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28_I_29

BGE 28 I 29

Bundesgericht (BGE) · 1902-02-19 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

7. Urteil vom 19. Februar 1902 in Sachen Frank gegen Luzern. Stellung einer Frauensperson unter Beistandschaft (gemäss § 12 lnz. Vormundschaftsgesetz). Art. 5 Ziff. 1 B.-Ges. betr. persönliche Hand¬ lungsfähigkeit. Prüfung des Tatbestandes durch das Bundesgericht als Staatsgerichtshof; Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. A. Rekurrentin, die fünfzigjährige Witwe Frank geb. Schmid¬ lin, ist Mutter von fünf Kindern im Alter von 12—17 Jahren. Ihr eigenes Vermögen beträgt 9000 Fr., dasjenige der Kinder 29,000 Fr. Letzteres besteht in einer Liegenschaft in Niederwitzwil zu Rickenbach, die an Melchior Wolf verpachtet ist. Mit diesem Pächter steht Rekurrentin auf gespanntem Fuße, indem sie gegen ihn den Argwohn hegt, er schädige ihre Kinder durch unbefugtes Holzschlagen in deren Wald, durch Wegräumen von Obstbäumen auf der Liegenschaft 2c. Infolgedessen wurde Frau Frank unlängst mit Wolf in zwei Rechtsstreitigkeiten verwickelt, einen von ihr angehobenen Straf= und einen von Wolf angehobenen Injurien¬ prozeß. Beide Prozesse hat Rekurrentin in der Hauptsache verloren und sich damit ungefähr 1000 Fr. Kosten zugezogen. B. Unterm 17. August 1901 beschloß der Gemeinderat von

Rickenbach, es sei Witwe Frank unter Vogtschaft gestellt und ihr als Vogt ihr Schwager Andreas Frank beigeordnet. Dieselbe, wurde zur Begründung dieses Beschlusses geltend gemacht, habe in Anwandlung von Verfolgungswahn und unter Einbildung von vermeintlich zugefügten Schäden gegen Wolf wiederholt un¬ begründete Anzeigen und Klagen eingereicht, die große Kosten verursacht hätten; sie habe ferner ohne irgend welche Berechtigung die Pacht der betreffenden Liegenschaft mitten in der Pachtzeit neu ausgeschrieben; jeder unbefangene Beamte und Bürger müsse so zu der Überzeugung gelangen, daß Frau Frank entweder von grenzenloser Bosheit und Verleumdungssucht beherrscht oder aber ihr Nervensystem zerrüttet und ihr geistiges Urteilsvermögen um¬ nachtet sei. C. Gegen diese Verfügung rekurierte Frau Frank an den Re¬ gierungsrat des Kantons Luzern, mit dem Begehren die Vogt¬ schaft gänzlich aufzuheben, eventuell sie in Beistandschaft umzu¬ wandeln. Der Regierungsrat ließ sich vom Amtsgehilfen von Sursee in der Angelegenheit ein Gutachten erstatten, das sich wie folgt ausspricht: „Wenn auch Pächter Wolf laut der Motivierung der gericht¬ lichen Urteile durch die Art der Benutzung der Pachtliegenschaft etwelche Veranlassung gegeben haben mag zu den Prozessen, so ist doch keineswegs zu verkennen, daß Rekurrentin persönlich an der fixen Idee leidet, der Pächter schwäche die Pachtliegenschaft und schädige so deren Eigentümer. Auf diese fixe Idee sind die unheilvollen Prozesse der Rekurrentin zurückzuführen. Im Zusam¬ menhange mit derselben zeigt sich ein etwas krankhafter Zug in der Geistestätigkeit der Rekurrentin, welcher deren Urteilsvermögen einigermaßen als getrübt erscheinen läßt, ohne daß geradezu ein geistiges Gebrechen zu konstatieren wäre. Aber dieser leidige Charakterzug, der der Rekurrentin innewohnende Argwohn, zeiti¬ gen Handlungen, die in weitern Wiederholungen doch verhängnis¬ voll und verderblich für den Vermögensbestand der Rekurrentin wirken müßten. Eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit scheint daher angezeigt zu sein und im Interesse der Rekurrentin selbst zu liegen. D. Gestützt auf dieses Gutachten und die sub A erwähnten tatsächlichen Feststellungen wandelte der Regierungsrat mit Erkennt¬ nis vom 16. November 1901 die Bevogtigung der Rekurrentin in Beistandschaft um. Dabei stützte er sich auf folgende Gründe: Die Bevormundung in der Form der Bevogtigung nach § 2 litt. b des Vormundschaftsgesetzes erscheine allerdings nicht als rechts¬ beständig, weil die Vorinstanz unbestrittenermaßen das in § 15 genannten Gesetzes vorgeschriebene Verfahren bei Entmündigung wegen geistiger Gebrechen unbeachtet gelassen habe. Dagegen sei nach der Aktenlage im Sinne der §§ 3 litt. d und 12 des Ge¬ setzes vorzugehen, wonach eine Person verbeiständet werden müsse, von welcher in Beziehung auf die Besorgung ihres Vermögens solche Handlungen bekannt sind, die noch nicht die Bevogtigung hinlänglich begründen, deren Wiederholung aber dieselbe herbei¬ führen müßte. E. Gegen dieses Erkenntnis ergriff Witwe Frank rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es in dem Sinne aufzuheben, daß sie nicht bloß von der Bevog¬ tigung, sondern auch von der Beistandschaft frei und als voll¬ ständig handlungsfähig erklärt werde. Dabei machte sie im wesent¬ lichen noch geltend: den Infurienprozeß gegen Wolf habe dieser und nicht sie angehoben, und der Strafprozeß sei von ihr ange¬ hoben worden, weil sie nach luzernischem Rechte nur auf diesem Wege zum Wahrheitsbeweise für ihre gegen Wolf erhobenen Rügen (Vorwurf des Diebstahls) habe zugelassen werden können. Wenn ihr auch dieser Beweis nicht völlig gelungen und die Strafuntersuchung gegen Wolf eingestellt worden sei, so habe doch das Gericht dem Angeklagten Wolf keine Entschädigung zu¬ gesprochen, und zwar deshalb nicht, weil er durch seine verdäch¬ tige und unordentliche Handlungsweise die Strafuntersuchung ver¬ anlaßt habe. Die Nichtbeibringung eines stringenten Beweises im Strafprozesse habe natürlich für die Rekurrentin auch auf den Injurienhandel ungünstig einwirken müssen. Immerhin sei Wolf auch hier mit seiner Entschädigungsforderung, die für ihn die Hauptrolle gespielt habe, rundweg abgewiesen worden. Es werde noch beigefügt, daß Rekurrentin eine sehr sparsame und haushäl¬ terische Frau sei, die — wie aus einem zu den Akten gelegten Hausbuche hervorgehe — über alle ihre Einnahmen und Aus¬

gaben genau Rechnung führe. Bei dieser Sachlage erscheine § 3 litt. d des Vormundschaftsgesetzes auf die Rekurrentin nicht als anwendbar und verstoße ihre Verbeiständung gegen das Bundes¬ gesetz betr. die persönliche Handlungsfähigkeit und gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. F. Der Regierungsrat des Kantons Luzern läßt auf Abwei¬ sung des Rekurses antragen, indem er sich auf den Inhalt seines Entscheides und des Gutachtens des Amtsgehilfen beruft, ohne dabei die tatsächlichen Ausführungen der Rekursschrift als unzu¬ treffend zu bestreiten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Auf die Annahme der ersten Instanz, die Rekurrentin leide an einem geistigen Gebrechen, stellte der Regierungsrat bei seinem Entscheide nicht mehr ab, wobei er davon ausging, daß der ge¬ nannte Bevormundungsgrund nach Maßgabe der kantonalen Ge¬ setzgebung nur in einem besonders hiefür vorgeschriebenen, in casu aber nicht beobachteten Verfahren hätte gültig festgestellt werden können. Demnach hat auch das Bundesgericht auf jene Annahme der untern Vormundschaftsbehörde keine Rücksicht zu nehmen und müßte also zu einer Aufhebung des regierungsrätlichen Erkennt¬ nisses dann gelangen, wenn die Gründe, auf welche dieses selbst sich stützt, die verfügte Beschränkung der Rekurrentin in ihrer Handlungsfähigkeit bundesrechtlich nicht zu rechtfertigen ver¬ möchten.

2. Dabei ist zunächst zu bemerken, daß nicht allein ein gänz¬ licher Entzug, sondern auch eine bloße Beschränkung der Hand¬ lungsfähigkeit, als welche sich die Verbeiständung des luzernischen Rechtes darstellt, nur innert den Grenzen stattfinden kann, welche Art. 5 des Bundesgesetzes vom 22. Brachmonat 1881 der kanto¬ nalen Gesetzgebung zieht (vgl. z. B. Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XVIII, Nr. 80, S. 469 f.). Der vorliegendenfalls zur Anwendung gebrachte § 12 des luzernischen Vormundschafts¬ gesetzes erklärt nun die Verbeiständung als statthaft, „wenn jemand durch leichtfertige oder verschwenderische Lebensweise oder Geschäftsführung derart wirtschaftet, daß für ihn oder auch für diejenigen Personen, für welche er zu sorgen verpflichtet ist, ein steht. Es läßt sich jedenfalls nicht sagen, Notstand zu befürchten daß diese Verbeiständungsgründe weiter gehen, als der Bundes¬ gesetzgeber es gestattet; sie decken sich vielmehr im wesentlichen materiell mit den Voraussetzungen, von welchen Ziff. 1 des Art. 5 leg. cit. den Entzug oder die Minderung der Handlungs¬ fähigkeit abhängig macht, insoweit, als diese Maßnahmen daselbst für zulässig erklärt werden im Falle der Verschwendung und einer Vermögensverwaltung, welche nach der Art und Weise ihrer Führung die Gefahr künftigen Notstandes in sich birgt. Es frägt sich also nur noch, ob die geltend gemachten Bevor¬ mundungsgründe nach ihrer tatsächlichen Seite hin gerechtfer¬ tigt seien. Gegenüber der Rekurrentin liegt nun lediglich das vor, daß sie von Pächter Wolf wegen injuriöser Außerungen einge¬ klagt wurde, daß sie, und zwar wie es scheint, bloß, um nach Maßgabe der luzernischen Gesetzgebung den Wahrheitsbeweis in diesem Prozesse erbringen zu können, ihrerseits eine Strafklage gegen Wolf anstrengte und daß endlich die beiden Rechtsstreitig¬ keiten zu ihren Ungunsten endigten, infolgedessen sie circa 1000 Fr an Kosten zu bezahlen hatte. Mit diesem Tatbestande kann vor¬ erst die nötige faktische Grundlage für den Verbeiständungsgrund der „leichtfertigen oder verschwenderischen Lebensweise Sinne des § 12 cit., bezw. der „Verschwendung“ im Sinne des Bundesgesetzes, nicht als vorhanden angesehen werden. Denn darunter läßt sich gewiß nicht die — wenn auch ganz ungerecht¬ fertigte — Veranlassung von Prozessen und daraus entstehender Kosten subsumieren, sondern es wäre eine solche Handlungsweise allenfalls dem Begriffe der leichtfertigen, die Befürchtung eines Notstandes nahelegenden „Geschäftsführung“ im Sinne des § 12 cit., bezw. des Art. 5 Ziff. 1 des Bundesgesetzes zu unter¬ stellen. Indessen erscheint auch von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet eine solche Gefährdung der ökonomischen Existenz der Rekurrentin durch unbesonnenes Prozessieren nach den Akten als ausgeschlossen: Die beiden Prozesse, auf die verwiesen wird, stehen in engem Zusammenhang. Daß Rekurrentin sonst noch in Rechts¬ streitigkeiten sich eingelassen und überhaupt einen ihr Vermögen gefährdenden Hang zum Prozeßführen habe, ist nicht ersichtlich und auch vorinstanzlich nicht behauptet worden. Dazu kommt, daß der Pächter Wolf sie zuerst belangte, daß sie also zur Ein¬

lassung auf die Sache genötigt war. Und wenn sie anderseits nachher als Klägerin im Strafprozesse auftrat, so scheint dies eben, wie erwähnt, lediglich zum Zwecke geschehen zu sein, um durch Erbringung des Wahrheitsbeweises sich der gegen sie erhobenen Injurienklage widersetzen zu können. Noch zu beachten ist dabei, daß in dem Gutachten des Amtsgehilfen von Sursee, auf welches das angefochtene Erkenntnis sich stützt, selbst erklärt wird, der Pächter Wolf müsse laut der Motivierung der ergangenen gericht¬ lichen Urteile durch die Art der Benutzung der Pachtliegenschaft etwelche Veranlassung zu den Prozessen gegeben haben, und daß auch die Vorinstanz die tatsächlichen Angaben in der Rekurs¬ schrift, mit welchen die Rekurrentin ihr Vorgehen rechtfertigt nicht als unrichtig bestreitet und der Rekurrentin namentlich die Eigenschaft der Sparsamkeit und richtiger Rechnungsführung ticht abspricht. Nach alledem läßt sich aber unmöglich sagen, es ei für die verfügte Beschränkung der Rekurrentin in der Hand¬ lungsfähigkeit genügend Grund vorhanden, um so weniger als ihre Handlungsweise offenbar wesentlich dem berechtigten Gefühle entsprang, die Interessen ihrer Kinder als Eigentümer der frag¬ lichen Pachtliegenschaft bestmöglichst wahren zu sollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit das angefochtene Erkenntnis des luzernischen Regierungsrates vom 16. November 1901 aufgehoben.