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28_I_400

BGE 28 I 400

Bundesgericht (BGE) · 1902-11-29 · Deutsch CH
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96. Entscheid vom 29. November 1902 in Sachen

Schinacher und Konsorten.

Begehren um Vereinigung verschiedener Konkurse.

Die Rekurrenten sind nach Angabe ihres Vertreters Gläubiger

des Spenglers Walter Gasser in Lungern, über den am 18. Ja¬

nur 1901 der Konkurs eröffnet worden sei, während über dessen

Ehefrau, Bertha geb. Imbach, die mit ihrem Manne das Ge¬

schäft in Form einer Kollektivgesellschaft betrieben habe, im März

1901 die Konkurseröffnung erfolgt sei. In Erneuerung eines

schon vor dem Konkursamte Obwalden und der kantonalen Auf¬

sichtsbehörde gestellten Rechtsbegehrens beantragt nun der Vertre¬

ter der Rekurrenten: „Das Bundesgericht wolle die Konkurs¬

„verfahren über Walter Gasser und Bertha Gasser geb. Imbach

„kassieren und das Konkursamt Obwalden anweisen, den Konkurs

„über diese beiden Eheleute oder über die Firma Gasser, Speng¬

„lerei und Handlung in Blech ec., in Lungern, in einem und

„demselben ordentlichen Konkursverfahren durchzuführen“ unter

Auferlegung sämtlicher Kosten an den Schuldbetreibungsbeamten

in Lungern und den Präsidenten und die Mitglieder des Konkurs¬

amtes Obwalden und unter Wahrung der Regreßrechte der Kon¬

kursgläubiger den genannten Personen gegenüber.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Wie die Rekurrenten selbst erklären, hat man es mit zwei

verschiedenen Konkurserkenntnissen gegenüber zwei verschiedenen

Personen zu tun. Die Rechtsgültigkeit dieser gerichtlichen Akte haben

die Aufsichtsbehörden nicht nachzuprüfen, um so weniger, als die

Rekurrenten sie an sich nicht als ungesetzlich anfechten, sondern

ihre Beschwerde lediglich auf nachherige, die Durchführung der

Konkurse seitens des Konkursamtes beschlagende Handlungen

(unrichtige Inventarisation, Verschleppung von Massagegenstän¬

den) gründen. Sind aber die beiden Konkursurteile für das Kon¬

kursamt bezw. die Aufsichtsbehörden rechtsverbindlich, so muß

auch notwendig jedes derselben in einem besondern Verfahren zur

Erledigung gebracht werden. Eine gemeinsame Liquidation ver¬

schiedener Konkurse in einem Verfahren könnte höchstens infolge

Vereinbarung der Beteiligten zulässig sein. Daß aber eine solche

Vereinbarung erfolgt oder auch nur von den Rekurrenten ange¬

regt worden sei, wird von diesen selbst nicht behauptet.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.