mit dem Antrag, die ihm zugesprochene Entschädigung sei gemäß Expertise auf 4977 Fr. 50 Ets. nebst Zins zu er¬ höhen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 23. September 1899 wollte Georg Camenzind, der Knecht und Schwiegersohn des Beklagten Andreas Camenzind, einen vorjährigen Prämienstier, den sogenannten großen Stier, vom Gehöfte des Beklagten im „Rotacher“ zu Gersau über
Brunnen nach Schwyz führen, um ihn dort auf den Markt oder auf die am 25. September stattfindende Viehausstellung zu brin¬ gen. Allein unterwegs zeigte der Stier Zeichen einer Erkrankung, namentlich ging er lahm und fieberte, derart, daß der Knecht ihn in Ingenbohl einstellte und am Abend von hier wieder in den „Rotacher“=Stall zurückbrachte. Am 25. September früh wurde dieser Stier, gemäß Anordnung des Beklagten vom Tage vorher geschlachtet. Dabei ergab sich, daß Zunge und Klauen des Tieres nicht normal waren. Der Beklagte selbst, welcher deswegen von den Metzgerknechten herbeigerufen wurde, nahm nach dem Aus¬ sehen der Zunge an, der Stier habe an „Zungenkrebs“ gelitten. Inzwischen hatte der Knecht Georg Camenzind einen andern, den sogenannten kleinen Stier, aus dem Gehöft im „Rotacher“ zur Viehausstellung nach Schwyz geführt. Er war mit demselben am 24. September nachmittags aufgebrochen und hatte ihn am Abend im Stalle des Melchior Horat in Schwyz eingestellt. Auch dieser Stier war unterwegs schwer vorwärts zu bringen und ging am folgenden Morgen beim Verlassen des Stalles lahm. Trotzdem brachte ihn der Knecht auf die Ausstellung, erlangte auch eine Prämie und kehrte am Abend mit ihm in den „Rot¬ acher“ zurück. Unterdessen hatten sich hier auch an andern Tieren verdächtige Krankheitssymptome gezeigt, so daß sich der Beklagte am
26. September schriftlich und telegraphisch an den Bezirkstierarzt Kamer wandte. Dieser erschien am 27. September und konsta¬ tierte die Maul= und Klauenseuche und zwar bereits in sehr starker Entwicklung. Um dieselbe Zeit schon brach die Seuche an verschiedenen andern Orten aus, so im Stalle des bereits ge¬ ferner bei August Betschart nannten Melchior Horat in Schwyz im Boden und drei Viehbesitzern im Muotatal, bei allen diesen an Tieren, welche vor der Schwyzer Ausstellung gleichzeitig mit dem Stier des Beklagten in Horats Stall gewesen waren; endlich am 2. Oktober beim Kläger Bonifaz Betschart mit Erkrankung eines Stieres, der an der Ausstellung neben demjenigen des Be¬ klagten gestanden hatte. In der Folge wurde gegen den Beklagten Camenzind nach Maßgabe des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen ein Strafverfahren eingeleitet. Dasselbe fand seinen Abschluß durch Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz vom
30. Mai 1900, wonach Andreas Camenzind wegen Seuchen¬ verheimlichung und Seuchenverschleppung zu einer Geldbuße von 400 Fr. verurteilt wurde. Hierauf erhob Bonifaz Betschart gegen Camenzind beim Be¬ zirksgericht Gersau die vorliegende Civilklage, indem er, gestützt auf die Ergebnisse der Strafuntersuchung den Beklagten für die Übertragung der Seuche in seinen (des Klägers) Stall verant¬ wortlich erklärte und als Ersatz des ihm hieraus erwachsenen Schadens eine Forderung von 7301 Fr. nebst Zins à 5 seit 5. Mai 1900 geltend machte. Er beruft sich in rechtlicher Beziehung auf die Art. 50, 51 und 62 O.=R., sowie Art. 37 des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872, und führt im wesentlichen aus: Der Be¬ klagte hätte sich schon am 23. September bei Erkrankung des großen Stieres wegen der Seuche vorsehen müssen; denn sein Knecht und Schwiegersohn Georg Camenzind, für dessen schuld¬ haftes Handeln er als Geschäftsherr hafte, sei auf die Möglich¬ keit der Seuche ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Wenn trotzdem jener große Stier wieder zum andern Vieh gestellt und am folgenden Tage der kleine Stier an die Ausstellung abgeschickt worden sei, so liege darin eine Fahrlässigkeit, welche für den Schaden des Klägers kausal sei. Mit Bezug auf die Höhe des Schadens wird auf ein privates Gutachten zweier Tierärzte, Weber und Märchy, verwiesen, und eventuell auf das freie Er¬ messen des Richters abgestellt. Der Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an. Er hebt zunächst hervor, daß über die Entstehung der Epidemie völlige Unklarheit herrsche, und daß die staatlichen Organe keinerlei Vor¬ sichtsmaßregeln gegen die Seuchengefahr getroffen, insbesondere bei Anlaß der Viehausstellung in Schwyz keine tierärztliche Unter¬ suchung der aufgeführten Viehware angeordnet hätten. Ferner macht er zu seiner Entlastung geltend, er hätte zur kritischen Zeit die Seuche, mit welcher er und seine Leute noch nie zu tun gehabt hätten, nicht erkennen oder ihr Vorhandensein vermuten können, da das Hinken des großen Stieres einem Ausgleiten des¬ selben und einer kalten Waschung vom Tage vorher zugeschrieben
worden sei und andere Krankheitssymptome sich nicht gezeigt hätten. Der kleine Stier sei munter aus dem Stalle weggeführt worden, und auch die Preisrichter der Ausstellung hätten nichts Verdächtiges an ihm bemerkt; derselbe sei tatsächlich erst am
28. September erkrankt. Er (der Beklagte) habe sofort, als meh¬ rere Tiere keine Freßlust zeigten, den Tierarzt gerufen und sei erst durch diesen über die Krankheit aufgeklärt worden. Daher treffe ihn jedenfalls kein Verschulden; eventuell aber sei die Schadensersatzforderung des Klägers viel zu hoch. Nach Durchführung eines Beweisverfahrens zur Ergänzung der im Strafprozeß gegen den Beklagten erhobenen Akten, wobei
u. a. ein Gutachten von Professor Dr. E. Zschokke in Zürich und Tierarzt F. Müller in Malters über Erscheinung und Wir¬ kung der Maul= und Klauenseuche, und den Betrag des dem Kläger entstandenen Schadens eingeholt wurde, wies das Bezirks¬ gericht Gersau am 27./28. Februar 1903 die Klage ab, weil es den Nachweis eines relevanten Verschuldens des Beklagten nicht als geleistet erachtete. Das Kantonsgericht von Schwyz aber fällte auf Appellation des Klägers das eingangs erwähnte Urteil, wo¬ nach es die Klagforderung im reduzierten Betrage von 2500 Fr. guthieß.
2. Der Kläger basiert seine Schadensersatzforderung wegen Seuchenübertragung auf die Art. 50 u. ff., speziell Art. 62 O.=R. und auf Art. 37 des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872. Die letztgenannte Spe¬ zialbestimmung aber besteht, wie das Bundesgericht schon wieder¬ holt festgestellt hat (vgl. z. B. Entscheid in Sachen Frey und Konsorten, Amtl. Samml., Bd. XXIII, 2. Teil, S. 1680/1681) gegenüber den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts über die Schadensersatzpflicht nicht mehr in Kraft, und es ist daher lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 50 ff. O.=R. gegeben seien. Nun hat der Beklagte seine Haftbarkeit, wie vor den kantonalen Gerichten — unzweideutig, soweit aus den Akten ersichtlich ist, wenigstens vor der oberen Instanz — so auch in der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht vorab aus dem Grunde bestritten, weil der sichere Nachweis dafür fehle, daß die Seuche, welche im Stalle des Klägers konstatiert wurde, aus dem „Rotacher“=Stalle des Beklagten übertragen worden sei, daß demnach der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem be¬ haupteten Schaden und dem angeblich schuldhaften Verhalten des Beklagten, bezw. seines Knechtes, nicht dargetan sei. Allein dieser Einwand wird für das Bundesgericht durch die tatsächlichen Fest¬ stellungen der Vorinstanz widerlegt. Wenn nämlich das Ober¬ gericht an Hand des vorliegenden Beweismaterials feststellt, daß der sogenannte kleine Stier des Beklagten schon während seines Aufenthaltes in Schwyz, insbesondere am Tage der Viehaus¬ stellung, seuchenkrank war, und daß der im Stalle des Klägers zuerst von der Seuche befallene Stier auf der Ausstellung neben jenem gestanden hatte, und wenn es aus diesen aktengemäß Tatsachen den Schluß zieht, daß der Stier des Klägers durch denjenigen des Beklagten angesteckt worden sei, so ist diese fak¬ tische Annahme nach Art. 81 Org.=Ges. für das Bundesgericht verbindlich; denn weder verstößt dieselbe, weil vom kantonalen Prozeßrecht beherrscht, gegen bundesrechtliche Beweisregeln, noch kann sie — entgegen den heutigen Ausführungen des Beklagten als akienwidrig bezeichnet werden, indem sie mit dem übrigen Inhalt der Akten keineswegs in unverträglichem Widerspruche steht.
3. Die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Verseuchung des klägerischen Viehstandes setzt voraus, daß die vorstehend kon¬ statierte Übertragung der Seuche auf ein arglistiges oder fahr¬ lässiges Verhalten des Beklagten selbst (Art. 50 O.=R.) oder auf ein derartiges Verhalten seines Knechtes zurückzuführen ist, dem gegenüber der Beklagte den ihm in Art, 62 O.=R. vorbehaltenen Entlastungsbeweis nicht zu erbringen vermag. Diese Voraus¬ setzung, deren Nachweis dem Kläger obliegt, trifft zu, sofern an¬ genommen werden muß, daß der Beklagte rechtzeitig genug, um die Übertragung verhindern zu können, vom Vorhandensein der Seuche in seinem Stalle, und damit mindestens von der Wahr¬ scheinlichkeit der Ansteckung und Erkrankung des für die Aus¬ stellung bestimmten Stieres, tatsächlich Kenntnis hatte oder Kennt¬ nis haben mußte, d. h. bei der ihm zuzumutenden Sorgfalt Kenntnis gehabt hätte; denn in beiden Fällen muß ihm die Tat¬ sache, daß er die Übertragung der Seuche und die daraus resul¬ tierende Schädigung des Klägers nicht verhindert hat, zum Ver¬
schulden angerechnet werden, da er diese Folgen angesichts der jedenfalls für Viehbesitzer notorischen Kontagiosität und Gemein¬ gefährlichkeit der Seuche voraussehen mußte. Das Gleiche gilt, sofern entsprechende tatsächliche Verhältnisse hinsichtlich des Knechtes nachgewiesen sind, ohne daß der Beklagte sich zu exkulpieren ver¬ mag, da derselbe im Sinne des Art. 62 O.=R. jedenfalls für ein solches Verschulden des Knechtes haftbar ist. Für die Beur¬ teilung der erörterten Verschuldensfrage nun sind folgende Tat¬ sachen und Erwägungen entscheidend:
a. Wie die Vorinstanz an Hand der Akten für das Bundes¬ gericht verbindlich feststellt, zeigte am 23. September der soge¬ nannte große Stier des Beklagten, welcher damals tatsächlich von der Seuche befallen war, als ihn der Knecht Georg Camenzind nach Schwyz führen sollte, verschiedene Krankheitssymptome. Schon beim Verlassen des Stalles hinkte er, unterwegs steigerten sich seine Gangbeschwerden, auch zeigte er Fiebererscheinungen und gab Geifer und Schleim von sich, derart, daß er nicht an seinen Bestimmungsort geführt, sondern in den „Rotacher“=Stall nach Gersau zurückgebracht wurde. Der Knecht Camenzind wurde unterwegs von zwei Personen (Viehinspektor Nigg und Lieutenant Steiner) ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, das Tier könnte die „Sucht“ (Maul= und Klauenseuche) haben. Er aber schrieb das Unwohlsein des Stieres angeblich einem Ausgleiten und einer kalten Waschung zu und stellte ihn bei der Rückkehr wieder in den Stall, ohne, wie es scheint, seinem Meister, dem Beklagten, das Vorgefallene, und speziell die gehörten Befürch¬ tungen mitzuteilen. In diesem Verhalten des Knechtes nun er¬ blickt die Vorinstanz mit Recht eine schwere Fahrlässigkeit; denn zweifellos durfte sich der Knecht angesichts der erwähnten ernst¬ lichen Krankheitserscheinungen des Tieres, und namentlich ange¬ sichts des ihm gegenüber geäußerten Seuchenverdachtes bei seiner eigenen harmlosen Erklärung der Krankheit nicht beruhigen, son¬ dern war jedenfalls verpflichtet, den Beklagten über seine Wahr¬ nehmungen und jene Meinungsäußerungen gehörig aufzuklären. Dazu kommt aber ferner: Der sogenannte kleine Stier — nach dem früher Gesagten der Vermittler der Seuchenübertragung —, welchen der Knecht Camenzind am 24. September nach Schwyz führte, war, wie das Kantonsgericht ebenfalls aktengemäß feststellt, schon auf diesem Transport nicht normal; am folgenden Morgen — am Tage der Ausstellung — zeigte er im Stalle des Melchior Horat Freßunlust und beim Verlassen des Stalles dieselben Krank¬ heitssymptome (Lahmgehen, Fieberfrost) wie der große Stier zwei Tage früher. Auch hier wurde der Knecht in bestimmter Weise darauf aufmerksam gemacht (Zeuge Josef Betschart), sein Tier könnte die Seuche haben. Zufolge dieser Umstände nun muß das Verhalten des Knechtes, wenn er sich mit dem Stier von Horats Stall ohne weiteres nach der Viehausstellung begab, wiederum als grob fahrlässig bezeichnet werden. Denn sowohl die Erkran¬ kung des Tieres selbst, insbesondere die Analogie des Falles mit demjenigen des großen Stiers, als namentlich auch der wiederholte Hinweis von Drittpersonen auf die Möglichkeit der Seuche mußten ihm mindestens Bedenken erwecken und ihn veran¬ laßen, dem Grunde dieser Erkrankungen näher nachzuforschen; jedenfalls aber gebot ihm die elementarste Vorsicht, nicht an der Ausstellung teilzunehmen, ohne sich zuvor über die Natur der Krankheit, eventuell durch Zuziehung eines Tierarztes, Gewißheit zu verschaffen. Für das vorstehend konstatierte Verschulden seines Knechtes aber hat der Beklagte gemäß Art. 62 O.=R. einzustehen. Er hatte in seiner Eigenschaft als Metzger und Viehhändler die Pflicht, seine Knechte dahin zu instruieren, daß sie ihm derart verdächtige Erkrankungen der ihnen anvertrauten Tiere zur An¬ zeige zu bringen, bezw. selbst die dabei vernünftigerweise gebotenen und überdies gesetzlich vorgeschriebenen (vgl. Art. 3 und 12 des B.=G. vom 8. Februar 1872) Vorsichtsmaßregeln zu beobachten hätten, um Schädigungen Dritter zu vermeiden; er hat jedoch keinen Nachweis dafür erbracht, daß er dieser Pflicht irgendwie nachgekommen sei. Es kann daher mit Rücksicht auf das Ver¬ halten des Knechtes Camenzind keineswegs angenommen werden, daß der Beklagte alle erforderliche Sorgfalt im Sinne des Art. 62 O.=R. angewendet habe.
b. Allein nach der Aktenlage hat sich der Beklagte auch selbst schuldhaft verhalten und dadurch seine Verantwortlichkeit aus Art. 50 O.=R. begründet. In dieser Hinsicht fallen folgende, vom
Kantonsgericht verbindlich festgestellte Tatsachen in Betracht: Der Beklagte wußte, daß der große Stier am 23. September wegen Lahmgehens nicht hatte nach Schwyz gebracht werden können; am 24. September mittags wurde ihm überdies ge¬ meldet, daß dieser Stier nicht fresse. Darauf ordnete er an, daß derselbe — obschon er im vorigen Jahr prämiert und auch jetzt wieder für die Ausstellung bestimmt gewesen war — an Stelle eines für die Schlachtbank gekauften Stückes am folgenden Mor¬ gen geschlachtet werde. Bei der Schlachtung, am 25. September morgens nach 8 Uhr, wurde der Beklagte von den Metzgerknechten gerufen und auf den abnormalen Zustand von Zunge und Klauen des getöteten Tieres aufmerksam gemacht; er schloß, nach eigener Angabe, aus dem Aussehen der Zunge, der Stier habe an Zungenkrebs“ gelitten. Nach dem vorstehenden Sachverhalt mußte sich der Beklagte, bei der von ihm als Viehhändler und Metzger zu erwartenden Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, um die Krankheit des großen Stieres mehr bekümmern, und jedenfalls seinen Schwiegersohn und Knecht über die Gründe der unerwarteten Rückkehr befragen. Die Kenntnis der einzelnen Tatsachen, insbesondere der Auße¬ rungen von Nigg und Steiner, aber mußte dem Beklagten über die Natur der Krankheit mindestens Bedenken erwecken und ihn zu einer sofortigen genaueren Untersuchung und Feststellung derselben, eventuell durch Beiziehung eines Sachverständigen, ver¬ anlassen. Allein auch wenn ihm jene Einzelheiten nicht bekannt geworden wären (was nach dem früher Gesagten seine Haftbarkeit für das unverständige Verhalten seines Knechtes begründen würde), so durfte er mit einer solchen Untersuchung keineswegs länger zögern, als ihm am 24. September das weitere Krankheitssymptom (Freßunlust) gemeldet wurde. Denn jetzt konnte er als Viehkenner über die Tatsache einer ernsthaften Erkrankung des Tieres nicht mehr im Zweifel sein, und tatsächlich erschien ihm denn auch die Krankheit als gefährlich, wie offensichtlich daraus hervorgeht, daß er die angesichts der sonstigen Verhältnisse (ursprüngliche Be¬ stimmung des Tieres ec.) durchaus ungewöhnliche Verfügung traf, den kranken Stier am folgenden Morgen zu schlachten. Unter diesen Umständen aber muß es gewiß als Außerachtlassung der ihm billigerweise zuzumutenden Vorsicht und Sorgfalt, als Fahr¬ lässigkeit bezeichnet werden, wenn der Beklagte am Nachmittag des
24. September, ohne sich zuvor über den Charakter der in Rede stehenden Krankheit irgend welchen Aufschluß zu verschaffen, den kleinen Stier aus demselben Stalle zur Ausstellung nach Schwy führen ließ. Er kann sich daher, wenn später sich herausstellte, daß der große Stier damals von der Seuche befallen war und diese durch den kleinen Stier nach Schwyz verschleppt wurde, nicht der Verantwortlichkeit für diese Tatsachen mit der Argu¬ mentation entschlagen, er habe die Krankheit als solche nicht er¬ kannt und nicht erkennen können. Denn bei pflichtgemäßem Ver¬ halten, rechtzeitiger Anordnung der notwendigen Untersuchung, hätte er sie zweifellos erkannt und sodann den Transport des kleinen Stieres nach Schwyz verhindern müssen. Somit vermag auch das Gutachten der Sachverständigen, wonach das Erkennen der Seuche für Nichtkenner derselben als schwierig und speziell ihr Nicht=Erkennen durch den Beklagten im kritischen Zeitpunkt als entschuldbar bezeichnet wird, den Beklagten nicht zu entlasten, da ihm ja nicht der Mangel des Erkennens schlechthin, sondern lediglich der Umstand zum Verschulden angerechnet wird, daß er diejenigen Vorkehren nicht getroffen hat, welche er nach den ge¬ gebenen Verhältnissen hätte treffen sollen, um die Seuchenkrank¬ heit zu erkennen. Ein schweres Verschulden des Beklagten ergibt sich übrigens, abgesehen von den bisherigen Ausführungen, noch aus folgendem: Als der Beklagte am 25. September früh bei Untersuchung des geschlachteten großen Stieres die Überzeugung gewann, daß derselbe mit „Zungenkrebs“, also offenbar einer epi¬ demischen Krankheit, behaftet sei, mußte er sich notwendigerweise die Möglichkeit vergegenwärtigen, daß seine übrige Viehware, und speziell auch der in Schwyz befindliche kleine Stier, von dieser Krankheit angesteckt sein könnte. Damit aber erwuchs ihm die Pflicht, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, um der drohenden Verbreitung der Seuche, über deren Gemeingefährlichkeit er sich speziell in seiner Eigenschaft als Metzger und Viehhändler nicht täuschen konnte, zu begegnen, insbesondere durch sofortige (telegraphische oder telephonische) Meldung nach Schwyz die Teil¬ nahme seines Stieres an der Ausstellung zu verhindern, oder
doch die darin liegende Gefahr bekannt zu machen und so einer Schädigung Dritter, soweit möglich, vorzubeugen. Indem er dies unterließ, hat er sowohl den ausdrücklichen seuchenpolizeilichen Vorschriften (B.=G. vom 8. Februar 1872, bes. Art. 3 u. 12 daselbst), die er als Viehbesitzer zu kennen verpflichtet ist, als auch dem allgemein durch Vernunftsgründe Gebotenen in fla¬ granter Weise zuwidergehandelt und sich einer schweren Fahr¬ lässigkeit schuldig gemacht. Wenn sich der Beklagte zu seiner Entlastung darauf beruft, daß die staatlichen Organe die ihnen durch das Seuchenpolizei¬ gesetz auferlegte Pflicht der Vornahme einer sanitarischen Kontrolle des zur Ausstellung nach Schwyz gebrachten Viehes nicht erfüllt und so den streitigen Schaden mitverschuldet hätten, so ist dies durchaus unbehelflich, da fener Umstand das festgestellte pflicht¬ widrige eigene Verhalten des Beklagten, das seine Verantwortlich¬ keit begründet, in keiner Weise entschuldigt.
4. Nach dem bisher Gesagten sind die Voraussetzungen der Haftbarkeit des Beklagten gegeben, und zwar hat derselbe im Sinne des Art. 50 O.=R. dem Kläger den gesamten Schaden zu ersetzen, welcher diesem infolge der Verseuchung seines Vieh¬ standes erwachsen ist. Was nun die Höhe dieses Schadens be¬ trifft, so hat sich der Kläger zu dessen Nachweis, unter Vorbe¬ halt des richterlichen Ermessens auf ein Privatgutachten berufen, welches die Summe von 6150 Fr. angibt; dasselbe wurde jedoch von den kantonalen Instanzen aus prozessualischem Grunde weg¬ gewiesen und fällt daher außer Betracht. Die gerichtlichen Ex¬ perten beziffern den Schaden an Hand des tatsächlichen Materials aus jenem Gutachten auf 4977 Fr. 50 Cts., bemerken aber da¬ bei, daß dieser Betrag, dessen einzelne Posten sie, soweit Schatz¬ ungen von geschlachtetem oder veräußertem Vieh in Betracht fallen, auf ihre Richtigkeit nicht hätten überprüfen können, ihnen zu hoch erscheine. Gestützt hierauf und ferner auf die Erwägung, daß dem Beklagten nur „ein geringeres Verschulden aus Fahr¬ lässigkeit“ zur Last falle, hat die Vorinstanz dem Kläger nur die Hälfte jenes Betrages mit 2500 Fr. als Entschädigung zu¬ gesprochen. Hierüber ist nun zu bemerken: Dem zweiten Argu¬ ment des Kantonsgerichtes, wonach der Beklagte mit Rücksicht auf die Art und Größe seines Verschuldens im Sinne des Art. 51 O.=R. nur in beschränktem Maße für den verursachten Schaden einzustehen hätte, kann zwar nicht beigetreten werden, da dem Beklagten gemäß den vorstehenden Erwägungen schon direkt (abgesehen von seiner Haftung aus Art. 62) ein schweres Verschulden zur Last fällt. Dagegen ist allerdings die Schadens¬ summe der Experten bei Bemessung der Entschädigung mit der Vorinstanz aus dem Grunde zu reduzieren, weil dieselbe tatsäch¬ lich nicht den ersatzpflichtigen Schaden darstellt. Wie nämlich eine Prüfung der in jener Summe enthaltenen Posten ergibt, ist für einzelne derselben (Schaden wegen Notschlachtungen und zum Teil wenigstens, wegen Fütterungskosten) gemäß den sach¬ verständigen Ausführungen des Gutachtens der Kausalzusammen¬ hang mit dem schuldhaften Handeln des Beklagten nicht erstellt und damit dessen Verantwortlichkeit nicht begründet, während an¬ dere Posten (insbesondere die Schätzungen der verkauften und ge¬ schlachteten Tiere), wie die Experten ausdrücklich bemerken, hoch sind und deshalb dem Beklagten nicht im vollen Umfange, sondern nur in angemessen reduziertem Betrage angerechnet wer¬ den können. Wird aber diesen Umständen Rechnung getragen, so resultiert als faktisch nachgewiesener und daher für die Bestimmung des vom Beklagten zu leistenden Ersatzes maßgebender Schaden ein Betrag, welcher sich annähernd mit der von der Vorinstanz gesprochenen Entschädigung deckt, so daß zu einer abweichenden Festsetzung derselben durch das Bundesgericht kein Grund vorliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Sowohl die Hauptberufung des Beklagten, als auch die An¬ schlußberufung des Klägers werden abgewiesen. Damit wird das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtes von Schwyz in allen Teilen bestätigt.