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28_I_35

BGE 28 I 35

Bundesgericht (BGE) · 1902-02-06 · Deutsch CH
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8. Urteil vom 6. Februar 1902 in Sachen Moosbrugger gegen Breu. Kann das kantonale Rechtsmittel der Revision auf das Nachlassver¬ fahren Anwendung finden? — Behauptete Verletzung des Art. 64 B.-V. und Art. 2 der Uebergangsbestimmungen dazu. — Verhält¬ nis von Bundesrecht und Kantonalrecht mit Bezug auf den Nach¬ lassvertrag. A. Der Rekursbeklagte Breu, über welchen der Konkurs eröff¬ net worden war, hatte einen Nachlaßvertrag vorgeschlagen. Gegen dessen Bestätigung erhob der Rekurrent als Gläubiger des Kon¬ kursiten Einspruch und das Bezirksgericht Oberegg als zuständige Nachlaßbehörde verwarf den eingereichten Entwurf, da er die nach Art. 305 B.=G. betr. Schuldbetr. und Konkurs erforderliche Zustimmung der Gläubiger nicht gefunden hatte. Späterhin kam infolge neuer Bemühungen des Rekursbeklagten ein veränderter Kollokationsplan zu stande, der unangefochten blieb. Gestützt hierauf verlangte jener bei der Nachlaßbehörde Revision des frühern, in Rechtskraft erwachsenen Entscheides. Das Bezirksgericht Oberegg erkannte am 22. Juli 1901, auf das Begehren werde, da es un¬ gesetzlich sei, nicht eingetreten, änderte aber auf erneute Eingabe des Rekursbeklagten seine Auffassung, indem es durch Urteil vom

2. Oktober 1901 die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens bejahte. Das Kantonsgericht pflichtete auf erfolgte Appellation der Vor¬ instanz bei. B. Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts vom 24. Okto¬ ber 1901 ergriff Moosbrugger rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht. Er beantragt Aufhebung des Urteils, da es eine Verletzung von Art. 64 B.=V. und Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur B.=V. involviere, indem das Gericht die kantonale Civilprozeßordnung an Stelle des Bundesgesetzes betreffend Schuldbetreibung und Konkurs an¬

gewendet habe. Die Bestimmungen über den Nachlaßvertrag finden sich in jenem Bundesgesetze, es selbst ordne das einzuschlagende Verfahren und überlasse den Kantonen lediglich die Bestellung der Nachlaßbehörden. Bei deren Entscheidungen handle es sich nach wiederholter Feststellung des Bundesgerichts nicht um die Handhabung civiler Jurisdiktion, sondern um Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß den im eitierten Bundesgesetze erteilten Normen, wie denn auch diese Funktionen nicht notwendig den ordentlichen Gerichten übertragen sein müssen. Daher kommen, selbst wo jene als Nachlaßbehörden eingesetzt seien, wie im Kan¬ ton Appenzell, nicht die Vorschriften des kantonalen Civilprozesses zur Anwendung. Gegen den nach Art. 304 Al. 2 des citierten Bundesgesetzes beförderlich zu treffenden Entscheid gebe das Bun¬ desrecht nur ein Rechtsmittel, die Berufung innert 10 Tagen gemäß Art.. 307 ibidem; die Revision eines in Rechtskraft er¬ wachsenen Erkenntnisses sei nicht vorgesehen und daher unzulässig. Übrigens bilde die Vorlage eines neuen, abgeänderten Nachla߬ vertrages keinen Rechtsgrund, die Abweisung des früheren man¬ gelhaften zu revidieren. Die dem Rekurrenten von der kantonalen Instanz auferlegten Gerichtskosten widersprechen dem Gebühren¬ tarif zum Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs und seien daher zu restituieren. Der Rekursbeklagte bestreitet vorab die Kompetenz des Bundes¬ gerichts, da ihm das Recht der Oberaufsicht für das Gebiet des Nachlaßvertrages nicht zustehe, eventuell trägt er auf Abweisung des Rekurses an, weil das kantonale Prozeßrecht die ungenügen¬ den bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren beim Nachlaßvertrag ergänzen müsse und daher auch das Rechtsmittel der Revision zulassen dürfe. Aus wesentlich gleichen Erwägungen folgert auch das Kan¬ tonsgericht von Appenzell J.=Rh. in seiner Vernehmlassung auf den Rekurs die Inkompetenz des Bundesgerichtes, eventuell die materielle Unbegründetheit der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht ist zur Entscheidung des Rekurses kom¬ petent. Allerdings vermag nicht die Anrufung von Art. 64 B.=V. seine Zuständigkeit zu begründen, denn wie schon im Fall Rosset (Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XIII, S. 432 Erw. 2) und späterhin wiederholt ausgesprochen wurde, garantiert jener Artikel nicht ein verfassungsmäßiges Recht der Bürger im Sinne des Art. 178 Organis.=Ges., sondern ordnet nur den Umfang der Gesetzgebungsgewalt des Bundes; wohl aber genügt die behauptete Verletzung des Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundes¬ verfassung, denn nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis ist aus diesem Grunde eine staatsrechtliche Beschwerde zulässig, sofern das Bundesgericht, wie im vorliegenden Falle, nicht als Civil¬ gerichtshof angerufen werden kann (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXVI,

1. T., S. 303 Erw. 1 und die dort citierten Entscheide). Die in beiden Rekursbeantwortungen erhobene Kompetenzeinrede ist un¬ zutreffend; sie basiert offenbar auf der rechtsirrtümlichen An¬ schauung, es handle sich hier um eine Beschwerde gemäß Art. 19 des Bundesgesetzes betr. Schuldbetreibung und Konkurs, während der Rekurrent das Bundesgericht als Staatsgerichtshof, gestützt auf Art. 178 Organis.=Ges., anruft.

2. In der Sache selbst ist zu entscheiden, ob für das Verfah¬ ren beim Nachlaßvertrag die appenzellische Civilprozeßordnung anwendbar, ob speziell das darin anerkannte Rechtsmittel der Re¬ vision grundsätzlich zulässig sei. Der Rekurrent verneint diese Frage, da das Bundesgesetz betr. Schuldbetreibung und Konkurs nicht nur das materielle Nachlaßrecht, sondern auch das zugehö¬ rige Verfahren erschöpfend habe regeln wollen, und somit keine kantonalrechtlichen Bestimmungen zur Ergänzung beigezogen wer¬ den dürfen. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nicht beigetreten werden, vielmehr ist von den Erwägungen auszugehen, welche das Bundesgericht in Sachen Zulliger (Amtl. Samml., Bd. XXIV

1. T., S. 199 ff.) ausgesprochen hat, wo nach eingehender Unter¬ suchung der Kompetenzen, welche dem kantonalen Gesetzgeber im Gebiete des Betreibungs= und Konkursrechtes gemäß der Bundes¬ verfassung und dem Bundesgesetz von 1889 zustehen, ausgeführt wird, daß die staatsrechtliche Stellung der Nachlaßbehörden, da sie, obschon ihre Tätigkeit nicht als eigentliche Jurisdiktion gelten kann, analog den in Schuldbetreibungs= und Konkurssachen zu¬ ständigen Gerichten von den Kantonen bestellt werden, auch mit Rücksicht auf ihr Verfahren derjenigen jener Gerichte entspricht.

Danach fällt die Normierung ihres Verfahrens in die Macht¬ befugnis der Kantone, soweit das Bundesgesetz selbst nicht be¬ schränkende Bestimmungen aufgestellt hat. Nun regelt dieses im allgemeinen nur den Inhalt, nicht die Form der Funktionen jener Behörden, es beschränkt sich in formeller Hinsicht auf die Fest¬ legung weniger Grundsätze, z. B. Anhörung des Schuldners, Art. 294, Vorladung der Gläubiger zur Verhandlung, Art. 304, Frist von 10 Tagen für eine eventuelle Appellation, Art. 294, 2, Art. 307 u. s. w. Diese allein hat der kantonale Gesetzgeber als bindende Anweisungen zu respektieren, während im übrigen für das Verfahren kantonales Prozeßrecht maßgebend ist. Wenn daher die ordentlichen Gerichte des Kantons Appenzell J.=Rh. für ihre Funktionen als Nachlaßbehörden die kantonale Civilprozeßordnung anwenden, so widerspricht dieses Vorgehen also a priori den In¬ tentionen des Bundesgesetzgebers nicht, im Gegenteil erweist es sich als die beim Mangel von eidgenössischen Vorschriften über den Gang des Verfahrens einzige mögliche Lösung. Die Frage, ob statt der Civilprozeßordnung ein anderes kantonales Gesetz in Anwendung kommen sollte, hat der Rekurrent nicht aufgeworfen; sie würde übrigens für das Bundesgericht nur in Betracht fallen, sofern daraus eine Verletzung verfassungsmäßig garantierter Rechte abgeleitet werden wollte. Dagegen hat das Bundesgericht zu prüfen, ob die im Einzelfall zugelassenen Bestimmungen des kantonalen Rechtes, also in casu das Rechtsmittel der Revision, nicht die für das Verfahren aufgestellten Grundsätze des Bundes¬ gesetzes verletzen, weil darin ein Verstoß gegen Art. 2 der Über¬ gangsbestimmungen zur Bundesverfassung liegen würde. Nun hat der Rekurrent eine Verletzung solcher Art weder direkt behauptet, noch ist sie seinen Anbringen zu entnehmen, denn sein Hinweis darauf, daß das Bundesgesetz die Revision nicht erwähne, ist ohne Belang, da das kantonale Recht, wie oben in Ablehnung des prinzipiellen Standpunktes des Rekurrenten ausgeführt wurde, an sich ergänzend eintreten muß. Übrigens ist der Rekursantwort des Kantonsgerichtes darin durchaus beizustimmen, daß die Revision nach ihrem Zweck der Verbesserung eines materiell unberechtigten Entscheides der vom Bundesgesetzgeber beabsichtigten Ordnung des Nachlaßverfahrens in keiner Weise widerspricht. Auch der Rekurrent hat keine In¬ konvenienzen namhaft zu machen vermocht, welche aus der Zulas¬ sung der Revision für die Durchführung des Verfahrens resul¬ tieren sollten.

3. Ergibt sich somit, daß in dem angefochtenen Entscheid eine Verletzung des Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur Bundes¬ verfassung nicht gefunden werden kann, so ist der Rekurs als unbegründet in allen Teilen abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.