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28_I_270

BGE 28 I 270

Bundesgericht (BGE) · 1902-07-14 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

65. Entscheid vom 14. Juli 1902 in Sachen Gebrüder Meyer und Genosse. Verteilung im Pfändungsverfahren. Geltendmachung der Unpfänd¬ barkeit (nach Art. 92 Ziff. 10 Sch.- u. K.-Ges.); Verwertung. — Unterliegen des Schuldners mit diesem Anspruch. Begehren einzelner am Beschwerdeverfahren beteiligter Gläubiger um ein Vorrecht auf den Erlös der betreffenden Gegenstände, gemäss Art. 250 Sch.- u. K.-Ges. Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung. I. Am 8. und 9. Oktober 1900 wurden dem Joh. Köffer, Handlung in Mellingen, für eine betriebene Forderung sein Warenlager und seine Immobilien gepfändet. An die Pfändung wurde innert der Teilnahmefrist eine gewisse Anzahl anderer Gläubiger des Köffer angeschlossen, und es wurden die gleichen Objekte auch für weitere Gruppen gepfändet. Der Schuldner er¬ hob den Anspruch, daß ihm die sämtlichen gepfändeten Gegen¬ stände gemäß Art. 92 Ziff. 10 des Betreibungsgesetzes als un¬ pfändbar belassen werden. Am 12. Februar 1901 verfügte das Betreibungsamt Mellingen, daß alle in der Pfändungsurkunde aufgeführten Objekte aus der Pfändung entlassen werden. Zwei Gläubiger, Heinrich Burckhardt in Basel und Max Fischer in Langenthal, beschwerten sich gegen diese Verfügung bei der untern Aufsichtsbehörde, worauf diese unterm 30. März 1901 erkannte: Die Verfügung des Betreibungsamtes Mellingen vom 12. Fe¬ „bruar 1901 wird grundsätzlich bestätigt, dagegen ist nur ein „Betrag von 4000 Fr. vorzustellen.“ Gegen diesen Entscheid re¬ kurrierten die ursprünglichen Beschwerdeführer Burkhardt und Fischer und ferner die Gläubiger Firma Hotz & Cie. in Ober¬ rieden, Gebrüder Meyer, Kleiderfabrik in Bremgarten und C. Hausherr daselbst, an die kantonale Aufsichtsbehörde, die unterm

11. Mai 1901 erkannte: „1. Bei den unterm 17., 20. und 27. „Oktober 1900 vorgenommenen Pfändungen des Warenlagers „und der Immobilien des Johann Köffer hat es sein Verbleiben. „2. Dagegen wird ein Kompetenzanspruch des Johann Köffer „gemäß Art. 92 des Betreibungsgesetzes mit Bezug auf das ge¬ „pfändete liegenschaftliche Vermögen im Betrage von 2300 Fr. „als richtig anerkannt und gutgeheißen, worauf bei der Ver¬ „wertung der Liegenschaften und der Verteilung des daraus zu „erzielenden Erlöses vom Betreibungsamt gebührend Rücksicht „genommen werden soll. II. Bei der Kollokation und Verteilung, die in der Folge das Betreibungsamt Mellingen vornahm, wurden sämtliche betreiben¬ den Gläubiger berücksichtigt. Gebrüder Meyer und C. Hausherr in Bremgarten beschwerten sich hierüber, als sie die Anzeige von der Aufstellung des Kollokationsplans und von der Zuteilung erhalten hatten, bei der untern Aufsichtsbehörde, indem sie geltend machten: Das Betreibungsamt habe übersehen, daß die Beschwer¬ deführer in einem langwierigen Beschwerdeverfahren das Massa¬ vermögen geschaffen haben; sie müßten daher mit denjenigen, die sich ihrem Vorgehen angeschlossen hatten, in erster Linie aus dem Erlöse der Pfänder befriedigt werden (Art. 250 des Betreibungs¬ gesetzes), und zwar müsse das Betreibungsamt von Amtes wegen die Zuteilung des Prozeßgewinnes vornehmen; dabei sei auch die Kostenforderung der Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 28. Dezember 1901 ab, und am 24. Januar 1902 bestätigte die kanto¬ nale Aufsichtsbehörde, an welche die Beschwerdeführer rekurriert hatten, den erstinstanzlichen Entscheid, mit folgender Begründung: „Was zunächst die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 57 Fr. „15 Cts. anbelangt, so können die Beschwerdeführer auf eine An¬ „weisung für dieselben im Kollokationsplan schon deswegen nicht „Anspruch machen, weil diefe Forderung nicht betrieben ist und „dafür überhaupt eine Ansprache, welche berücksichtigt werden „dürfte, nicht vorliegt. Anbelangend sodann den von den Be¬ „schwerdeführern geltend gemachten Standpunkt, daß ihnen das „auf dem Beschwerdeweg gewonnene Vermögen, bezw. dessen Wert „in erster Linie zur vollen Deckung ihrer Forderungen hätte zu¬ „geschieden werden sollen, so kann derselbe nicht gebilligt werden, „denn Art. 250 des Betr.=Ges. darf nicht analog zur Anwendung „kommen, wenn auf dem Beschwerdewege neue Vermögenswerte In diesem Fall „in die zu verteilende Masse gebracht werden. Prozeß vor dem „ist nicht ein förmlicher durch Klage eingeleiteter „ordentlichen Richter durchgeführt worden, und es kann daher

„auch nicht von einem Prozeßgewinn im Sinne des Art. 250 „des B.=G. gesprochen werden. Das Gesetz unterscheidet denn „auch im Gebührentarif ausdrücklich zwischen dem Beschwerdever¬ „fahren vor den Aufsichtsbehörden und dem Prozeßverfahren vor „den Gerichten, indem es im erstern keinen Ersatz von Partei¬ „kosten vorsieht, wohl aber im letztern. Siehe die Abschnitte „und 8 des Tarifs zum B.=G.“ III. In einem Rekurse an das Bundesgericht beantragten Gebrüder Meyer und C. Hausherr: „Das Betreibungsamt „Mellingen sei anzuweisen, den Kollokationsplan in den Betrei¬ „treibungssachen gegen Johann Köffer in der Weise abzuändern, „daß der auf die Vindikationsansprache des J. Köffer entfallende „Wert von circa 2500 Fr. in erster Linie zur vollen Deckung „der Ansprachen der Meyer sowie der Betreibungs= und Proze߬ „kosten von 57 Fr. 15 Cts. verwendet wird und nur der Rest „den übrigen Gläubigern zugeteilt wird.“ Es wird angebracht: Man habe es im Grunde mit einer Vindikation gewisser Ver¬ mögenswerte durch den Gemeinschuldner als unpfändbares Eigen¬ tum zu tun, mit einem Kollokationsstreit, der allerdings nicht im ordentlichen Prozesse, sondern im Beschwerdeverfahren erledigt wurde. In einem solchen Falle müsse Art. 250 des Betreibungs¬ gesetzes analog zur Anwendung kommen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es handelte sich bei der Frage, ob die gepfändeten Objekte aus der Pfändung zu entlassen seien, weder um eine Vindikation seitens des Schuldners, noch um einen Kollokationsstreit, sondern lediglich darum, ob dieselben gemäß Art. 92 Ziff. 10 des Betrei¬ bungsgesetzes unpfändbar seien oder nicht, was im Beschwerde¬ verfahren zu erledigen war und tatsächlich erledigt worden ist. Daß nur einzelne der pfändenden Gläubiger, darunter die Rekur¬ renten, sich an dem Beschwerdeverfahren beteiligten, hat nicht zur Folge, daß diesen ein Vorrecht auf den Erlös der Gegenstände erwuchs, die entgegen der Verfügung des Betreibungsamtes vom

12. Februar 1900 nach dem rechtskräftigen Entscheide der kanto¬ nalen Aufsichtsbehörde vom 11. Mai 1901 als pfändbar erklärt wurden. Dieser Entscheid hatte vielmehr die Wirkung, daß die Pfändung in dem darin angegebenen Umfange aufrecht blieb und zwar zu Gunsten sämtlicher Gläubiger, die an der ursprüng¬ lichen Pfändung teilgenommen hatten. Für eine analoge Anwen¬ dung der für Kollokationsstreitigkeiten in Art. 250 Abs. 3 auf¬ gestellten singulären Bestimmung, daß der Prozeßgewinn in erster Linie den bestreitenden Gläubigern zuzuweisen sei, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt, und der Natur der Sache entspräche eine solche Anwendung keineswegs, wofür auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, sowie auf die Motive des bundes¬ gerichtlichen Entscheides in Sachen der Allgemeinen Aargauischen Ersparniskasse, vom 22. Juni 1897 (Amtl. Samml., Bd. XXIII,

1. Teil, Seite 973 f.), verwiesen werden kann. Vollends unbe¬ gründet ist das Begehren, daß auch die Kostenforderung der Re¬ kurrenten bei der Kollokation und Verteilung zu berücksichtigen sei, da ja diese Forderung gar nicht in Betreibung lag. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.