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96. Entscheid vom 29. November 1902 in Sachen
Schinacher und Konsorten.
Begehren um Vereinigung verschiedener Konkurse.
Die Rekurrenten sind nach Angabe ihres Vertreters Gläubiger
des Spenglers Walter Gasser in Lungern, über den am 18. Ja¬
nur 1901 der Konkurs eröffnet worden sei, während über dessen
Ehefrau, Bertha geb. Imbach, die mit ihrem Manne das Ge¬
schäft in Form einer Kollektivgesellschaft betrieben habe, im März
1901 die Konkurseröffnung erfolgt sei. In Erneuerung eines
schon vor dem Konkursamte Obwalden und der kantonalen Auf¬
sichtsbehörde gestellten Rechtsbegehrens beantragt nun der Vertre¬
ter der Rekurrenten: „Das Bundesgericht wolle die Konkurs¬
„verfahren über Walter Gasser und Bertha Gasser geb. Imbach
„kassieren und das Konkursamt Obwalden anweisen, den Konkurs
„über diese beiden Eheleute oder über die Firma Gasser, Speng¬
„lerei und Handlung in Blech ec., in Lungern, in einem und
„demselben ordentlichen Konkursverfahren durchzuführen“ unter
Auferlegung sämtlicher Kosten an den Schuldbetreibungsbeamten
in Lungern und den Präsidenten und die Mitglieder des Konkurs¬
amtes Obwalden und unter Wahrung der Regreßrechte der Kon¬
kursgläubiger den genannten Personen gegenüber.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie die Rekurrenten selbst erklären, hat man es mit zwei
verschiedenen Konkurserkenntnissen gegenüber zwei verschiedenen
Personen zu tun. Die Rechtsgültigkeit dieser gerichtlichen Akte haben
die Aufsichtsbehörden nicht nachzuprüfen, um so weniger, als die
Rekurrenten sie an sich nicht als ungesetzlich anfechten, sondern
ihre Beschwerde lediglich auf nachherige, die Durchführung der
Konkurse seitens des Konkursamtes beschlagende Handlungen
(unrichtige Inventarisation, Verschleppung von Massagegenstän¬
den) gründen. Sind aber die beiden Konkursurteile für das Kon¬
kursamt bezw. die Aufsichtsbehörden rechtsverbindlich, so muß
auch notwendig jedes derselben in einem besondern Verfahren zur
Erledigung gebracht werden. Eine gemeinsame Liquidation ver¬
schiedener Konkurse in einem Verfahren könnte höchstens infolge
Vereinbarung der Beteiligten zulässig sein. Daß aber eine solche
Vereinbarung erfolgt oder auch nur von den Rekurrenten ange¬
regt worden sei, wird von diesen selbst nicht behauptet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.