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28_II_37

BGE 28 II 37

Bundesgericht (BGE) · 1901-11-19 · Deutsch CH
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6. Arteil vom 12. März 1902 in Sachen Suter, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Wyser, Bekl. u. Ber.=Bekl. Körperverletzung. Mass des Schadenersatzes, Grundsätze; Bedeutung Abzug für Kapitalab¬ des Begriffes « Erwerbsunfähigkeit ». findung. — Teilweises Selbstverschulden des Verletzten. Art. 5 litt. b F.-H.-G. Compensation beidseitiger Fahrlässigkeit? — Art. 5 litt. a eod. (Zufall). — Strafrechtlich verfolgbares Verschulden des Be¬ triebsunternehmers (Art. 6 Abs. 3 F.-H.-G.)? — Entscheidung des Bundesgerichtes über kantonale Prozesskosten. Art. 224 Abs. 2 Org.-Ges. — Rektifikationsvorbehalt (Art. 8 F.-H.-G.). A. Durch Urteil vom 19. November 1901 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt: Beide Parteien sind mit ihren Appellationsbegehren abge¬ wiesen. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Aarau hatte ge¬ lautet:

1. Die Beklagte wird grundsätzlich schuldig erklärt, der Klä¬ gerin die Arzt= und Apothekerkosten zu vergüten, sowie die Kosten der Bad=Armenanstalt Baden und der aargauischen kantonalen Krankenanstalt (soweit die Klägerin für diese letztern Kosten aufzukommen haben sollte).

2. Sie wird auch verurteilt, der Klägerin an Abwartskosten 94 Fr. nebst Zins seit der am 12. Dezember 1899 erfolgten Betreibung zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin als Ent¬ schädigung für die Verminderung ihrer Erwerbsfähigkeit einen Betrag von 2450 Fr. auszurichten, nebst Zins seit 12. Dezember 1899 (Datum der Betreibung).

4. Mit ihren weitergehenden Begehren wird die Klägerin ab¬ gewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und im wesentlichen folgende Anträge gestellt:

1. Die Entschädigung für Abwartskosten sei auf 141 Fr. zu erhöhen.

2. Die Entschädigung für die Verminderung der Erwerbs¬ fähigkeit sei im Sinne der Klage auf 8220 Fr. festzusetzen und davon lediglich die auf Rechnung erhaltene Summe von 264 Fr. 50 Cts., nicht aber ein Prozentsatz für Zufall und wegen der Vorteile einer Kapitalabfindung in Abzug zu bringen, eventuell seien vorerst die Akten gemäß der vom Bezirksgericht abgelehnten Begehren der Klägerin vom 13. September 1900 und 17. Ja¬ nuar 1901 zu ergänzen.

3. Die Kosten des Zwischenstreites betreffend die Erläute¬ rungsfragen seien zu denen der Hauptsache zu schlagen und sämtliche Gerichts= und Parteikosten dem Beklagten aufzuerlegen, eventuell sei die Kostenverteilung in einer der Klägerin günsti¬ geren Weise vorzunehmen.

4. Sofern nicht die ganze eingeklagte Schadenssumme zuge¬ sprochen werden sollte, sei der Klägerin für den Fall einer wesentlichen Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes die richterliche Festsetzung einer größern Entschädigung in einem spätern Urteil vorzubehalten. C. (Armenrecht.) D. In der heutigen Verhandlung trägt der Vertreter der Be¬ klagten auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange¬ fochtenen Urteils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 5. Januar 1899 erlitt die 1846 geborene, seit 1897 im Dienste der Beklagten stehende Klägerin einen Unfall, der sich wie folgt zutrug: Da der Tröckneraum der Färberei, in welcher sie arbeitete, von Dampf erfüllt war, setzte sie den vorhandenen Ventilations¬ apparat durch Einschaltung der zugehörigen Transmission in Betrieb und versuchte hierauf, das nahe Schiebfenster zu öffnen. Dieses widerstand zunächst, gab dann aber der größern Kraftan¬ strengung plötzlich nach, so daß die Klägerin zurückprallte. Dabei wurden ihre Kleider von dem rotierenden Riemen erfaßt, sie fiel und stieß mit dem rechten Knie so heftig gegen die Transmission, welche durch den Vorfall zu stehen kam, daß ein Splitter von der Kniescheibe abgesprengt und das Gelenkband zerrissen wurde. Die Verunglückte stand bis zum 30. November 1899 bei totaler Arbeitsunfähigkeit in ärztlicher Behandlung. Über die endgültigen Folgen des Unfalles spricht sich der in erster Instanz zugezogene Sachverständige Dr. P. Niehans dahin aus, daß das rechte Bein in seiner Leistungsfähigkeit bedeutend reduziert sei, daß speziell die Sicherheit der Gelenkführung wesentlich gelitten habe. Die Möglichkeit einer Betätigung der Verunglückten in bisheriger Weise erscheine ausgeschlossen, da sie mehr auf sitzende Arbeit angewiesen sein werde. Er gelangt unter Berücksichtigung aller Faktoren — der gegenwärtig geringen Leistungsfähigkeit des ver¬ letzten Beines, der geringen Aussicht auf weitere Besserung, der Gefahr eventueller Komplikationen, der Notwendigkeit des Wechsels der Arbeitsart, der Eingewöhnung in eine andere Betätigung welche genügenden Erwerb verspräche — zur Annahme einer bleibenden Invalidität von 35—40 Im Dezember 1899 betrieb die Klägerin ihren Dienstherrn für eine Entschädigung von 8220 Fr.; auf dessen Rechtsvorschlag und nach erfolglosem Vermitilungsversuch erhob sie am 20. März 1900 beim Bezirksgericht Aarau Klage. Sie fordert von der be¬

klagten Firma grundsätzlichen Ersatz der Arzt= und Apotheker¬ kosten, mit Einschluß der Behandlung in der Badarmenanstalt Baden und im aargauischen Kantonsspital, Vergütung der Kosten für Wartung mit 141 Fr., Schadloshaltung für den entgangenen Erwerb während der Heilungszeit mit 600 Fr., endlich Ent¬ schädigung für dauernde Erwerbsunfähigkeit von 8220 Fr., unter Abzug der bereits bezahlten Beträge, eventuell auch der vorstehen¬ den Forderung von 600 Fr. Die Klage stützt sich in rechtlicher Beziehung auf Art. 2 und 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes von 1881 und macht insbesondere geltend, daß die Nichteinfriedigung der verhängnisvollen Transmission der Beklagten als strafbares Verschulden im Sinne von Art. 6 Al. 3 leg. cit. anzurechnen sei. Die Schadensermittelung basiert auf einem Taglohn von 2 Fr. und der Annahme totaler dauernder Erwerbsunfähigkeit. Nach Eingang des angeführten ärztlichen Gutachtens beantragte die Klägerin ferner, es sei die Rektifikation des Urteils für den Fall wesentlicher Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes ge¬ mäß Art. 8 leg. cit. vorzubehalten. Die Beklagte anerkennt ihre grundsätzliche Haftpflicht, bestreitet jedoch den Betrag der Entschädigungsforderung, da ihr kein Ver¬ schulden zur Last falle, sondern vielmehr ein Selbstverschulden der Klägerin darin zu erblicken sei, daß sie persönlich, entgegen aus¬ drücklicher Anweisung, den Ventilator in Funktion gesetzt habe, da überdies keine totale dauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege. Beide kantonalen Instanzen hießen die Klage in dem eingangs erwähnten Umfange gut.

2. Da eine Berufung der Beklagten nicht vorliegt, so hat das Bundesgericht nur zu untersuchen, ob die von der Vorinstanz zu¬ gesprochene Summe gemäß den Anträgen der Klägerin quanti¬ tativ zu erhöhen sei. Nun ist zunächst das Begehren um Er¬ höhung der Abwartsentschädigung auf 141 Fr. als unbegründet abzuweisen. (Folgt Begründung, die auf tatsächliche Verhältnisse abstellt.

3. Was sodann die Entschädigung für die dauernden Folgen des Unfalles betrifft, bei deren Bemessung die Vorinstanzen ge¬ stützt auf das medizinische Gutachten von der Annahme einer Reduktion der Erwerbsfähigkeit um 40 % ausgegangen sind, so erhebt die Berufungsklägerin in erster Linie den Einwand, daß der ärztliche Experte und mit ihm die Gerichte den gesetzlichen Begriff der Erwerbsunfähigkeit mit dem gesetzesfremden der In¬ validität vertauscht und danach den tatsächlichen Erwerbsausfall zu niedrig taxiert haben, indem die Erwerbsunfähigkeit, wie sich aus der Begründung des Gutachtens ergebe, in casu eine totale sei. Allein dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die Erwerbsfähigkeit, deren gänzlicher oder teilweiser Verlust gemäß Art. 6 des Haftpflichtgesetzes in Betracht fällt, ist nach der Praxis des Bundesgerichtes (vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Ent¬ scheid., Bd. XIX, S. 782) gleichbedeutend mit Verdienstfähigkeit. Der Betrag des Schadenersatzes für eine Körperverletzung hängt von dem Grade ab, in welchem der durch den Unfall verursachte körperliche Zustand des Verletzten noch die Möglichkeit eines Verdienstes zuläßt und zwar sind bei deren Ermittelung sowohl das mehr objektive Moment des physiologischen Defektes, als auch die speziellen Verhältnisse des Betroffenen, z. B. die Art seiner früheren Tätigkeit zu berücksichtigen. Diesen Grundsätzen entspricht unzweifelhaft das vorliegende medizinische Gutachten; von ihnen ausgehend aber kommt der Experte nicht, wie die Berufungsklägerin behauptet, zum Schlusse, daß sie zu jeder Arbeit und damit zu jedem Verdienst unfähig sei, er konstatiert im Gegenteil, daß ihr, wenn auch nicht mehr die bisherige Be¬ schäftigung, so doch das Arbeiten in sitzender Stellung möglich sei. Dies erscheint mit der Annahme totaler Erwerbsunfähigkeit durchaus unvereinbar, denn ein Wechsel der Beschäftigung darf der Berufungsklägerin ohne Zweifel zugemutet werden, da sie nicht zur Kategorie der qualifizierten Arbeiter gehört, deren Akkomodationsfähigkeit infolge einer speziellen beruflichen Aus¬ bildung wesentlich beschränkt ist, sondern vor ihrem Unfall rein manuelle Arbeit verrichtete, welche für die Auswahl von Verdienst¬ gelegenheiten einen großen Spielraum bietet. Wenn daher der Experte als Ergebnis seiner Untersuchung bleibende Invalidität von 35—40 % feststellt, so kann er damit nur die partielle Er¬ werbsunfähigkeit bezeichnen wollen, für eine andere Auslegung jenes Begriffes fehlt jeder Anhaltspunkt. Demnach aber muß die Entscheidung der Vorinstanzen, daß prinzipiell teilweise Arbeits¬

unfähigkeit vorliege, als von jedem Rechtsirrtum frei, bestätigt werden. Die prozentuale Bemessung der Reduktion ist als solche von der Berufungsklägerin nicht angefochten, entzieht sich übri¬ gens als tatsächliche Feststellung der Kognition des Bundesge¬ richtes. Aus dem Gesagten folgt auch die Unbegründetheit des eventuellen Berufungsbegehrens auf Rückweisung der Streitsache zur Aktenvervollständigung im Sinne der Prozeßeingabe vom Januar 1901; denn die von der Klägerin formulierten Ergänzungsfragen an den Experten, welche von den Vorinstanzen übereinstimmend als unzulässig verworfen wurden, bezweckten ledig¬ lich festzustellen, daß jener von einem falschen Begriff der Er¬ werbsunfähigkeit ausgegangen sei und fallen daher, nachdem sich aus dem Gutachten so wie es vorliegt, die Haltlosigkeit dieser Auffassung ergeben, ohne weiteres dahin.

4. Ebenso unstichhaltig erweist sich die fernere Behauptung der Berufungsklägerin, daß der kantonale Richter für die Aus¬ messung der Entschädigung zu Unrecht auf Soldans Tabelle III abgestellt habe. Allerdings ist zuzugeben, daß sich diese nur auf das männliche Geschlecht bezieht und daher die beim Alter der Berufungsklägerin ein wenig höhere wahrscheinliche Lebensdauer des weiblichen Geschlechtes nicht berücksichtigt; allein darin kann eine Verletzung praktischer Interessen nicht gefunden werden. Zieht man nämlich in Betracht, daß die höhern Ansätze der Ta¬ belle II, auf welche sich die Berufungsklägerin stützt, nicht zu vollem Betrage in Anschlag gebracht werden könnten, weil sie die Verwaltungskosten der Rentenanstalt mitbegreifen und es sich nicht rechtfertigen würde, diese dem haftpflichtigen Arbeitgeber, welcher das Rentenkapital sofort auszahlen muß, ebenfalls auf¬ zuerlegen, während die Tabelle III auf der abstrakten mathema¬ tischen Berechnung ruht und daher direkt anwendbar ist (vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXII, S. 608), so erweist sich die Differenz in den entsprechenden Resultaten beider Tabellen als sehr geringfügig. Da überdies nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht wohl gesagt werden kann, daß der in Frage stehenden höhern wahrscheinlichen Lebensdauer des weib¬ lichen Geschlechtes auch die Wahrscheinlichkeit längerer vollständiger Arbeitsfähigkeit, wie die Schadensermittlung sie voraussetzt, parallel gehe, so führt ohne Zweifel eine Berechnung auf Grund von Tabelle III zu einem ebenso zutreffenden mutmaßlichen Resultat, wie die von der Klägerin geforderte Berechnungsart. Diesen Er¬ wägungen entspricht übrigens die konstante bisherige Praxis des Bundesgerichtes, welches stets auch für weibliche Personen Sol¬ dans Tabelle III zur Anwendung gebracht hat.

5. Wenn die Berufungsklägerin endlich geltend macht, daß die Vorinstanzen in rechtsirrtümlicher Weise an der Entschädigung 10% für Zufall und die Vorteile der Barabfindung abgezogen haben, weil ein solcher Abzug sich nur rechtfertige, sofern das zugesprochene Kapital dem Geschädigten ermögliche, sich einem neuen Erwerbszweig auf kapitalistischer Grundlage zuzuwenden, was in casu ausgeschlossen erscheine, so muß diese Argumentation als zutreffend bezeichnet werden, denn in der Tat kann bei der relativ geringen Summe von solchen Vorteilen nicht die Rede sein und ist daher ein Abzug aus diesem Grunde nicht wohl gerechtfertigt. Allein trotzdem erscheint, wie sich aus der folgenden Erwägung ergibt, eine Erhöhung des Entschädigungsbetrages nicht angezeigt. Die kantonalen Gerichte erblicken übereinstimmend ein leichtes Verschulden der Klägerin darin, daß sie den Venti¬ lator, entgegen dem bestehenden Verbot, persönlich in Funktion gesetzt habe, ziehen es jedoch beim Ausmaß des Schadensersatzes nicht in Betracht, weil es durch die in der Nichteinfriedigung der Transmission liegende leichte Fahrlässigkeit der Beklagten auf¬ gewogen werde. Diese Schlußfolgerung aber widerspricht dem klaren Wortlaut des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881, denn Art. 5 desselben statuiert, daß ein Verschulden des Arbeitgebers auf das Maß seiner Haftpflicht, deren prinzipielle Existenz es nach Art. 2 überhaupt nicht tangiert, nur insofern von Ein¬ fluß ist, als bei Annahme strafrechtlich verfolgbaren Verschuldens das normale Maximum der Entschädigung überschritten werden darf (vergl. Art. 6 leg. cit. Al. 2 und 3), während anderseits ein Verschulden des Arbeiters in jedem Falle, also auch bei Kon¬ kurrenz mit einem solchen des Arbeitgebers, gemäß Art. 5 litt. b ibidem die Ersatzpflicht in billiger Weise reduziert. Daher kann von einer Kompensation beidseitiger Fahrlässigkeit keine Rede sein, die Vorinstanzen hätten vielmehr nach ihrer Würdigung der Tat¬

sachen die Entschädigungssumme wegen teilweisen Selbstverschul¬ dens der Klägerin angemessen herabsetzen sollen. Ob nun aber ein solches Verschulden wirklich vorliege, ist für die in casu strei¬ tige Entscheidung durchaus ohne Belang und daher vom Bundes¬ gericht nicht zu überprüfen. Wenn nämlich die Frage bejaht wer¬ den sollte, so würde sich aus diesem Titel ein Abzug von min¬ destens 10%, gleich dem von den kantonalen Gerichten für die Kapitalabfindung vorgenommenen, rechtfertigen (eine höhere Reduktion wäre unzulässig, da die Beklagte die Schadensbemessung des kantonalen Urteils nicht angefochten hat). Würde dagegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht geteilt und die Be¬ rufungsklägerin von Selbstverschulden freigesprochen, so wäre zu berücksichtigen, daß die unmittelbare direkte Ursache des Un¬ falls in dem plötzlichen Nachgeben des Fensters und dem dadurch veranlaßten Zurückprallen der Verunglückten, also in einem zu¬ fälligen Exeignis, gefunden werden muß, daß daher auch bei dieser Annahme gemäß Art. 5 litt. a leg. cit. ein Abzug ge¬ boten wäre, welcher mit 10 % nicht zu hoch taxiert sein dürfte.

6. Ist nach dem Gesagten die Schadensberechnung der kanto¬ nalen Gerichte in ihrem Resultate gutzuheißen, so braucht nicht mehr untersucht zu werden, ob ein strafrechtlich verfolgbares Ver¬ schulden der Berufungsbeklagten anzunehmen sei. Diese Frage wäre nämlich nur dann von rechtlichem Interesse, wenn der unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände ermittelte tatsächliche Schaden das Maximum des sechsfachen Jahreslohnes der Verun¬ glückten übersteigen würde, indem es dann von ihrer Entscheidung abhienge, ob auch dieser Überschuß zugesprochen werden dürfe. Dies ist jedoch in casu nicht der Fall, da jenes Maximum 3600 Fr. beträgt, während der effektive Vermögensnachteil auf nur 2450 Fr. (plus der bereits ausgerichteten Entschädigung von 264 Fr. 50 Cts.) bestimmt wurde. Wenn somit auch ein solches Verschulden vorliegen sollte, so könnte es diese Festsetzung nicht beeinflussen. Daher erweist sich das eventuelle Berufungsbegehren auf Ver¬ vollständigung der Akten, auch soweit die Prozeßeingabe vom

13. September 1900 in Betracht fällt, als unbegründet. Denn selbst wenn festgestellt würde, daß der Arbeitgeber die Berufungsklägerin angewiesen habe, den Ventilator in Funktion zu setzen, so könnte danach höchstens deren Selbstverschulden ausgeschlossen erscheinen, was jedoch mit Rücksicht auf den bereits (oben sub 5 erörterten) Abzug wegen Mitwirkung des Zufalles das Refultat der Be¬ rechnung nicht zu ändern vermöchte.

7. Da das angefochtene Urteil nach den vorstehenden Erwä¬ gungen in der Hauptsache bestätigt werden muß, so kann von der Abänderung der kantonalen Kostenverteilung, auf welche die Berufungsklägerin anträgt, gemäß der positiven Bestimmung von Art. 224 Al. 2 des Org.=Ges. keine Rede sein.

8. Was endlich das Begehren betrifft, es sei die Rektifikation des Urteils für den Fall einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Berufungsklägerin gemäß Art. 8 leg. cit. vorzubehalten, so muß dasselbe nach Lage der Akten als un¬ begründet bezeichnet werden. Der medizinische Experte, auf dessen Gutachten die Schadensbemessung der kantonalen Gerichte basiert, betont ausdrücklich, daß er die Gefahr eventueller späterer Kompli¬ kationen bei der quantitativen Taxierung der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt habe. Daher muß sich die Berufungsklägerin für solche allfällige Verschlimmerungen an der ihr heute zuerkannten Summe schadlos halten. Übrigens liegt diese Lösung unzweifelhaft in ihrem eigenen Interesse, da der geforderte Vorbehalt ihr nur während der kurzen Verjährungsfrist des Art. 13 leg. cit. die Sicherheit geboten hätte, welche die angewandte Schätzungsweise ihr auch für die spätere Zukunft garantiert. Somit ist dem Entscheide der Vorinstanzen auch in diesem Punkte beizutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und demgemäß das angefochtene Urteil des aargauischen Obergerichtes in allen Teilen bestätigt.