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28_I_9

BGE 28 I 9

Bundesgericht (BGE) · 1902-02-27 · Deutsch CH
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2. Urteil vom 27. Februar 1902 in Sachen Brennwald gegen Coprio. Liegt in der Unterlassung der Begründung eines friedensrichterlichen Urteils conform § 456 des zürcherischen Gesetzes über die Rechts¬ pflege vom 19. Dezember 187-4 eine Rechtsverweigerung? A. Mit Urteil vom 2. Dezember 1901 hat der Friedensrichter von Zürich V in Sachen des heutigen Rekursiten als Klägers gegen den heutigen Rekurrenten als Beklagten die Streitfrage: „Ist der Beklagte schuldig, außer den anerkannten 2 Fr. 50 Cts. „noch weitere 5 Fr. nebst Zins zu 5 % von 7 Fr. 50 Cts. „seit 1. November 1900 zu bezahlen, sowie 80 Cts. Betreibungs¬ „kosten?" rechtskräftig in vollem Umfange gutgeheißen. Dieser Entscheid ist den Parteien am 13. Dezember 1901 in schriftlicher Ausfertigung zugestellt worden. Die Entscheidungs¬ gründe sind darin nicht enthalten. Dagegen ist über die tatsäch¬ lichen Behauptungen, Anträge und Beweisanerbieten der Parteien ein ausführliches Protokoll abgefaßt worden. B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 20./21. Januar 1902 beantragt der Beklagte beim Bundesgericht die Aufhebung des vorstehenden friedensrichterlichen Urteils. Dasselbe sei materiell unrichtig und enthalte insofern die Verletzung eines feststehenden Grundsatzes des Verfassungsrechtes, als es nicht motiviert sei. Weder sei eine Motivierung in der mündlichen Verhandlung mit¬ geteilt worden, noch finde sich eine solche in der beigelegten Ur¬ teilsausfertigung, noch sei endlich eine Begründung im Protokoll des Friedensrichters enthalten. Zum Nachweise dafür, daß ein solches Urteil willkürlich sei und die Rechtsgleichheit verletze, er¬ klärt der Rekurrent, sich lediglich auf folgende bundesgerichtliche Entscheidungen berufen zu wollen: in Sachen Tirozzi und Genossen, vom 5. Mai 1885; Kugler, vom 16. September 1893; Brönnimann, vom 24. März 1898; Astruc, vom 14. September 1898. Der Rekurrent anerkennt ausdrücklich, daß das von ihm ange¬

fochtene Verfahren gesetzlich sanktioniert sei, indem das zürcherische Rechtspflegegesetz die Motivierung der friedensrichterlichen Urteile im Gegensatz zu dem für alle andern Urteile geltenden Verfahren nicht vorschreibe. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, daß die Nichtmotivierung des Urteils eine Verletzung der bundesrecht¬ lich garantierten Rechtsgleichheit enthalte. In formeller Beziehung wird ausgeführt, der Rekurs ans Bundesgericht sei nicht verfrüht, denn zur Anfechtung des erwähn¬ ten friedensrichterlichen Urteils sei kein kantonales Rechtsmittel geeignet; insbesondere treffe in casu keiner der in § 704 des Rechtspflegegesetzes aufgezählten Kassationsgründe zu. Der in Ziffer 6 dieses Paragraphen genannte Kassationsgrund der Ver¬ weigerung des rechtlichen Gehörs sei nach der bestehenden Praxis und nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht gegeben. C. In seiner Vernehmlassung beruft sich der Friedensrichter von Zürich V auf § 456 des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtspflege. Derselbe lautet: „Das Erkenntnis ... muß lediglich enthalten: „1. Die Namen der Geschwornen, wenn solche bei der Urteils¬ „fällung mitgewirkt haben; „2. Die Bezeichnung der Parteien nach Tauf= und Geschlechts¬ „namen, Beruf, Heimats= und Wohnort; „3. Die Streitfrage „4. Den Entscheid über die Sache, sowie über die Kosten und „eine allfällige Entschädigung; „5. Den Tag der Ausfällung des Erkenntnisses und die Unter¬ „schrift des Friedensrichters.“ Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung und darauf, daß das Verfahren auch sonst dem Gesetze entsprochen habe, beantragt der Friedensrichter die Abweisung des Rekurses. D. Eine Rekursantwort des Rekursbeklagten Coprio liegt nicht vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Rekurrent behauptet selber nicht, daß ihm das recht¬ liche Gehör verweigert worden sei und also eine Rechts¬ verweigerung im formellen Sinne vorliege. Ebensowenig macht er geltend, daß die angefochtene Entscheidung deshalb einer Rechtsverweigerung gleichkomme, weil sie auf reiner Willkür beruhe; sondern, was die materielle Seite des Urteils be¬ trifft, beschränkt er sich auf die Behauptung, dasselbe sei unrichtig, ohne übrigens den Nachweis zu versuchen, weshalb und inwiefern.

2. Der einzige Grund, warum das Urteil verfassungs¬ widrig sein soll, besteht nach der Rekursbegründung in der Nichtbekanntgabe der Entscheidungsgründe. Nun schreibt § 456 des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtspflege in Bezug auf die Form der friedensrichterlichen Urteile ausdrücklich vor, daß das Erkenntnis „lediglich“ enthalten muß: die Namen allfälliger Geschworenen, die Bezeichnung der Parteien, die Streit¬ frage, das Dispositiv, das Datum und die Unterschrift des Rich¬ ters. Der Rekurrent hat denn auch zugegeben, daß im vorliegen¬ den Falle das Verfahren im Einklang mit dem Rechtspflegegesetz stehe. Er ist also nicht außerhalb des Gesetzes gestellt worden, und es kann deshalb in dem angefochtenen Urteile keine Verletzung des Verfassungsgrundsatzes der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze erblickt werden.

3. Trotzdem soll das angefochtene Urteil nach den Ausführun¬ gen der Rekursschrift insofern verfassungswidrig sein, als es sich auf eine Gesetzesbestimmung stützt, die selber einem feststehen¬ den Grundsatze des Verfassungsrechtes widerspreche. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Das Bundes¬ gericht hat das Recht auf Bekanntgabe der Motive gerichtlicher Urteile nur insoweit als verfassungsmäßig anerkannt, als es ent¬ weder in der Verfassung selbst enthalten ist, wie z. B. in der des Kantons Bern (Art. 50 Abs. 2), oder aber aus einem kantona¬ len Gesetze gefolgert werden muß. Im letztern Falle wird es zum verfassungsmäßigen Rechte nach dem in Art. 4 B.=V enthaltenen Grundsatze der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze. Dieser Grundsatz kann aber selbstverständlich durch Nichtbekanntgabe der Entscheidungsgründe überall da nicht verletzt werden, wo, wie dies im Kanton Zürich bezüglich der friedensrichterlichen Urteile der Fall ist, das Gesetz selber die Motivierung ausschließt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.