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28_II_46

BGE 28 II 46

Bundesgericht (BGE) · 1901-12-11 · Deutsch CH
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7. Arteil vom 19. März 1902 in Sachen Moser, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Kronauer, Bekl. u. Ber.=Bekl. Bundesgesetz betreffend die Ausdehnung der Haftpflicht etc., vom

26. April 1887, Art. 2 und 1 litt. a. Art. 1 des gen. Gesetzes bezieht sich nicht auf Unternehnungen, die schon unter dem Fabrikgesetz vom 23. März 1877 und dem Haftpflichtgesetz vom 25. Juni 1881 stehen. A. Durch Urteil vom 11. Dezember 1901 hat die II. Appel¬ lationskammer des zürcherischen Obergerichtes die Klage abge¬ wiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 5800 Fr. mit Zins zu 5% seit 17. August 1900 zu bezahlen. C. (Armenrecht. D. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht wiederholt und begründet der Vertreter des Klägers das gestellte Berufungs¬ begehren; der Vertreier des Beklagten trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beklagte Kronauer betreibt in Zürich III eine Cement¬ stein= und Schilfbretterfabrik, welche im Jahre 1889 dem Fabrik¬ haftpflichtgesetz unterstellt wurde. Die Spedition seiner Fabrikate besorgt Fuhrhalter E. Haubensack in Zürich, der nebenbei als Buchhalter im Geschäft des Beklagten tätig ist. Seine Fuhr¬ halterei untersteht dem erweiterten Haftpflichtgesetz von 1887 nicht. Der im Jahre 1854 geborene Kläger Anton Moser stand seit 1897 im Dienste Haubensacks als Fahrknecht mit einem Taglohn von 4 Fr. In dieser Stellung verunglückte er am 17. August 1900 auf folgende Weise: Er hatte eine Ladung Schilf¬ bretter aus der Fabrik des Beklagten nach Russikon geführt und befand sich mit dem leeren Brückenwagen, den er bestiegen hatte, auf dem Heimwege in der Militärstraße in Zürich III, als sich seine Peitschenschnur mit dem Rade eines neben ihm vorfahrenden Velos verwickelte. Dadurch wurde er zu Boden gerissen und fiel so unglücklich, daß der Wagen über ihn wegging. Mit einem Bruch des linken Oberschenkels, mehreren Rippenfrakturen, Ver¬ letzungen an zwei Fingern der rechten Hand und einer Arm¬ verrenkung wurde er nach dem Kantonsspital Zürich verbracht. Haubensack, welcher seine Angestellten bei der Unfall= und Haftpflichtversicherungsaktiengesellschaft „Zürich“ kollektiv gegen Unfall versichert hatte, bezog für den Kläger zunächst eine Ent¬ schädigung von 790 Fr. 55 Cts., wogegen er diesem für Spital¬ kosten und Lohnausfall total 849 Fr. 50 Cts. ausbezahlte. Auf ein ärztliches Gutachten vom Mai 1901, welches eine dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 30 % kon¬ statierte, entrichtete die Versicherungsgesellschaft ferner eine Inva¬ liditätsentschädigung von 1100 Fr. Unter Quittierung dieses Be¬ trages erklärte sich der Anwalt des Klägers am 8. Juni 1901 für alle Ansprüche aus dem Unfall, sowohl gegen Haubensack, als auch gegen die „Zürich“ vollständig abgefunden. Im September 1901 belangte Moser den heutigen Beklagten gestützt auf Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes für eine Entschädigung von 5800 Fr. mit Zins zu 5% seit dem Tage des Unfalls, indem er ausführte, daß der Beklagte den Trans¬ port seiner Fabrikate als einen Bestandteil seines Gewerbe¬ betriebes dem Haubensack übertragen habe und daher für dessen Angestellte hafte. Die angerufene Bestimmung beziehe sich nicht nur auf die Inhaber der im vorangehenden Artikel erwähnten Betriebe, sondern auch auf die dem Haftpflichtgesetz von 1881 unterstehenden Fabrikanten, übrigens gehöre das Geschäft des Beklagten zum Baugewerbe im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes. Der Beklagte bestritt diese Auf¬ fassung und lehnte jede Zahlungspflicht ab, da er als Fabrikant nur für die eigenen Arbeiter hafte, da überdies der Unfall mit dem Fabrikbetrieb nicht im Zusammenhang stehe, sondern bei einer davon unabhängigen Unternehmung eingetreten sei. Eventuell wird geltend gemacht, der Kläger habe durch seine Abfindung mit Haubensack und der „Zürich“ auf einen Anspruch gegen den Beklagten verzichtet, eventuell wird auch das Quantitativ der Schadensberechnung bestritten. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen.

2. Wenn der Kläger die Anwendbarkeit von Art. 2 des er¬ weiterten Haftpflichtgesetzes zunächst damit begründet, daß der Be¬ klagte ein mit dem Baugewerbe im Sinne von Art. 1 Ziff. 2 a ibidem im Zusammenhang stehendes Geschäft betreibe und aus diesem Grunde für den Arbeiter seines Unterakkordanten hafte, so kann seine Argumentation nach Lage des Falles nicht durch¬ schlagen, wie folgende Erwägung zeigt: Der angerufene Art. 1 statuiert die Ausdehnung der durch das Bundesgesetz von 1881 geordneten Haftpflicht auf bestimmte Unternehmungen, die gemäß der bisherigen Gesetzgebung nicht haftpflichtig waren. Daher kann er sich logischerweise nicht auf diejenigen industriellen Etablisse¬ mente beziehen, welche als Fabriken im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. März 1877 schon in den Geltungsbereich des Haft¬ pflichtgesetzes vom Jahre 1881 fallen. Dies trifft nun aber für das Geschäft des Beklagten zu, da es, wie aus den Akten her¬ vorgeht, im Jahre 1889 der Fabrikhaftpflicht unterstellt wurde. Fällt somit vorliegend Art. 1 des erweiterten Haftpflicht¬ gesetzes grundsätzlich außer Betracht, so bedarf die Frage keiner Erörterung, ob überhaupt der streitige Betrieb seiner Natur nach im Zusammenhang mit dem Baugewerbe stehe; es ergibt sich vielmehr ohne weiteres, daß die auf Art. 1 des erweiterten Haft¬ pflichtgesetzes basierte Schlußfolgerung als unzutreffend zu ver¬ werfen ist.

3. Der Kläger beruft sich aber ferner darauf, daß der citierte Art. 2 nicht nur auf die Inhaber der in Art. 1 ibidem ge¬ nannten Betriebe, sondern auch auf die nach dem Gesetz von 1881 haftpflichtigen Fabrikanten anwendbar und der Beklagte daher auch in dieser Eigenschaft aus jenem Artikel haftbar sei. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut der angerufenen Gesetzesstelle nicht beigetreten werden. Art. 2 bezieht sich ausdrücklich nur auf den ihm vorangehenden Art. 1 und läßt als Ausnahmebestimmung gegenüber der Normal¬ haftung aus Fabrikbetrieb die geltend gemachte extensive Aus¬ legung nicht zu, da eine ihr entsprechende Absicht des Gesetzgebers in keiner Weise erkennbar ist; daher auch die bisherige Praxis des Bundesgerichtes; vergl. Entscheid in Sachen Zollinger, Amtl. Samml., Bd. XVII, S. 332 Erw. 2; ebenso Soldan, Responsabilité des fabricants, S. 19; Mackenroth, Com¬ mentar, S. 97, Anm. 3.

4. Erweist sich nach dem Gesagten die Berufung auf Art. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes in jeder Hinsicht als rechtsirr¬ tümlich, so ist die Klage grundsätzlich abzuweisen. Der Kläger selbst stützt sich ausdrücklich auf keine weitere Gesetzesbestimmung. In der Tat erscheint die Anwendbarkeit des Haftpflichtgesetzes von 1881 oder der dasselbe ausdehnenden Art. 3 und 4 des Gesetzes von 1887, welche Vorschriften einzig noch in Frage kommen könnten, schon deswegen ausgeschlossen, weil jene ein direktes Dienstverhältnis zwischen dem Verunglückten und dem Haftpflichtigen voraussetzen, während der Kläger im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht Arbeiter des Beklagten, sondern des selbständigen Fuhrhalters Haubensack gewesen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Klägers wird abgewiefen und demgemäß das angefochtene Urteil des zürcherischen Obergerichtes in allen Teilen bestätigt.