opencaselaw.ch

28_I_56

BGE 28 I 56

Bundesgericht (BGE) · 1902-01-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

14. Entscheid vom 14. Januar 1902 in Sachen Steiger.

Verwertung beweglicher Sachen. Begehren um sofortige Verwertung,

weil der Pfändungsgegenstand (Pferd) einer « schnellen Wertver¬

minderung » ausgesetzt sei; Art. 124 Abs. 2 Sch.- u. K.-Ges.

I. Am 18. November 1901 pfändete das Betreibungsamt

Binningen auf Verlangen des Beschwerdeführers bei Fritz Kamber,

Fuhrhalter in Allschwil, für eine Forderung von 470 Fr. ein

auf 500 Fr. geschätztes Pferd. Nach der Pfändung stellte der

Beschwerdeführer beim Betreibungsamt das Begehren, es solle das

Pferd gemäß Art. 124 des Betreibungs= und Konkursgesetzes

sofort verwertet werden, weil dasselbe einer schnellen Wertver¬

minderung ausgesetzt sei. Als das Betreibungsamt es ablehnte,

diesem Begehren Folge zu geben, erhob Steiger im Sinne seines

Begehrens Beschwerde.

II. Dieselbe wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde ab¬

schlägig beschieden.

III. Diesen Entscheid zog Steiger innert nützlicher

das Bundesgericht weiter, mit einer Begründung, die aus der

rechtlichen Erörterung ersichtlich ist.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Mit Recht nimmt die Vorinstanz an, daß Pferde nicht schlecht¬

hin unter Art. 124 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes fallen und

deshalb nicht stets der vorzeitigen Verwertung unterliegen, wie

sie dieser Artikel als Ausnahme vorsieht. Daß solche ihrer

Natur nach im Sinne des Gesetzes einer „schnellen Wertver¬

minderung ausgesetzt“ seien, läßt sich nicht sagen; sondern diese

Eigenschaft könnte ihnen nur bei Vorliegen besonderer Gründe

beigemessen werden, wenn z. B. infolge eines Fehlers eine rasche

Abnahme ihrer Brauchbarkeit zu gewärtigen ist. Einen derartigen

speziellen Umstand hat der Rekurrent für den gegebenen Fall nicht

behauptet. Wenn er auf die bloße Möglichkeit eintretender

Wertverminderung infolge Krankheit, Unglücksfalles oder Über¬

anstrengung des Tieres abstellt, so ist dies unbehelflich. Denn

die Möglichkeit einer Deteriorierung besteht bei Pfändungsobjekten

irgend welcher Art und kann keinen Grund für den exceptionellen

Verwertungsmodus des Art. 124 Abs. 2 abgeben. Ebensowenig

trifft die andere Voraussetzung, unter der dieser Artikel anwendbar

ist, auf Pferde zu: solche erfordern in der Regel keinen „kost¬

spieligen Unterhalt,“ da ihr Unterhalt für gewöhnlich durch den

Wert ihrer Dienste gedeckt wird. Daß es hier anders sei und

infolgedessen der Rekurrent bei Aufschub der Verwertung an seinen

Pfändungsrechten Schaden leide, ist in keiner Beziehung dargetan.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.