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28_I_176

BGE 28 I 176

Bundesgericht (BGE) · 1902-06-12 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Urteil vom 12. Juni 1902 in Sachen Vereinigte Schweizerbahnen gegen Freibach=Korrektionsunternehmen. Garantie des Eigentums und der wohlerworbenen Privatrechte. Trag¬ weite. Behauptete Verletzung. Art. 31 Verfassung des Kantons St. Gallen. A. Beim Bau der Linie Nagaz=Rorschach (Rheintalbahn) gegen Ende der Fünfziger Jahre hatte die Gesellschaft der schweizerischen Südostbahn, die Rechtsvorgängerin der heutigen Rekurrentin (V. S. B.), in Verbindung mit der politischen Gemeinde Rheineck eine Korrektion des sogenannten Freibaches vorgenommen, derart, daß dieser von oberhalb des Gehöftes Neumühle durch einen Kanal auf geradem Wege nach dem Rhein geleitet wurde. Die Bahngesellschaft hatte den unteren Teil dieses Kanals, über wel¬ chen ihre Linie in einer eisernen Brücke geführt werden mußte, von der Staatsstraße bis zum Rhein auf eigene Kosten erstellt und das hiezu erforderliche Land gleich dem Tracé des Bahn¬ körpers durch Expropriation zu Eigentum erworben. Diese Kor¬ rektion erwies sich aber als ungenügend, seitdem im Jahre 1896 er Gstaldenbach, welcher sich im Dorfe Thal mit dem Mühlebach zum Freibach vereinigt, eingedämmt und dadurch der Wasserzufluß des Freibachs gesteigert worden war. Daher entwarf das Bau¬ departement des Kantons St. Gallen ein Projekt für die Ver¬ breiterung und Vertiefung des Freibachkanals, welches sowohl vom Regierungsrat im Juni 1900 unter Festsetzung der finanziellen Beteiligung des Kantons und der interessierten Gemeinden, als auch vom Bundesrat im Herbst 1900 unter Bewilligung einer Bundessubvention genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1900 teilte die zur Durch¬ führung des Projektes eingesetzte Bachkommission der Rekurrentin mit, daß die Erweiterung des Bachprofils eine Neuanlage der bestehenden Freibachbrücken, speziell auch der Eisenbahnbrücke er¬ fordere, und daß diese letztere von der Bahngesellschaft auf eigene Kosten zu erstellen sei. Die Rekurrentin bestritt in ihrer Antwort vom 11. Januar 1901 die Existenz einer derartigen Verpflichtung und weigerte sich, den ihr zugemuteten Brückenumbau vorzunehmen. In der Folge verständigten sich die Parteien jedoch dahin, daß die Rekurrentin den streitigen Bau auf Kosten desjenigen Teiles aus¬ führen sollte, welchem die Kostentragungspflicht von Rechtswegen auferlegt würde. Hierauf stellte die Rekurrentin beim Kantonsgericht St. Gallen, dessen Kompetenz als erste Instanz durch Vereinbarung begründet worden war, gegen das rekursbeklagte Korrektionsunter¬ nehmen das Klagbegehren, dieses Unternehmen sei pflichtig zu er¬ klären, die Kosten der über den Freibach infolge Korrektion desselben zu erstellenden neuen Eisenbahnbrücke nach Maßgabe des von den zu¬ ständigen Behörden genehmigten Projektes zu bezahlen unter Abzug des alten Materialwertes der bestehenden Brücke. Die Begründung dieses Begehrens geht wesentlich dahin, die bestehende Brücke sei ge¬ mäß den behördlich genehmigten Plänen auf eigenem Grund und Boden der Bahngesellschaft erstellt worden. Weder nach allgemeinen Rechtsnormen, noch nach den in Betracht fallenden Spezialgesetzen bestehe das Recht eines Korrektionsunternehmens, Bahneigentum ohne Entschädigung in Anspruch zu nehmen und die Gesellschaft zur Erstellung einer neuen Brücke zu verhalten. Das beklagte

Korrektionsunternehmen beantragte, es sei die Klägerin unter Ab¬ weisung ihres Begehrens zu verpflichten, die Kosten der neuen Brücke selbst zu bestreiten, indem es geltend macht, daß der Eigen¬ tümer einer Brücke nach st. gallischem öffentlichem Recht, wie es bisher stets praktiziert worden sei, die Pflicht habe, das Profil des Gewässers jederzeit auf eigene Kosten so zu erhalten, daß der Wasserabfluß ohne Gefährde möglich sei, daß sich diese Pflicht übrigens auch aus den (einzeln allegierten) Gesetzen ergebe. Das Kantonsgericht wies durch Urteil vom 11./23. Juli 1901 die Klage ab und hieß das Rechtsbegehren des beklagten Unter¬ nehmens gut, wesentlich aus folgenden Gründen: Über die vor¬ liegend streitige Frage geben (wie des nähern ausgeführt wird) weder die Konzession der Rheintalbahn von 1853, noch die in Betracht fallenden eidgenössischen und kantonalen Gesetze Auskunft daher sei zu ihrer Lösung, in Ermangelung besonderer Gesetzes¬ bestimmungen, auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze abzustellen. Danach aber erwerbe der Eigentümer einer Brücke über ein öffent¬ liches Gewässer mit ihrer Erstellung kein Recht darauf, daß in Zukunft zu deren Nachteil keinerlei Veränderungen des Bachgebie¬ tes vorgenommen werden dürfen, vielmehr übernehme er durch den Bau der Brücke die selbstverständliche Pflicht, diese so in stand zu halten und auch zu verändern, daß das Wasser stets aus¬ reichenden Durchlaß habe und daß sie die rationelle Instandhal¬ tung und Korrektion des Gewässers weder erschwere noch ver¬ hindere. Wenn infolge der natürlichen Wirkungen des Hochwassers, wie vorliegend, die Korrektion des Baches zum Schutze großer strecken Landes notwendig sei, so dürfe die Brücke eines Dritten die dabei in Frage stehenden öffentlichen Interessen nicht beein¬ trächtigen, wie es in casu geschehen würde, wenn das Korrek¬ tionsunternehmen die Kosten der notwendigen Neuerstellung der Bahnbrücke tragen müßte. B. Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat die V. S. B. rechtzeitig und in richtiger Form den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, jenes sei als ver¬ fassungswidrig aufzuheben und es sei grundsätzlich festzustellen, daß das beklagte Korrektionsunternehmen nur unter Ersatz aller für die Rekurrentin daraus erwachsenden Vermögensnachteile be¬ rechtigt sei, die Profilerweiterung des Freibaches vorzunehmen und dadurch die Ersetzung der alten Bahnbrücke durch eine neue zu verursachen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Zuzugeben sei, daß ein Brückeneigentümer die Durchführung einer zum Schutze öffentlicher Interessen notwendigen Bachkorrektion nicht verhindern könne, allein diese Inanspruchnahme von Privat¬ eigentum zu Korrektionszwecken dürfe jedenfalls nicht kostenfrei erfolgen. Die Rekurrentin speziell habe einerseits durch die Kon¬ zession vom Jahre 1853 das Recht erworben, die Bahnanlage wie sie nach Maßgabe der damals genehmigten Pläne erstellt worden sei, während der Konzessionsdauer in unveränderter Ge¬ stalt fortbestehen zu lassen, und zwar handle es sich dabei gemäß der Praxis des Bundesgerichts, Bd. XXV, 2. T., S. 133, un¬ zweifelhaft um ein Privatrecht. Bei der Plangenehmigung habe es der kantonalen Behörde freigestanden, die für notwendig er¬ achteten baulichen Vorkehren zu verlangen, insbesondere auch (Art. 20 der Konzession) mit Rücksicht auf allfällige Gewässer¬ korrektionsprojekte; in dem genehmigten Tracé aber sei der korri¬ gierte Freibach in seiner bisherigen Breite, die Bahnbrücke in ihrer bisherigen Länge vorgesehen. Anderseits sei die Rekurrentin unbestrittenermaßen Eigentümerin des Grund und Bodens, auf dem die Widerlager der alten Brücke ruhen, welcher durch die Frofilerweiterung zum Bachbett gezogen werde. Von allen andern Privateigentümern habe das Korrektionsunternehmen den erforder¬ lichen Boden erwerben müssen, auch der Rekurrentin dürfe er nicht einfach entzogen werden. Nun habe aber die Wegnahme des Bahnbodens die Entfernung der Widerlager und diese das Un¬ brauchbarwerden der bisherigen Brücke zur direkten Folge. Daher sei nicht nur der Wert des Bodens, sondern seien auch die aus der Wegnahme desselben resultierenden Inkonvenienzen zu ent¬ schädigen, wozu als materiell einzig relevant die Ersetzung der Brücke gehöre. Indem das angefochtene Urteil die Wegnahme des Bahngebietes ohne Entschädigung gestatte, verletze es den durch Art. 31 der st. gallischen Kantonsverfassung garantierten Schutz des Privateigentums. Übrigens sei nicht verständlich, wieso, nach der Auffassung des Korrektionsunternehmens (Brief vom 10. De¬ zember 1900) eine Staats= oder Eisenbahnbrücke auf Kosten des

Szaates resp. der Eisenbahn, eine Korporationsbrücke dagegen auf Kosten der Unternehmung geändert werden sollte. C. Das rekursbeklagte Korrektionsunternehmen beantragt Ab¬ weisung des Rekurses. Für die streitige Frage komme nur kanto¬ nales Recht zur Anwendung; der Kanton St. Gallen besitze kein kodifiziertes Privatrecht, durch Spezialgesetz aber sei nur die Be¬ schränkung des Eigentums aus Nachbarrecht geregelt, die Be¬ schränkungen desselben im öffentlichen Interesse bestimmen daher nach ungeschriebenem Gewohnheitsrecht, durch dessen An¬ wendung das Kantonsgericht keine Verfassungsverletzung begangen habe. Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Gewässer verpflichte den Staat, an ihnen diejenigen Maßnahmen zu treffen, welche im öffentlichen Interesse gelegen seien, z. B. zur Beförderung von Schiffahrt und Flößerei, oder zum Schutze des anstoßenden Lan¬ des dienen, und zwar dürfe er dabei durch bestehende Privatrechte an dem Gewässer nicht gehindert werden. Diese haben den öffent¬ lichen Interessen zu weichen, fraglich sei nur, ob ihre Beeinträch¬ tigung Anspruch auf Entschädigung gewähre. Auch die Rekurren¬ tin habe sich als Eigentümerin des Bahnkörpers neben dem Frei¬ bach und in Bezug auf dessen Übersetzung nach dem jeweiligen Zustand desselben zu richten und sich der im öffentlichen Inte¬ resse erfolgten Veränderung auf eigene Kosten anzupassen. Aus der Konzession könne sie kein Recht auf unveränderten Bestand des Tracés ableiten, da die Verfügungen aus öffentlich=rechtlichen Gründen z. B. der Bahnpolizei und so nach st. gallischem Recht auch der Wasserpolizei vorgehen. Eine Wegnahme von Grund und Boden habe nicht stattgefunden, deshalb sei auch keine Expro¬ priation verlangt worden. Das Eigentum an Bahnkörper und Luftsäule sei nicht alteriert, an Stelle des Bahndamms sei die verlängerte Brücke getreten. Eine Verfassungsverletzung liege nicht vor, denn die verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit des Eigentums schließe nicht aus, daß die Gesetzgebung den Inhalt und eventuelle Beschränkungen desselben bestimme. Darin liege kein zur Entschädigung verpflichtender Eingriff in wohlerworbene Privatrechte. Eine solche gesetzliche Beschränkung aber sei die vor¬ liegend festgestellte Verpflichtung eines Brückenbesitzers, sich den durch eine Korrektion bedingten Veränderungen anzupassen. Das Kantonsgericht habe das Eigentum der Bahn anerkannt, da es ja gerade daraus ihre Zahlungspflicht ableite. Die Eigentums¬ garantie sei nicht verletzt (zu vergleichen Entscheid des Bundes¬ gerichts, Bd. XVI, Nr. 97). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die verfassungsmäßige Eigentumsgarantie, auf deren Ver¬ letzung sich der vorliegende Rekurs gründet, schützt nach der kon¬ stanten Auslegung des Bundesgerichts das Privateigentum im weiteren Sinn, d. h. überhaupt die Vermögensrechte oder wohl¬ erworbenen Privatrechte, in erster Linie gegen willkürliche Eingriffe der Staatsgewalt. Wenn der angerufene Art. 31 der st. gallischen Kantonsverfassung, welcher die Unverletzlichkeit des Privateigen¬ tums ausspricht, bestimmt, daß die Abtretung oder Belastung jeder Art unbeweglichen Gutes, wo das öffentliche Wohl es erheischt, gegen volle, streitigenfalls durch den Richter festzusetzende, Ent¬ schädigung nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzgebung verlangt werden kann, so wird dadurch die Kompetenz des Staates zum Eingriff in bestehende Privatrechte an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, deren Nichtbeachtung durch die staatliche Verfügung für den Einzelfall — sei es, daß das gesetzliche Entschädigungsver¬ fahren ausgeschlossen, sei es, daß die Zwangsenteignung trotz dem Mangel eines öffentlichen Interesses dekretiert wird einen Ver¬ stoß gegen jenen Verfassungsgrundsatz involviert. Weiterhin ge¬ währt diese Garantie, wie das Bundesgericht in Sachen Kummer, Amtl. Samml., Bd. XVI, S. 716 Erw. 2, näher ausgeführt hat, auch Schutz gegen Rechtsverletzungen durch Private und zwar in dem Sinne, daß Streitigkeiten zwischen Privaten über Bestand und Umfang oder behauptete Verletzungen von Privat¬ rechten, die aus irgend welchen Verhältnissen resultieren, ent¬ sprechend den in Art. 31 der Verfassung genannten Entschädi¬ gungsfragen bei Expropriationen vor die hiezu bestimmten staat¬ lichen Organe, die Gerichte, zur Entscheidung gebracht werden können. Der streitige Verfassungsgrundsatz ist gewahrt, sofern die kompetenten Organe in Funktion treten und einen Entscheid er¬ lassen. Ob derselbe materiell richtig sei, hat das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht zu untersuchen, denn diese Frage beurteilt sich nach dem geltenden Privatrecht; das staatsrechtliche Prinzip

der Eigentumsgarantie aber enthält keine bestimmten privatrecht¬ lichen Normen, deren Anwendung zu überprüfen wäre, sondern verleiht den Schutz des Staates nach Maßgabe der bestehenden Gesetzgebung.

2. Die Anwendung der entwickelten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß von einer Verletzung der angerufe¬ nen Verfassungsbestimmung keine Rede fein kann. Allerdings hat das Korrektionsunternehmen unzweifelhaft Privateigentum der Re¬ kurrentin in Anspruch genommen, denn die Verbreiterung des Bachbettes war nur dadurch möglich, daß die Ufer abgegraben und so auch von dem unbestrittenermaßen der Rekurrentin zu Eigentum gehörenden Bahndamm, auf welchem die streitige Brücke ruht, ein Stück in das Bachprofil einbezogen wurde. Die Be¬ hauptung des Rekursbeklagten, eine Wegnahme von Grund und Boden habe nicht stattgefunden, widerspricht seiner eigenen Angabe, daß an Stelle des Bahndammes auf einige Fuß Länge die ver¬ längerte Brücke getreten sei. Durch diesen letztern Umstand wird natürlich die Beseitigung des Dammes rechtlich nicht kompensiert, da ja der angebliche Ersatz, wie aus dem vorliegenden Prozesse erhellt, nach der Auffassung des Rekursbeklagten von der Rekur¬ rentin auf eigene Kosten beschafft werden soll. Allein die Art des Eingriffs in das Privatrecht der Rekurren¬ tin kann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Die Durch¬ führung der Bachkorrektion, als deren notwendige Folge jener Eingriff mit seinen Konsequenzen, speziell der Veränderung der Brücke, sich darstellt, ist, wie unbestritten, durch das öffentliche Wohl erheischt. Wenn daher der Staat St. Gallen dieser Unter¬ nehmung, nach Angabe der Rekurrentin, das Expropriationsrecht verliehen hat, so hat er sich durchaus im Rahmen der ihm durch Art. 31 der K.=V. eingeräumten Kompetenz gehalten. Die Re¬ kurrentin selbst hat übrigens die Berechtigung der Zwangsenteig¬ nung anerkannt, indem sie in ihrer Antwort vom 11. Januar 1901 auf die Mitteilung der Bachkommission nicht die grundsätz¬ liche Verpflichtung zur Veränderung der Brücke bestreitet, sondern nur die entschädigungslose Beseitigung derselben resp. die Neu¬ erstellung auf eigene Kosten ablehnt, weil sie in dem Verlangen des Unternehmens, entgegen der Auffassung der Bachkommission, einen Eingriff in ihr wohlerworbenes Recht an der Brücke erblickt. Die damit streitige privatrechtliche Frage nach der Bedeutung und dem Umfang des abzutretenden Rechts hätte normalerweise auf dem Wege des gesetzlichen Expropriationsverfahrens erledigt wer¬ den müssen, allein die Parteien vereinbarten, darüber den Entscheid des st. gallischen Kantonsgerichts im gewöhnlichen Prozeßverfahren anzurufen. Ob dieses Vorgehen verfassungsmäßig zulässig war, kann dahingestellt bleiben, da das Kantonsgericht das ihm vor¬ gelegte Streitverhältnis beurteilt hat, ohne daß ihm die Kompe¬ tenz hiezu bestritten worden wäre. Für die Abtretung von Grund und Boden, dessen Wert neben der materiellen Bedeutung des Brückenumbaues, wie sie selbst zu¬ gibt, nicht in Betracht fällt, hat die Rekurrentin nach den Akten gar keine Forderung geltend gemacht, ihre Beschwerde in der Rekursschrift, daß sie dafür nicht wie andere Landeigentümer ent¬ schädigt worden sei, entbehrt daher jeder Begründung. Ist aber demnach die einzig streitige Frage nach der Berechti¬ gung einer Entschädigung für den Brückenumbau in dem von der Rekurrentin selbst gebilligten Verfahren zum gerichtlichen Aus¬ trag gelangt, so kann sich die Rekurrentin jedenfalls nicht wegen Mißachtung von Art. 31 der Kantonsverfassung, d. h. wegen Verletzung wohlerworbener Rechte in dem vorstehend erörterten Sinne beschweren, da ja der materielle Inhalt des angefochtenen Entscheides das staatsrechtliche Prinzip der Eigentumsgarantie überhaupt nicht berührt.

3. Da sich die Rekurrentin auf Verletzung anderer verfassungs¬ mäßiger Rechte nicht beruft, so ist der Rekurs nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.