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28_I_303

BGE 28 I 303

Bundesgericht (BGE) · 1902-09-30 · Deutsch CH
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73. Entscheid vom 30. September 1902 in Sachen Bollag. Wechselbetreibung. Einrede des betriebenen Schuldners (Mit-Avalisten) dem betreibenden Gläubiger (zahlenden Milbürgen) stehe kein wechsel¬ rechtlicher Anspruch an ihn zu. Inkompetenz der Betreibungs¬ und Aufsichtsbehörden zur Beurteilung dieser Einrede. Art. 177 Sch.- u. K.-Ges. I. Auf Grund eines von Dr. Hans Fischer als Schuldner und L. Kienast und Isidor Bollag als Solidarbürgen unterzeich¬ neten Eigenwechsels von 5000 Fr. leitete Kienast, nachdem man¬ gels Zahlung gegen den Aussteller Protest erhoben worden war und Kienast den vollen Wechselbetrag bezahlt hatte, gegen seinen Mitbürgen Bollag Wechselbetreibung ein für die Hälfte des be¬

zahlten Betrages. Hiegegen erhob Isidor Bollag Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem er ausführte, die Regre߬ ansprüche eines Wechselbürgen gegen einen Mitbürgen könnten nach Art. 809 des Obligationenrechts nicht wechselrechtlich geltend gemacht werden. Ein solches Verfahren sei nur da gültig, wo die Gesetzgebung ausdrücklich dem zahlenden Wechselbürgen wechsel¬ mäßigen Regreß gebe. Dies sei aber nach schweizerischem, wie nach deutschem Recht nicht der Fall. Ferner sei nach Art. 755 des Obligationenrechtes nur der durch eine zusammenhängende Reihe von Indossamenten Legitimierte zur Wechselklage berechtigt; Kienast habe sich aber den Wechsel nicht indossieren lassen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies mit Entscheid vom 10., mitge¬ teilt am 12. September 1902, die Beschwerde des Bollag ab, indem sie ausführte, daß auf den zahlenden Solidarbürgen die Rechte des Wechselgläubigers von Gesetzes wegen übergegangen seien (Art. 809 und 504 O.=R.), und daß derselbe somit auch in das Wechselrecht des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner eingetreten sei, ohne daß es hiezu einer besondern Form der Ab¬ tretung bedurfte. II. Gegen diesen Entscheid hat Isidor Bollag am 16. Sep¬ tember den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trag auf Aufhebung desselben und Gutheißung der Beschwerde des Rekurrenten. Es wird dargelegt, daß nach schweizerischem Recht dem zahlenden Wechselbürgen gegen den Mitbürgen ein wechselrechtlicher Anspruch nur zustehe, wenn er sich den Wechsel habe indossieren lassen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Rekurrent bestreitet die Zulässigkeit der Wechselbetreibung einzig aus dem Grunde, weil dem betreibenden Gläubiger ein wechselmäßiger Anspruch an ihn nicht zustehe. Hierüber steht aber dem Betreibungsbeamten und den Aufsichtsbehörden eine Kognition nicht zu. Art. 177 des Betreibungsgesetzes sagt: „Für Forderun¬ „gen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann.... „beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden „sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Der „Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.“ Der Beamte und gegebenen Falles die Aufsichtsbehörden haben danach allerdings zu prüfen, ob ein Wechsel oder Check mit allen gesetzlichen Erfordernissen vorliege, und sie haben von demjenigen, der die Wechselbetreibung anbegehrt, die Vorlage des Wechsels oder Checks zu verlangen. Allein mit der Frage, ob demselben ein wechselmäßiger Anspruch an den Schuldner zustehe, haben sie sich nicht zu befassen. Für sie genügt es, daß der Inhaber des Wechsels einen solchen Anspruch geltend macht, und wenn der Betriebene das Bestehen eines solchen Anspruches bestreiten will, so steht ihm hiezu der Rechtsvorschlag zu Gebote, womit die Frage in die Kompetenz der gerichtlichen Behörden hinüber geführt wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.