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10. Arteil vom 22. Februar 1902 in Sachen Konkursmasse Bachmann, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Stocker & Lingg und Konsorte, Kl. u. Ber. Bekl. Verkauf einer Liegenschaft mit darauf befindlichem Mobiliar. Konkurs des Käufers vor Fertigung des Liegenschaftenkaufes. Vindikation der Mobilien durch den Rechtsnachfolger des Verkäufers. Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 56 Org.-Ges. Verhältnis des Kaufvertrages zur Tradition. A. Durch Urteil vom 22. November 1901 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Kläger seien mit ihrer Vindikation unter Ziff. 3 und 6 des Vindikationsprotokolls in Sachen Xaver Bachmann gerichtlich be¬ schützt und daher die Wegweisung des Vindikationsbegehrens durch die Konkursverwaltung aufgehoben. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Vindikation der Kläger abzuweisen. C. In ihrer Vernehmlassung beantragen die Kläger, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegrün¬ det abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Vertrag vom 6. Oktober 1899 verkaufte Franz Businger dem Xaver Bachmann die Liegenschaft „Steinhalde“ in Littau mit Inbegriff des landwirtschaftlichen Inventars laut Verzeichnis. Der Verkäufer verpflichtete sich, das darauf betriebene Fuhrhalterei¬ gewerbe mit sämtlichen Kunden auf den Käufer zu übertragen und in der Gemeinde kein Konkurrenzgeschäft zu begründen. Der Kaufpreis wurde auf 30,000 Fr. festgesetzt, zahlbar durch Über¬ nahme der auf dem Gut haftenden Schulden im Betrag von 25,000 Fr. und Errichtung eines Zahlungsbriefes von 5000 Fr. Gleichzeitig verkaufte Xaver Bachmann an Franz Businger die Liegenschaft „Dossenleh“ bei Sins um den Preis von 45,000 Fr. Diesem Vertrag ist ein Verzeichnis von Beweglichkeiten der „Stein¬
halde" beigefügt, welche gegen die Fahrhabe auf „Dossenleh“ in Tausch gegeben werden. Durch einen, „Kaufbrief über das In¬ ventar“ betitelten Vertrag vom 11. Oktober 1899 werden die in angeschlossenem Verzeichnis vom 8. Oktober aufgeführten Wagen und Pferde mit Zugehör im Schatzungswert von 5300 Fr. an Bachmann veräußert, als Entgelt übernimmt Businger den auf das Gut „Steinhalde“ zu errichtenden Zahlungsbrief von 5000 Fr. nebst Forderungsrestanz von 300 Fr. An dem für Beginn von Nutzen und Schaden bestimmten Tage, dem 9. November 1899, nahm Bachmann, nach vorheriger An¬ zeige an Businger, welche unbeantwortet blieb, die Liegenschaft „Steinhalde“ in Besitz und machte die Übernahme der Businger¬ schen Fuhrhalterei öffentlich bekannt. Am 20. März 1900 wurde über ihn der Konkurs eröffnet, bevor die Handänderung der „Steinhalde“ gefertigt war. Gestützt hierauf stellte Businger bei der Konkursverwaltung das Begehren auf Herausgabe der im Verzeichnis vom 8. Oktober 1899 auf¬ geführten Vermögensbestandteile, eventuell auf Zahlung ihres Wertes von 5300 Fr. mit der Begründung, daß die Veräuße¬ rung der „Steinhalde“, an welcher jene Gegenstände partizipieren sollten, nicht perfekt geworden sei. Nachdem auch Businger in Konkurs geraten war, erweiterte seine Masse (für sich selbst oder namens der im Konkurs Businger als Vindikanten jener Objekte auftretenden Personen) dieses Vindikationsbegehren dahin, daß das gesamte an Bachmann veräußerte landwirtschaftliche und Fuhrhal¬ terei=Inventar angesprochen wurde. Die Konkursverwaltung Bach¬ mann wies die Eingabe ab. Hierauf überließ die Masse Businger das weitere rechtliche Vorgehen gemäß Art. 260 des Bundesgef. über Schuldbetr. und Konkurs den heutigen Klägern nebst andern in erster Instanz vom vorliegenden Prozeß zurückgetretenen Gläu¬ bigern. Diese reichten innert der ihnen nach Art. 242 des Betr.¬ Ges. angesetzten Frist beim Bezirksgericht Kriens und Malters Klage ein, nachdem die Aufsichtsbehörden ihre Beschwerde gegen die Verfügung der Konkursverwaltung abgelehnt hatten. Sie be¬ gründen ihr Begehren auf Anerkennung des Vindikationsrechts im wesentlichen wie folgt: Die streitigen Gegenstände seien ihnen im April 1899 von Businger zu Eigentum übertragen worden, diesem habe daher zur Zeit des Liegenschaftsverkaufes die Ver¬ fügungsberechtigung darüber gefehlt; aber auch wenn diese be¬ standen hätte, wäre das Eigentum nicht an Bachmann über¬ gegangen, weil Liegenschafts= und Inventarkauf, wie sich aus dem einen Kaufpreis von 30,000 Fr. ergebe, als einheitliches Geschäft gelten müssen, das erst durch die Fertigung perfekt ge¬ worden wäre. Die Beklagte bestreitet den Eigentumsanspruch der Kläger. Soweit sie sich auf eigenes Recht berufen, stehe ihnen Art. 205 O.=R. entgegen; im übrigen liege für das Inventar ein besonderer Kaufvertrag mit separatem Preis von 5300 Fr. vor, seine Übertragung richte sich daher nach den Bestimmungen des Mobiliarsachenrechts (Art. 199 ff. O.=R.), laut welchen Bachmann durch die Übernahme der Liegenschaft auch ohne deren Zufertigung das Eigentum erlangt habe; eventuell sei das Klag¬ begehren mit Rücksicht auf die Art. 197, 203 und 212 Schuld¬ betr.= und Konk.=Ges. abzuweisen.
2. Die erste Instanz hieß die Klage gut, das Obergericht be¬ stätigte den Entscheid mit wesentlich folgender Begründung: Der Vertrag über die Mobilien sei trotz seiner äußerlichen Trennung als Bestandteil des Liegenschaftskaufes aufzufassen, da seine Rechts¬ wirkungen als nur in Verbindung mit diesem gewollt erscheinen. Rechtlich existiere daher lediglich ein Immobiliarkaufgeschäft, für das in allen Beziehungen kantonales Recht zur Anwendung komme. Die streitige Fahrhabe sei mit dem Antritt der Liegen¬ schaft ohne Zweifel in den Besitz des Käufers gelangt, daraus aber könnte auf ihren Übergang zu Eigentum nur geschlossen werden, sofern dieser in der Absicht der Parteien gelegen hätte. Das treffe nicht zu, denn bei derartigen Kaufverträgen bedeute die vorläufige faktische Übergabe des Kaufobjektes nur eine Über¬ tragung zu Besitz und Nutzung, während der Eigentumsübergang für das ganze Objekt als Einheit auf den Zeitpunkt der Ferti¬ gung vorbehalten bleibe. Daher erscheine der Eigentumserwerb auch an den tradierten Mobilien durch den Vollzug der Fertigung als notwendiger Rechtshandlung zur Perfektion des Liegenschafts¬ kaufes suspensiv bedingt. Da diese Bedingung in casu ausgefallen sei, stehen die streitigen Gegenstände im Eigentum des Verkäufers Businger resp. seiner Rechtsnachfolger.
3. Das Bundesgericht ist zur Entscheidung der vorliegenden derufung in jeder Hinsicht kompetent. Die Berufungsbeklagten haben für ihre Behauptung, daß der Streitwert, entgegen den Angaben der Berufungsschrift, die zur Begründung der Zuständig¬ keit erforderliche Höhe nicht erreiche, keinen Nachweis erbracht auch bieten die Akten keinen Anhaltspunkt, die Richtigkeit jener Deklaration in Zweifel zu ziehen. Die weitere Kompetenzeinrede, daß in casu kantonales, nicht Bundesrecht zur Anwendung komme, muß als unzutreffend bezeichnet werden. Allerdings geht die kon¬ stante Praxis des Bundesgerichts dahin, daß für Kaufverträge m Liegenschaften mit Einschluß der accessorisch mitveräußerten Mobilien das kantonale Recht maßgebend sei, allein diese Fest¬ stellung berührt nur die obligatorische, nicht auch die dingliche Seite des Veräußerungsgeschäftes. Wie sich das Bundesgericht schon in Sachen Amberg (Amtl. Samml., Bd. XIII, Nr. 39, Erw. 5) und eingehender im Falle Schelling (Amtl. Samml., Bd. XX, Nr. 93, Erw. 6) ausgesprochen hat, muß bei solchen Rechtsgeschäften zwischen dem auf die Übereignung gerichteten Vertrag und der Übereignung selbst unterschieden werden. Diese richtet sich, soweit bewegliche Sachen in Frage kommen, stets nach den Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechts, mag auch jener dem kantonalen Rechte angehören. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Frage, ob das Eigentum an den vindizierten Mobilien auf den Erwerber übergegangen sei, nach eidgenössischem Recht zu beurteilen ist, denn wenn auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach das zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft einen einheitlichen Liegenschaftskauf¬ vertrag darstellt, zutreffend sein sollte, so würde daraus nur folgen, daß die obligatorische Verpflichtung der Kontrahenten dem kanto¬ nalen Recht zu entnehmen ist, während das für die dingliche Wirkung der Übereignung maßgebende Recht von dieser Feststel¬ lung nicht betroffen wird, sondern sich nach der Natur der einzel¬ nen veräußerten Objekte bestimmt. Dem widerspricht nicht, daß in casu die rechtliche Bedeutung des Traditionsvorganges aus jenem obligatorischen Rechtsgeschäft interpretiert werden muß, denn der bei der faktischen Übergabe der streitigen Objekte wirk¬ same Wille, welcher — nach dem vom Bundesgericht in Anleh¬ nung an die herrschende Doktrin seinen Entscheidungen zu Grunde gelegten Rechtsbegriff der Übereignung als eines dinglichen Ver¬ trages — den Traditionsvorgang rechtlich qualifiziert, ist wie dies gewöhnlich der Fall, nicht in einem besonderen Rechtsakt begründet, sondern ergibt sich aus dem gesamten Inhalt und Zweck des Veräußerungsvertrages. Dieser Wille aber empfängt, soweit er sich auf die Übertragung der Mobilien richtet, seine Wirksamkeit aus dem eidgenössischen Recht, selbst wenn jener Ver¬ trag, aus welchem er entnommen wird, dem kantonalen Rechte unterstehen sollte.
4. Einläßlich ist den Rechtsausführungen der Vorinstanz bei¬ zustimmen. Der Vertrag über die Liegenschaft „Steinhalde“ er¬ wähnt das darauf befindliche Inventar als mitverkauft unter Vorbehalt seiner Verzeichnung und Schatzung, und statuiert aus¬ drücklich die Verpflichtung des Verkäufers zur Übertragung der Fuhrhalterei; ebenso nennt die Veräußerungsurkunde für das Gui „Dossenleh“, die vom gleichen Tage datiert, als „Gegenwert“ die Liegenschaft und Fuhrhalterei „Steinhalde“. Danach wird un¬ zweifelhaft das zur Fuhrhalterei gehörige Inventar mitumfaßt. Wenn nun auch später ein Verzeichnis desselben aufgenommen und ein erhöhter Kaufpreis angesetzt wurde, so kann darin nicht ein neuer Konsens von selbständiger rechtlicher Bedeutung, sondern nur der Vollzug der früheren Vereinbarung erblickt werden. Denn die Würdigung des gesamten Tatbestandes ergibt zur Evidenz, daß die Absicht der Kontrahenten darauf gerichtet war, die eine Liegen¬ schaft gegen die andere einzutauschen, daß somit die äußerlich aus¬ einanderfallenden Rechtshandlungen als Produkt einer einzigen Willenseinigung, als einheitliches Rechtsgeschäft, zu betrachten sind. Daraus folgert die Vorinstanz zutreffend, daß die Übergabe des in Frage stehenden Kaufsobjekts nicht anders als im Sinne einheitlicher Rechtswirkung für alle seine Bestandteile ausgelegt werden kann. Wenn sie daher mit Rücksicht auf die Rechtsstellung der Parteien hinsichtlich der Liegenschaft annimmt, die Mobilien haben nur suspensiv bedingt tradiert werden wollen, so erscheint dies mit der oben ausgeführten Auffassung des Bundesgerichts über die rechtliche Bedeutung der Tradition im Sinne des schweiz. Obligationenrechts durchaus vereinbar und den Umständen des
vorliegenden Falles angemessen. Die Entscheidung ist somit zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und demgemäß das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.