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28_I_21

BGE 28 I 21

Bundesgericht (BGE) · 1902-02-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

5. Urteil vom 5. Februar 1902 in Sachen Grobéty & fils gegen Bichsel. Geltendmachung eines Gegenanspruches auf dem Wege der Widerklage oder durch Einrede der Kompensation? — Auslegung einer kantona¬ len Prozessvorschrift durch das angefochtene Urteil; Stellung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof. A. Im Juni 1900 erhob die Rekurrentin, die ihren Wohnsitz in Vallorbes und Croy hat, beim Richteramt Trachselwald (Kan¬ ton Bern) Klage gegen Fritz Bichsel auf Bezahlung von 980 Fr. mit Verzugszinsen für gelieferte Waren. In seiner Antwort be¬ antragte der Beklagte Abweisung und machte gegenüber der For¬ derung des Klägers widerklagsweise eine Schadensersatzforderung geltend, deren ungefähr gleich hohen Betrag er zu Kompensation stellte. Daraufhin verlangte die Rekurrentin in einem Zwischen¬ gesuch, der bernische Richter möge sich für diese Widerklage inkom¬ petent erklären. Der Gerichtspräsident von Trachselwald wies sie jedoch am 4. März 1901 mit dieser, eine auf Seiten des Richters notwendige Prozeßvoraussetzung bemängelnden, Behauptung ab; sie zog dieses Urteil an den Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern weiter, und beantragte dort: „Es sei zu erkennen: „die vom Beklagten F. Bichsel gegenüber der klägerischen Firma „Grobéty & fils erhobene Widerklage sei unzulässig und dürfe „vom Richter von Trachselwald weder instruiert noch von berni¬ „schen Gerichten beurteilt werden. Der bernische Richter wolle sich „daher in Sachen inkompetent erklären und diese Widerklage aus „dem Verfahren ausweisen.“ B. Mit Urteil vom 30. Mai 1901 wies der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern die Impetrantin ab. Aus der Begründung dieses Urteils sind folgende Gesichtspunkte hervor¬ zuheben. Da die Klägerin verlange, daß sie in Bezug auf die in der Widerklage erhobenen Ansprüche gemäß Art. 58 und 59 der Bundesverfassung am Forum ihres Wohnsitzes müsse gesucht und

nicht ihrem ordentlichen Richter dürfe entzogen werden, so fechte sie die örtliche Zuständigkeit der bernischen Gerichte an. Die Berufung auf Art. 59 der B.=V. sei unzulässig, weil durch ihn im interkantonalen Verkehr nur die Geltendmachung eines selb¬ ständigen Anspruches des Beklagten an den Kläger auf dem Wege der Widerklage ausgeschlossen sei, während der Beklagte in der Anbringung seiner Verteidigungsmittel nicht beschränkt sei, und peziell die Einrede der Kompensation erheben könne. In Wirk¬ lichkeit erhebe der Beklagte keinen selbständigen Gegenanspruch, sondern seine Widerklage stelle sich als bloßes Verteidigungsmittel dar, um seine Befreiung vom Klaganspruche in dem Umfang herbeizuführen, als ihm eine kompensable Gegenforderung zustehe. Nach § 151 des bernischen Civilprozesses sei die Zulässigkeit der Widerklage, sofern es sich um ein Kompensationsverhältnis handle, nicht durch Vorhandensein einer Konnerität zwischen Forderung und Gegenforderung bedingt. Auch eine exceptio doli der Kläge¬ rin gehe fehl, da es dem Beklagten freigestanden habe, die Kom¬ pensation in beliebiger Weise geltend zu machen. C. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin rechtzeitig einen staatsrechtlichen Nekurs beim Bundesgerichte ein und stellte darin den Antrag auf Kassation des angefochtenen Urteils. Die Rekur¬ rentin stützte ihre Beschwerde auf eine Verletzung der Art. 58 und 59 der B.=V. und begründet sie im wesentlichen folgender¬ maßen: Der Beklagte habe sie, die Rekurrentin, mit seiner Ge¬ genforderung, die mit der ihrigen in gar keinem Zusammenhang stehe, vor dem Richter ihres Wohnortes im Kanton Waadt zu belangen. Die Widerklage sei eine Schadensersatzforderung aus einem ganz andern Rechtsgeschäft und ein etwa berechtigter bloßer Fall von Kompensation liege nicht vor. Übrigens sei auch die Gegenforderung des Beklagten nicht bewiesen, daher zur Kompen¬ sation gar nicht geeignet. D. In seiner Antwort auf die Rekursschrift begnügt sich der Beklagte damit, auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils zu verweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Rechtzeitigkeit des Rekurses und Kompetenz.)

2. Von den beiden, von der Rekurrentin angerufenen Verfas¬ sungsartikeln kann bloß der zweite, Art. 59, für die Entscheidung des vorliegenden Streites in Frage kommen. Denn wie schon das Urteil des Appellations= und Kassationshofes richtig bemerkt, handelt es sich durch Begründung des bernischen Gerichtsstandes für die vom Beklagten geltend gemachte Gegenforderung nicht um Einführung von verfassungswidrigen Ausnahmegerichten, welche Art. 58 der B.=V. verbietet.

3. Streitig ist nun, ob der vom Rekursbeklagten gegenüber der Klägerin erhobene Gegenanspruch in Form einer Widerklage selbständig oder in Form einer Einrede kompensationsweise geltend gemacht wird. Ist das erste der Fall, so unterliegt er der Vor¬ schrift des Art, 59 der B.=V.; ist das zweite der Fall, so unter¬ liegt er dieser Vorschrift nicht. Art. 59 der B.=V. begründet nämlich für persönliche Ansprachen die örtliche Zuständigkeit des¬ jenigen Gerichts, in dessen Sprengel der aufrechtstehende Beklagte seinen Wohnsitz hat. Eine Widerklage nun stellt sich als selbstän¬ diger Gegenangriff, als im Wege der Klage geltend gemachter Anspruch dar und ist daher am Wohnort des Schuldners zu er¬ heben; von diesem Grundsatz besteht nur dann eine Ausnahme zu Gunsten des Gerichtsstandes der Hauptklage, wenn Klag= und Widerklagsanspruch in rechtlichem Zusammenhang stehen. Eine Kompensationseinrede dagegen bildet ein bloßes Vertheidigungs¬ mittel und in deren Anwendung sind die Parteien durch Art. 59 der B.=V. nicht beschränkt, sondern hierfür ist teils das Privat¬ teils das Prozeßrecht maßgebend. Diese Auffassung ist vom Bun¬ desgerichte in konstanter Praxis festgehalten worden, und von ihr abzuweichen liegt kein Grund vor. (Vgl. Amtl. Samml., II, S. 207/208 Erw. 1, 2, 3; V, S. 305 Erw. 2; VII, S. Erw. 2; XII, S. 522 Erw. 1, 2; XVI, S. 644 Erw. 1; XXI, S. 357/358 Erw. 1 und die dort citierten.)

4. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern sieht nun in der Geltendmachung seiner Gegenforderung durch den Beklagten nicht eine Widerklage, sondern bloß eine Einrede, mit welcher der Beklagte die Tilgung der eingeklagten Forderung durch Verrechnung herbeizuführen beabsichtigt. Er stützt sich dabei auf das bernische Prozeßrecht, bei dessen Unklarheit über den Unter¬ schied zwischen Kompensation und Widerklage die formelle Ein¬

kleidung der Gegenforderung des Beklagten in eine Widerklage deren wahren Inhalt nicht beeinträchtigen könne. Diese Interpre¬ tation einer kantonalen Gesetzesvorschrift hat das Bundesgericht nicht zu überprüfen, um so weniger als die Rekurrentin keine Rechtsverweigerung in dem Sinne behauptet, der kantonale Rich¬ ter habe das Gesetz willkürlich oder offenbar unrichtig angewendet. Aber auch abgesehen hiervon handelt es sich im vorliegenden Falle tatsächlich um eine Kompensationseinrede und nicht um eine Widerklage. Denn maßgebend ist der Inhalt des vom Beklagten gestellten Rechtsbegehrens, nicht seine formelle Einkleidung. Und dieser Inhalt ist der, daß der Beklagte Abweisung der Forderung der Rekurrentin beantragt mit Rücksicht auf seinen kompenfablen Gegenanspruch, welchen der Appellations= und Kassationshof demnach nur insoweit zu beurteilen hatte, als er zur Kompensa¬ tion gestellt worden ist. Daher ist denn auch weder die Frage zu prüfen, ob die Gegenforderung des Beklagten in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Hauptforderung stehe (weil dies für die Möglichkeit der Kompensation gleichgültig ist), noch die andere Frage, ob der Gegenanspruch des Beklagten an sich kompensabel sei oder nicht (weil diese Frage in das Privatrecht gehört und mit Art. 59 der B.=V. nichts zu thun hat). Da nach dem Ge¬ sagten der Beklagte keine Widerklage, sondern eine Kompensations¬ einrede erhoben hat, ist aber Art. 59 der B.=V. nicht verletzt und muß die Beschwerde der Rekurrentin abgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.