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33. Urteil vom 4. Juni 1902 in Sachen Künsch gegen Bern. Erziehungspflicht der Eltern. — Bedeutung der Niederlassungsfreiheit, Art. 45 B.-V. — Rechtsgleichheit. A. Mit Entscheid vom 22. Januar 1902 hat die Polizei¬ kammer des Kantons Bern erkannt: „Gottfried Künsch wird schuldig erklärt der Widerhandlung „gegen das Gesetz über den Primarschulunterricht vom 6. Mai „1894, und in Anwendung der Art. 58, 59, 64, 67 Alinea 2 „leg. cit., 368 und 468 Str.=V. verurteilt: „1. Polizeilich zu 16 Fr. Buße; „2. Zu den sämtlichen Kosten des Staates B. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte Gottfried Künsch, Uhrenmacher in Biel, rechtzeitig einen Rekurs beim Bundesgerichte eingereicht, worin er den Antrag stellt, es sei dasselbe aufzuheben. Zur Begründung wird angebracht: § 58 des bernischen Primar¬ schulgesetzes verlange von den Eltern schulpflichtiger Kinder unter Strafandrohung, daß diese auch dann, wenn sie außerhalb des Kantons sich befinden, während der gesetzlichen Schulpflichtsperiode von neun resp. acht Jahren die Schule besuchen. Es genüge also ein bloßes sogenanntes Stundennehmen bei Privaten nicht. Nicht alle Kantone der Schweiz stellten nun, wie der Kanton Bern, die neun= resp. achtjährige Primarschulpflicht auf. Insofern seien die Eltern durch die erwähnte Strafandrohung in der Wahl des Aufenthaltsortes ihrer Kinder beschränkt und liege darin eine Ver¬ letzung des in Art. 45 der Bundesverfassung garantierten Nieder¬ lassungsrechts. Eine solche Verletzung habe im vorliegenden Falle stattgefunden: Der Rekurrent habe seine am 18. Dezember 1886 geborene Tochter Mathilde, nachdem sie zu Ostern 1901 admit¬ tiert worden sei, zur Erlernung eines Berufes und der französi¬ schen Sprache bei einer Tante in Chaux=de=Fonds untergebracht. Der Kanton Neuenburg kenne nur eine siebenjährige Primar¬ schulzeit, vom siebenten bis vierzehnten Altersjahre. Es sei also dem Rekurrenten unmöglich gewesen, sein Kind dort die Schule
besuchen zu lassen. Über den Aufenthaltsort seiner Tochter habe er kraft seiner elterlichen Gewalt frei bestimmen können. Durch deren Unterbringung in Chaux=de=Fonds habe er einen Teil des ihm selbst zustehenden Niederlassungsrechts ausgeübt. Eine Ver¬ hinderung oder Beschränkung dieser Befugnis bedeute eine Ver¬ letzung des Niederlassungsrechts des Vaters. Übrigens habe Ma¬ thilde Künsch auf Grund eines hinterlegten Heimatscheines von der Gemeinde Chaux=de=Fonds auf unbeschränkte Zeit eine Auf¬ enthaltsbewilligung erhalten. Aber auch nach anderer Richtung hin verstoße das Urteil der bernischen Polizeikammer gegen klare Bestimmungen des Gesetzes; es seien dadurch die Art. 4 der Bundes= und 72 der bernischen Kantonsverfassung verletzt, welche den Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze auf¬ stellen. Familien, die aus dem Berner Jura nach Biel übergesiedelt seien, schickten ihre Kinder häufig nach vollendeter achtjähriger Schul¬ zeit zu Verwandten oder Bekannten in jurassische Ortschaften, die, wozu sie das Gesetz, § 59, ermächtige, statt der neunjährigen die achtjährige Schulzeit besitzen, während in Biel die neunjährige Schulzeit bestehe. Der Polizeirichter von Biel habe nun regel¬ mäßig diejenigen Familienväter freigesprochen, welche so handelten und deshalb wegen Verletzung des Schulgesetzes verklagt wurden. Wenn nun im Kanton Neuenburg ein Kind den Primarschul¬ unterricht für neun Jahre nicht genießen könne, weil der Unter¬ richt schon nach vollendetem siebentem Schuljahre aufhört, so sei dies gleichwertig, wie wenn eine Gemeinde im Kanton Bern die achtjährige Primarschulzeit eingeführt habe. C. Die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern ließ sich auf den Rekurs im wesentlichen da¬ hin vernehmen: Das Niederlassungsrecht des Rekurrenten selbst werde durch das angefochtene Urteil nicht beschränkt. Sollte aber auch die Wahl des Aufenthaltsortes durch den Rekurrenten für seine minderjährige Tochter als ein Teil des ihm zustehenden Niederlassungsrechtes bezeichnet werden wollen, so werde auch dieses Recht durch das angefochtene Urteil nicht in verfassungswidriger Weise beschränkt, indem dasselbe überhaupt nur unter Beobachtung der übrigen bestehenden Verfassungs= und Gesetzesbestimmungen ausgeübt werden könne. Art. 27 der Bundesverfassung schreibe nun vor, daß die Kantone für genügenden und obligatorischen Primarschulunterricht sorgen sollen. Dieser Primarschulunterricht sei im Kanton Bern durch das Gesetz vom 6. Mai 1894 geregelt. Der in Biel domizilierte Rekurrent sei den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen und demnach strafrechtlich dafür verantwort¬ lich, daß seine Kinder, auch wenn sie außer dem Kanton wohnen, während der gesetzlichen Schulzeit, für Biel neun Jahre, die Schule besuchen. Zum Ausweis des Schulbesuches im Sinne des § 58 des Gesetzes hätte genügt, daß das Mädchen Mathilde in Chaux=de=Fonds eine der bestehenden Schulen besucht hätte; daß ihm dies nicht möglich gewesen sei, sei durch den Rekurrenten nicht nachgewiesen worden. In Neuenburg wäre das Kind mit ungefähr gleichaltrigen in die Schule gekommen. Übrigens bezeichne die Umgrenzung der gesetzlichen Schulpflicht das Minimum, nicht das Maximum des zulässigen Schulbesuches. Der Rekurrent werde nicht dafür bestraft, daß er seine Tochter nach Chaux=de=Fonds schickte, sondern dafür, daß er sich über den Schulbesuch der letz¬ tern nicht ausweisen könne. Es stehe somit gar nicht die Nieder¬ lassungsfreiheit in Frage. Unbegründet sei auch die Berufung auf den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, schon deshalb, weil die vom Rekurrenten angeführten Fälle eine andere Frage be¬ träfen. Übrigens wäre es unangebracht, eine ungleiche Behand¬ lung darin erblicken zu wollen, daß die Polizeikammer gesetzliche Bestimmungen anders auslegt, als ein Polizeirichter des Kantons. Daß die Polizeikammer selbst die gleiche Gesetzesvorschrift in will¬ kürlicher Weise bald so, bald anders anwende, sei vom Rekurren¬ ten nicht einmal behauptet. Der Rekurs sei deshalb abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Norm, wegen deren Mißachtung der Rekurrent von der bernischen Polizeikammer bestraft wurde, ist enthalten in § 58 des Gesetzes über den Primarschulunterricht im Kanton Bern, vom
6. Mai 1894, der lautet: „Eltern, welche mit ihren Kindern den „Wohnort zeitweise verlassen, haben sich bei ihrer Rückkehr darüber „auszuweisen, daß die Kinder unterdessen eine Schule besucht haben. „Ebenso sind die Eltern schulpflichtiger Kinder, welche außerhalb „des Kantons sich aufhalten, verpflichtet, der Schulkommission ihres „Wohnortes nachzuweisen, daß dieselben die Schule besuchen.
„Die Bestimmungen der §§ 65 u. ff. finden, im Falle des „ungenügenden Nachweises, Anwendung.“ § 58 steht unter dem Titel „Die Schulzeit“. Der vorangehende § 57 stellt die Vor¬ schriften über den Beginn der Schulpflicht auf, wobei als Regel gilt, daß jedes Kind, das vor dem 1. Januar das sechste Jahr zurückgelegt hat, auf den Beginn des nächsten Schuljahres schul¬ pflichtig wird. § 59 stellt die Dauer der Schulzeit auf neun Jahre fest, gestattet jedoch den Gemeinden, die achtjährige Schul¬ zeit einzuführen. Die §§ 65 u. ff., auf die am Schlusse des § 58 verwiesen ist, stehen unter dem Titel „Unfleißiger Schul¬ besuch“, wo zunächst in § 64 bestimmt ist: „Die Eltern oder „deren Vertreter sind unter Verantwortlichkeit verpflichtet, die „ihrer Obhut anvertrauten Kinder fleißig in die Schule zu schicken. „Derjenige, der während der Schulzeit ein schulpflichtiges Kind „durch irgend eine Beschäftigung vom Schulbesuch abhält, ist im „gleichen Maße strafbar, wie die Eltern.“ In den §§ 65 u. ff. sodann werden Vorschriften über die Kontrolle des Schulbesuches, über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestim¬ mungen über die Schulpflicht und über die anzuwendenden Stra¬ fen aufgestellt. Nach der grundlegenden Bestimmung des § 57 geht das Gesetz davon aus, daß die Schulpflicht oder der Schul¬ zwang die im Kantonsgebiet dauernd sich aufhaltenden Kinder betreffe, wie dies übrigens auch dem Wesen dieser Verpflichtung, als einer solchen öffentlich=rechtlicher Natur, entspricht; es macht demgemäß für die Erfüllung der Schulpflicht die Eltern oder deren Vertreter verantwortlich (§ 64). § 58 geht nun, offen¬ bar in dem Bestreben, die allgemeine Bildung zu fördern, weiter, indem hier verordnet wird, daß die Eltern, die mit ihren Kindern den Wohnort zeitweise verlassen, oder ihre Kinder außerhalb des Kantons unterbringen, verpflichtet seien, sich darüber auszuweisen, daß die Kinder auch auswärts die Schule besucht haben oder be¬ suchen. Es ist damit die Pflicht der Eltern, ihre Kinder in die Schule zu schicken, zu einem Bestandteil ihrer Erziehungspflicht gemacht. Daß dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unzulässig wäre, oder daß der Rekurrent in dieser Richtung nicht der Gesetz¬ gebung des Kantons Bern unterstände, ist nicht geltend gemacht, und in der Tat kann letzterem vom Standpunkt des allgemeinen Staatsrechtes aus die Befugnis zum Erlaß von Vorschriften, wie sie § 58 enthält, kaum abgesprochen werden. Vom bundesstaats¬ rechtlichen Standpunkte aus sodann ist eine Anfechtung dieser Vorschriften nur möglich, sofern sie ihrem Inhalte nach oder in ihrer Anwendung verfassungsmäßig garantierte Rechte der Bürger verletzen oder in Kollision mit der Gesetzgebung oder in Konflikt mit den Verfügungen von Behörden anderer Kantone geraten, oder in Widerspruch mit konkordatsmäßigen oder staatsvertrag¬ lichen Bestimmungen stehen sollten. In den beiden letztern Rich¬ tungen wird nun aber vom Rekurrenten gegen die in Frage stehende Bestimmung des § 58 des bernischen Primarschulgesetzes und das darauf sich stützende Urteil der bernischen Polizeikammer nichts vorgebracht; es braucht daher insbesondere der Frage nicht näher getreten zu werden, ob nicht bei der Art, wie der Kanton Bern von seinen staatsrechtlichen Befugnissen Gebrauch macht, eine Kollision mit dem Gesetzgebungsrecht der andern Kantone entstehe, die nach bundesstaatsrechtlichen Grundsätzen zu Gunsten der letztern zu lösen wäre, oder ob nicht wenigstens im konkreten Falle die Verurteilung des Rekurrenten einen Übergriff in die Rechte des Kantons Neuenburg und seiner Behörden bedeute. Im Rekurse wird vielmehr nur behauptet, es werde durch die Vor¬ schrift des § 58 des Primarschulgesetzes, wonach die Eltern von außerhalb des Kantons untergebrachten, nach bernischem Recht schulpflichtigen Kindern sich darüber auszuweisen haben, daß diese die Schule besuchen, das verfassungsmäßige Recht der freien Nie¬ derlassung verletzt, und es verstoße vorliegend der in Anwendung jener Vorschrift gefällte Entscheid der bernischen Polizeikammer überdies gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze.
2. Über den ersten Rekursgrund nun ist zu bemerken: Die Garantie der freien Niederlassung, wie sie in Art. 45 der Bundes¬ verfassung niedergelegt und in ihrem Inhalt und ihren Grenzen näher umschrieben ist, richtet sich gegen die Beschränkungen, denen ein Kanton die Bürger der andern Kantone oder die Angehörigen anderer Gemeinden des gleichen Kantons hinsichtlich der Nieder¬ lassung unterwerfen möchte; diesen gewährt die Verfassung den Anspruch, daß ihnen die Niederlassung nur unter gewissen Vor¬
aussetzungen verweigert oder entzogen werden darf. Nun bezieht sich aber die angefochtene Bestimmung des bernischen Schulgesetzes überhaupt nicht auf das Recht der Niederlassung von Kanton Kanton oder innerhalb des Kantonsgebietes von Gemeinde Gemeinde, und durch das in Anwendung derselben erlassene Urteil der bernischen Polizeikammer wird weder dem Rekurrenten noch seiner Tochter die Niederlassung im Kanton Bern in verfassungs¬ widriger Weise verweigert oder entzogen. Der Rekurrent beschwert sich im Gegenteil darüber, daß er durch die Gesetzgebung des Kantons Bern und das Urteil der Polizeikammer gehindert werde, seine Tochter außerhalb des Kantons unterzubringen, daß er da¬ durch gewissermaßen genötigt werde, dieselbe im Kanton zu be¬ halten. Hiegegen gewährt ihm Art. 45 der Bundesverfassung nach seinem Inhalte und seinem Zweck keinen Schutz, indem ja von einer Verweigerung oder von einem Entzug der Niederlassung im Kanton Bern keine Rede ist. Allerdings kann gesagt werden, daß die fragliche Bestimmung des bernischen Schulgesetzes und das angefochtene Urteil der bernischen Polizeikammer in gewissem Sinne auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes des Rekurrenten einzuwirken geeignet seien. Aber die Einwirkung be¬ steht nicht darin, daß demselben die Niederlassung im Kanton Bern erschwert oder verunmöglicht würde, was einzig den Gegen¬ stand einer Beschwerde wegen Verletzung des Art. 45 der Bundes¬ verfassung bilden könnte, sondern im Gegenteil darin, daß der Rekurrent in der Wahl des Aufenthaltsortes seines Kindes außer¬ halb des Kantons Bern beschränkt wird. Hiegegen könnte höch¬ stens eingewendet werden, es dürfe das Recht der Eltern, den Wohnort ihrer Kinder zu bestimmen, nicht in solcher Weise durch die Auflegung einer gesetzlichen Pflicht, dieselben in die Schule zu schicken, beschränkt werden. Einem solchen Vorgehen kann aber jedenfalls mit der Berufung auf die verfassungsmäßige Garantie der freien Niederlassung nicht entgegengetreten werden.
3. Die Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleich¬ heit der Bürger vor dem Gesetze stützt sich lediglich darauf, daß der Polizeirichter von Biel Eltern nicht bestrafe, die ihre Kinder, nachdem sie in Biel während acht Jahren die Schule besucht haben, in Gemeinden unterbringen, die sich mit der achtjährigen Schulzeit begnügen, während in Biel die neunjährige Schulzeit besteht. Abgesehen aber davon, daß diese Fälle im Tatbestande sich von dem vorliegenden unterscheiden, vermag natürlich der Um¬ stand, daß eine untere Instanz anders zu urteilen pflegt, als die obere in einem ihr vorliegenden Falle es tut, den Vorwurf ungleicher Behandlung nicht zu rechtfertigen. Fraglicher erschiene es, ob nicht das angefochtene Urteil der bernischen Polizeikammer insofern gegen den Grundsatz des Art. 4 der Bundesverfassung verstoße, daß es in völlig willkürlicher Weise die Bestimmung des § 58 des bernischen Primarschulgesetzes auf den Rekurrenten an¬ wandte. Hievon könnte aber doch höchstens dann die Rede sein, wenn der Rekurrent dargetan hätte, daß seiner Tochter in Chaux=de¬ Fonds der Besuch der Schule gar nicht möglich, oder daß derselbe mit besondern Lasten verbunden gewesen wäre. Das ist aber, so¬ weit ersichtlich, vor den kantonalen Instanzen überhaupt nicht geltend gemacht worden. Im Rekurse an das Bundesgericht so¬ dann ist wohl eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt, allein aus der Schulgesetzgebung des Kantons Neuenburg, auf die der Rekurrent zur Begründung seiner Behauptung einzig verweist, ergibt sich nicht, daß dieselbe richtig sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.