Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4. Urteil vom 19. März 1902 in Sachen Sonderegger gegen Appenzell J.=Rh. Handlungs- und Vermögensfähigkeit einer Klosterfrau. Verweigerung der Aushingabe einer Erbschaft an dieselbe. Art. 49 Abs. 4, Art. 4 B.-V. Stetlung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof. A. Die Rekurrentin ist Nonne im Kloster Potachantas (Ar¬ kansas, U. S. A.), einer Filiale des Klosters Grimmenstein in Appenzell J.=Rh. Es ist derselben im Juli 1900 von einem Vetter im Kanton Appenzell J.=Rh. ein Erbe im Betrage von 557 Fr. zugefallen. Als sie diesen Betrag durch einen Bevoll¬ mächtigten erheben wollte, verweigerte die Bezirkskanzlei in Ober¬ egg die Aushingabe mit der Begründung, daß gemäß einem kantonsgerichtlichen Urteil vom September 1898 — die Parteien wurden nicht genannt — Vermögen, welches von Klosterleuten geerbt werde, im Kanton Appenzell J.=Rh. vormundschaftlich zu verwalten und den Klosterleuten nur die Zinsen zu verabfolgen seien. B. Gegen diesen Bescheid rekurrierte der Vertreter der Schwester Frowina Sonderegger an die Standeskommission. Diese erklär den Rekurs am 27. Dezember 1901 als unbegründet und ver¬ fügte, das Vermögen der Rekurrentin sei der kantonalen Kasten¬ vogtei zur Verwaltung zu übergeben. Aus den Erwägungen dieses Entscheides ergibt sich als Sinn desselben, daß das Vermögen bis zum Tode der Rekurrentin vor¬ mundschaftlich verwaltet werden und der Rekurrentin nur der Zinsgenuß, das Kapital hingegen nach deren Ableben den gesetz¬ lichen Erben zukommen soll. Bei einem etwaigen Austritt aus dem Kloster werde die Rekurrentin mit Vorbehalt der gesetzlichen Bestimmungen über persönliche Handlungsfähigkeit in den Voll¬ genuß ihres Vermögens treten. Diesen Entscheid bezeichnete die Standeskommission als An¬ wendung von Grundsätzen, die das Kantonsgericht „in einem analogen Falle“ durch Urteil vom 15. September 1898 aufge¬ stellt habe. Bei den Akten liegt ein Urteil des Kantonsgerichtes vom 15. September 1898 in Sachen Joh. Anton Fritsche, Klä¬ ger, gegen den Kastenvogt als Vertreter der Nonne Bonifazia im Kloster Wonnenstein, Beklagte, betreffend Erbrecht. In diesem Urteile wird zunächst bemerkt, daß die Bestreitung der Legitima¬ tion des Kastenvogtes zur Vertretung der Nonne Bonifazia ver¬ spätet und die Passivlegitimation aus diesem Grunde als vor¬ handen müsse angenommen werden. Sodann wird in tatsächlicher Beziehung konstatiert, daß Kläger ein Amtsbot erlassen habe, wonach sein Kind Emilia (derzeit im Kloster Wonnenstein) qua Ordensschwester vom Erbe des verstorbenen Vetters Ulrich Speck sel., sowie von allen künftigen und weiteren Erbanwartschaften
ausgeschlossen sein solle. Demgegenüber habe die beklagte Partei beantragt, daß zu erkennen sei:
a. Grundsätzlich in dem Sinne, daß auch Ordenspersonen unter dem bürgerlichen Rechte stehen, erben und beerbt werden können, vorausgesetzt, daß beim Abschluß eines bezüglichen Ver¬ trages nicht ein erlaubter Verzicht auf Erbansprüche erklärt wor¬ den sei.
b. In logischer Verfolgung dieses Rechtsgrundsatzes und in Wahrung der Interessen der Erben von Ordenspersonen sei aber eine vormundschaftliche Verwaltung des Vermögens von Ordens¬ personen vorzusehen und für alle Fälle das Dispositionsrecht über das Vermögen der betreffenden Ordensperson nach gesetzlichen Be¬ stimmungen zu wahren. Sodann wird ausgeführt: „Bei Beurteilung der grundsätzlichen Frage betreffend Erbrecht „von Ordenspersonen geht das Kantonsgericht mit den An¬ „schauungen der Vorinstanz einig; denn nach Art. 4 der Bun¬ „desverfassung ist Rechtsgleichheit vor dem Gesetz garantiert und „nach Art. 49 ibid. kann die Ausübung bürgerlicher und poli¬ „tischer Rechte durch keinerlei Vorschriften kirchlicher und religiöser „Natur beschränkt werden. Es involviert das von einer Ordens¬ „person geleistete Gelübde freiwilliger Armut nicht eo ipso auch „einen Verzicht auf die Erbs= und Erwerbsfähigkeit. Ein solcher „Ausschluß befände sich in direktem Widerspruch mit der konsti¬ „tutionell gewährleisteten Rechtsgleichheit. Das Gelübde freiwilliger „Armut hat lediglich religiösen Charakter, bildet also eine Ge¬ „wissenssache für die betreffende Person selbst. Der Ausschluß „von Ordenspersonen entspricht nicht mehr der heutigen Rechts¬ „anschauung. In casu hat ausschließlich bürgerliches Recht in „Anwendung zu kommen. Würde eine Ordensperson von der „Geltendmachung ihrer Erbrechte aus Grund des abgelegten feier¬ „lichen Gelübdes der Armut ausgeschlossen, müßte sie die Bundes¬ „verfassung in Art. 49 schützen, wonach weder kirchliche noch „religiöse Vorschriften geeignel sind, die Ausübung der bürgerlichen „Rechte zu beschränken. Wenn daher auch das frühere (Land=) „Recht in Appenzell J.=Rh. die Erbfähigkeit von Ordenspersonen „ausschloß, so kann unter der Herrschaft des zur Zeit geltenden „Rechtes jener Ausschluß von Ordenspersonen nicht mehr „Recht bestehen und es muß sonach die heutige Beklagte auch „ihrer Eigenschaft als Nonne erben und beerbt werden können. „Auch das aus dem Jahre 1865 datierende, derzeit noch in Kraft „bestehende kodifizierte Erbrecht enthält den Ausschluß der Ordens¬ „personen nicht mehr und es ist anzunehmen, daß der damalige „Gesetzgeber, der neuen Rechtsanschauung Rechnung tragend, den „Ausschluß bewußt weggelassen habe und auch die Ordensleute „unter das gemeine Recht gestellt wissen wollte. Bezüglich der Frage der Vermögensverwalkung bemerkt das Urteil: „Nach Art. 30 der Kantonsverfassung hat die Regierung „bloß die richterlichen Urteile auszuführen; dagegen solche durch „keinerlei Maßnahmen irgend welcher Art zu ergänzen. Es er¬ „scheint deshalb die Überweisung dieser dem Gerichte zum Ent¬ „scheide vorgelegenen Frage in das Ermessen der Exekution nicht „als begründet. Gestützt auf diese Erwägungen gelangt das Gericht zum Schutze des beklagtischen Rechtsbegehrens in seinem ganzen Umfange. C. Gegen den Entscheid der Standeskommission hat der bevoll¬ mächtigte Vertreter der Nonne Frowina Sonderegger mit Eingabe vom 14. Februar 1902 den staatsrechtlichen Rekurs an's Bundes¬ gericht ergriffen und beantragt: Das Bundesgericht möge die angefochtene Erkenntnis aufheben und die Bezirkskanzlei Oberegg bezw. die Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh. anweisen, der Rekurrentin den frag¬ lichen Erbteil (Kapitalbrief) von 500 Fr. nebst 57 Fr. an baar und den verfallenen Zinsen herauszugeben.“ Der Rekurs wird damit begründet, daß der angefochtene Ent¬ scheid eine Verletzung sowohl von Art. 4 der Bundesverfassung, als auch von Art. 4 der Kantonsverfassung (Eigentumsgarantie in sich schließe; er vernichte das Eigentum der Rekurrentin und stelle sie außerhalb des die Vermögensfähigkeit aller Bürger aner¬ kennenden Gesetzes. D. In ihrer Vernehmlassung beruft sich die Standeskommission nochmals auf das Urteil des Kantonsgerichtes vom 15. Septem¬ ber 1898 in Sachen Fritsche, dessen Vollzug ihr durch die Kan¬
tonsverfassung zur Pflicht gemacht sei. Es handle sich übrigens um eine Anwendung des kantonalen Erbrechtes, worüber dem Bundesgerichte eine Kognition nicht zustehe. Die Rekurrentin habe durch ihren Eintritt in ein Kloster und durch das Gelübde frei¬ williger Armut auf Handlungs= und Vermögensfähigkeit verzichtet und sich freiwillig unter die Vormundschaft des Kastenvogtes be¬ geben. Aus dem letztern Grunde fehle ihr auch die Prozeßlegiti¬ mation, was allein schon Grund zur Abweisung des Rekurses sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. (Kompetenz und Formalien.
2. Art. 49 Abs. 4 der Bundesverfassung lautet: „Die Aus¬ „übung bürgerlicher und politischer Rechte darf durch keinerlei „Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur „beschränkt werden. Bürgerliche Rechte sind u. a. das Recht auf Erlangung der Handlungsfähigkeit mit dem Eintritt der Volljährigkeit (Art. 1 des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungsfähigkeit) und — unabhängig von der Handlungsfähigkeit — das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen. Diese beiden Rechte werden durch den angefochtenen Entscheid der Rekurrentin aberkannt und zwar aus durchaus kirchlichen Gründen. Denn der einzige Grund, aus welchem der Rekurrentin die Aushingabe ihrer Erbschaft verweigert wird, besteht darin, daß sie eine Klosterfrau sei und das Gelübde der freiwilligen Armut ab¬ gelegt habe. Klostergelübde sind nun aber zweifellos kirchlicher Natur. Dementsprechend sind denn auch in den andern ganz oder teilweise katholischen Kantonen alle aus dem Eintritt in ein Kloster abgeleiteten Beschränkungen der Handlungs= oder Ver¬ mögensfähigkeit mit Rücksicht auf Art. 49 der Bundesverfassung aufgehoben oder als nicht mehr zu Recht bestehend erklärt worden. Vergl. Urteil des luzernischen Obergerichtes vom 26. März 1881, abgedruckt in der Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, Bd. XVIII, S. 241 ff., namentlich S. 244; Gesetz des Kantons Wallis vom 24. Mai 1880 betreffend Aufhebung der Art. 593, 594, 770, 805, 806, 807 des Civ.=Ges.=Buches.
3. Die Berufung der Rekursbeklagten auf das obergerichtliche Urteil vom 15. September 1898 in Sachen Fritsche ist unzutreffend. Abgesehen davon, daß die Standeskommissiou als Exekutivbe¬ hörde nicht berufen ist, ein in Sachen ganz anderer Parteien er¬ gangenes Urteil auf die von demselben nicht betroffene Rekur¬ rentin anzuwenden, so ergibt das von der Standeskommission citierte Urteil gerade das Gegenteil von dem, was daraus abge¬ leitet werden will. Das in dem durch das genannte Urteil erledigten Prozesse von der Beklagtschaft gestellte und vom Gericht zugesprochene Rechts¬ begehren hatte allerdings auch den Satz enthalten: „In logischer „Verfolgung dieses Rechtsgrundsatzes und in Wahrung der Inte¬ „ressen der Erben von Ordenspersonen sei aber eine vormund¬ „schaftliche Verwaltung des Vermögens von Ordenspersonen vor¬ „zusehen und für alle Fälle das Dispositionsrecht über das „Vermögen der betreffenden Ordensperson nach gesetzlichen Be¬ „stimmungen zu wahren.“ Es ist jedoch zu beachten, daß mit der Zusprechung des Rechtsbegehrens keineswegs in Bezug auf die Art der Vermögensverwaltung eine Streitfrage positiv entschieden werden wollte, sondern daß abgesehen von dem Entscheide über die Hauptfrage, ob die Beklagte erbfähig sei, lediglich eine frei¬ willige Erklärung der Beklagtschaft zu Protokoll genommen wurde, wie denn anch die Legitimation des Kastenvogtes zur Vertretung der Beklagten nicht untersucht wurde. In Bezug auf die Art der Vermögensverwaltung enthalten die Urteilsmotive lediglich die negative Bemerkung, daß die Regierung die richter¬ lichen Urteile durch keinerlei Maßnahmen zu ergänzen habe, ein Satz, auf welchen die angefochtene Verfügung gewiß nicht gestützt werden kann. Was aber den Entscheid über die Hauptfrage be¬ trifft, so hat das Gericht so deutlich wie möglich den Satz aus¬ gesprochen, daß der Ausschluß der Ordenspersonen von der Ver¬ fügung über ihr Vermögen im Widerspruch sowohl mit der heutigen Rechtsanschauung als auch insbesondere mit der schwei¬ zerischen Bundesverfassung stehe.
4. Ist daher aus den angegebenen Gründen der Rekurs zu schützen, so braucht nicht untersucht zu werden, ob und inwiefern die angefochtene Maßregel auch eine Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung und von Art. 4 der Kantonsverfassung in sich schließe, sondern es genügt, daß der Rekurs mit Rücksicht auf
Art. 49 der Bundesverfassung grundsätzlich gutzuheißen und daher die angefochtene Verfügung der Standeskommission aufzuheben ist.
5. Dagegen ist das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht kompetent, die kantonalen Behörden zur Herausgabe des streitigen Betrages anzuweisen. Es wird übrigens dürfen angenommen werden, daß die Standeskommission nach Mitteilung des bundes¬ gerichtlichen Entscheides keinen Anstand nehmen wird, das be¬ treffende Vermögen zu verabfolgen.
6. Die von der Standeskommission erhobene allgemeine Ein¬ rede der Inkompetenz des Bundesgerichtes, sowie die Bestreitung der Aktivlegitimation auf Seiten der Rekurrentin erledigen sich aus den die Sache selbst betreffenden Motiven. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Er¬ kanntnis der Standeskommission des Kantons Appenzell J.=Rh. vom 27. Dezember 1901 aufgehoben wird.