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14. Entscheid vom 14. Januar 1902 in Sachen Steiger.
Verwertung beweglicher Sachen. Begehren um sofortige Verwertung,
weil der Pfändungsgegenstand (Pferd) einer « schnellen Wertver¬
minderung » ausgesetzt sei; Art. 124 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges.
I. Am 18. November 1901 pfändete das Betreibungsamt
Binningen auf Verlangen des Beschwerdeführers bei Fritz Kamber,
Fuhrhalter in Allschwil, für eine Forderung von 470 Fr. ein
auf 500 Fr. geschätztes Pferd. Nach der Pfändung stellte der
Beschwerdeführer beim Betreibungsamt das Begehren, es solle das
Pferd gemäß Art. 124 des Betreibungs= und Konkursgesetzes
sofort verwertet werden, weil dasselbe einer schnellen Wertver¬
minderung ausgesetzt sei. Als das Betreibungsamt es ablehnte,
diesem Begehren Folge zu geben, erhob Steiger im Sinne seines
Begehrens Beschwerde.
II. Dieselbe wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde ab¬
schlägig beschieden.
III. Diesen Entscheid zog Steiger innert nützlicher
das Bundesgericht weiter, mit einer Begründung, die aus der
rechtlichen Erörterung ersichtlich ist.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Mit Recht nimmt die Vorinstanz an, daß Pferde nicht schlecht¬
hin unter Art. 124 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes fallen und
deshalb nicht stets der vorzeitigen Verwertung unterliegen, wie
sie dieser Artikel als Ausnahme vorsieht. Daß solche ihrer
Natur nach im Sinne des Gesetzes einer „schnellen Wertver¬
minderung ausgesetzt“ seien, läßt sich nicht sagen; sondern diese
Eigenschaft könnte ihnen nur bei Vorliegen besonderer Gründe
beigemessen werden, wenn z. B. infolge eines Fehlers eine rasche
Abnahme ihrer Brauchbarkeit zu gewärtigen ist. Einen derartigen
speziellen Umstand hat der Rekurrent für den gegebenen Fall nicht
behauptet. Wenn er auf die bloße Möglichkeit eintretender
Wertverminderung infolge Krankheit, Unglücksfalles oder Über¬
anstrengung des Tieres abstellt, so ist dies unbehelflich. Denn
die Möglichkeit einer Deteriorierung besteht bei Pfändungsobjekten
irgend welcher Art und kann keinen Grund für den exceptionellen
Verwertungsmodus des Art. 124 Abs. 2 abgeben. Ebensowenig
trifft die andere Voraussetzung, unter der dieser Artikel anwendbar
ist, auf Pferde zu: solche erfordern in der Regel keinen „kost¬
spieligen Unterhalt,“ da ihr Unterhalt für gewöhnlich durch den
Wert ihrer Dienste gedeckt wird. Daß es hier anders sei und
infolgedessen der Rekurrent bei Aufschub der Verwertung an seinen
Pfändungsrechten Schaden leide, ist in keiner Beziehung dargetan.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.