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26. Entscheid vom 7. März 1902 in Sachen Bär. Unpfändbarkeit. Art. 92 Ziff. 3 Schuldb.- u. Konk.-G. (Flaschenbier¬ händler.) I. Auf Begehren des Rekurrenten Bär wurden am 1. Novem¬ ber 1901 bei dessen Schuldner Melchior Hauck in Zürich III unter anderm folgende Gegenstände mit Arrest belegt: 1020 Bier¬ flaschen, 31 Bierkisten und 1 Faßlager, alles zusammen im Schatzungswerte von 86 Fr. Auf das Begehren des Hauck hob das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung bezüglich dieser Objekte den Arrest auf, welchen Entscheid das Obergericht, an das Bär rekur¬ rierte, als kantonale Aufsichtsbehörde am 1. Februar 1902 mit nachfolgender Begründung bestätigte: Nach der Art seiner Erwerbungstätigkeit sei Hauck des Schutzes des Art. 92 Ziff. 3 teilhaftig. Von einem kaufmännischen Ge¬ werbe könne bei dem geringen Umfange seines Geschäftes offenbar nicht gesprochen werden. Weder stecke in demselben ein größeres Kapital, noch erfordere der Betrieb fremde Arbeitskräfte. Auch seien die Bierkisten und Flaschen dem Rekurrenten zur Ausübung seines Berufes notwendig. Allerdings behaupte der Arrestgläubi¬ ger, daß dem Schuldner solche von den Brauereien geliefert wer¬ den, von denen er sein Bier beziehe, was sich daraus ergebe, daß die Volksbrauerei in Zürich III einen großen Teil der in Frage stehenden Arrestobjekte zu Eigentum angesprochen habe. Es mögen nun in der Tat dem Arrestschuldner auch von Bierbrauereien Kisten und Flaschen zur Verfügung gestellt worden sein. Allein anderseits dürfe seiner Behauptung ohne weiteres Glauben ge¬ schenkt werden, daß er ohne eigene Geräte den Anforderungen seiner Kundschaft nicht mehr ordentlich zu genügen vermöchte und in seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit erheblich gefährdel wäre. Daß nur ein kleiner Teil der vorhandenen Kisten und Flaschen, den Hauck wohl entbehren könne, mit Arrest belegt worden sei, werde von ihm bestritten, und es sei auch nicht wahr¬ scheinlich, daß er sich ein größeres Inventar angeschafft habe, als der Umfang seines Geschäftes erfordere. II. Diesen Entscheid zog Bär rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Antrage, die sämtlichen in Frage stehenden Ar¬ restobjekte als pfändbar zu erklären. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Nach Maßgabe der Akten besteht die Erwerbstätigkeit des Arrestschuldners Hauck darin, daß er bei Brauereien Bier bezieht und dasselbe in Flaschen abgezogen seinen Kunden verkauft, worauf er von diesen jeweils die leeren Flaschen wieder zurück¬ nimmt. Es fragt sich zunächst, ob die genannte Beschäftigung als Be¬ ruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 des Betreibungsgesetzes sich darstellen könne. Ein solcher liegt nun nach der Rechtssprechung dann vor, wenn die Erwerbstätigkeit des Schuldners wesentlich in der Ausübung erlernter persönlicher Fähigkeiten und der Ver¬
wertung der durch Studium angeeigneten Kenntnisse besteht (vgl. Archiv II, Nr. 101; III, Nr. 111; Entscheidungen des Bundes¬ gerichts, Bd. XXIII, Nr. 133, S. 964). Unter diesen allgemeinen Begriff fallen aber nicht nur die sogenannten liberalen Berufe und die Handwerkstätigkeit, sondern auch der Handel, d. h. der gewerbsmäßige An= und Verkauf von Waren, da auch er auf der produktiven Ausnützung durch Übung erworbener Fähigkeiten und Kenntnisse beruht (vgl. Archiv IV, Nr. 13; V, Nr. 115 Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. 25, S. 332). Dabei wird allerdings vorausgesetzt, daß der Handel nicht vermöge der darin verwendeten Arbeitskräfte und des darin angelegten Kapitals wirtschaftlich als eine eigentliche Unternehmung zu betrachten ist, son¬ dern innert den Schranken einer persönlichen Tätigkeit des Schuld¬ ners und eventuell seiner Angehörigen zur Gewinnung des not¬ wendigen Lebensunterhaltes ausgeübt wird. Nach den Angaben der Vorinstanz betreibt aber der Rekursopponent Hauck den Bier¬ handel tatsächlich in solch bescheidenem Umfange. Im weitern ist klar, daß, wenn der Handel des Rekurren¬ ten sich als „Beruf“ darstellt, den in Frage stehenden Objekten (Kisten, Flaschen und Faßlager) die Eigenschaft von „Berufs¬ werkzeugen“ nach Art. 92 Ziff. 3 zukömmt. Hinsichtlich der Flaschen bestreitet der Rekurrent freilich, daß man es mit Gegen¬ ständen zu tun habe, die als „notwendige“ für den Schuldner im Sinne des Gesetzes gelten dürfen, da Hauck die Flaschen von den Brauereien leihweise beziehen könne und, zum Teil wenigstens, auch wirklich beziehe. Indessen ist dem gegenüber auf die An¬ nahme der Vorinstanz abzustellen, daß eine richtige, konkurrenz¬ fähige Ausübung des vom Rekursopponenten betriebenen Handels ohne eigene Flaschen nicht mehr möglich wäre. Wie viel solcher Flaschen und Kisten hiefür nötig sind, ist eine Frage der Ange¬ messenheit, hinsichtlich welcher das Bundesgericht den Vorentscheid nicht überzuprüfen hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.