Volltext (verifizierbarer Originaltext)
57. Auszug aus dem Arteil vom 18. Dezember 1902 in Sachen Bloch, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Bloch, Kl. u. Ber.=Bekl. Klagt jeder Ehegatte gegen den andern gestützt auf Art. 47 B.-Ges. betr. Civilstand und Ehe einseitig auf Scheidung, so kann die Schei¬ dung nicht auf Grund des Art. 45 eod. ausgesprochen werden. Von den beiden kantonalen Instanzen ist die Auflösung der Ehe in Anwendung von Art. 45 des Civilstands= und Ehegesetzes ausgesprochen worden. Nun hatten aber die Litiganten die Schei¬ dung nicht vereint beantragt, sondern jeder von ihnen hatte mit der Behauptung, daß die Ehe aus Verschulden des andern Teiles tief zerrüttet sei, für sich ein Begehren auf Trennung derselben eingereicht und dabei bestritten, daß die Gegenpartei begründeten Anlaß zur Einreichung der Scheidungsklage habe. Als Schei¬ dungsgrund wollten also offenbar beide Parteien auf Art. 47 abstellen, und unter diesen Umständen muß auch dieser Artikel und nicht Art. 45 B.=G. zur Anwendung kommen. Denn Art. 45 sieht den Fall vor, wo die Ehegatten mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren die Auflösung der Ehe verlangen, ohne daß einer von ihnen ein besonderes, für ihn allein einen Anspruch auf Scheidung begründendes Verschulden des anderen Teiles gel¬ tend machen würde. Es soll nach diesem Artikel lediglich die ob¬ jektive Tatsache ausschlaggebend sein, daß das eheliche Leben in einer Weise sich als getrübt und jeden inneren Gehaltes entbeh¬ rend darstellt, die ein ferneres Zusammenleben der Ehegatten, weil mit dem sittlichen Wesen der Ehe unverträglich, nicht zuläßt. Verlangt dagegen jede der Parteien für sich, unter Berufung auf Verfehlungen der andern als Scheidungsgründe, die Trennung des ehelichen Bandes, so hat man es mit zwei einseitig gestell¬ ten Scheidungsbegehren im Sinne des Art. 46 bezw. 47 zu tun. Hienach hätten die kantonalen Instanzen die beiden Scheidungs¬ klagen auf Grund dieser Artikel (d. h. speziell des nach der Sach¬ lage allein in Betracht kommenden Art. 47) beurteilen sollen. Daß sie es nicht getan haben, kann das Bundesgericht nicht hindern, seinen Entscheid von diesem Standpunkte aus auszufäl¬ len, da das Scheidungsurteil, wenn auch die Trennung der Ehe als solche unangefochten ist, keinen definitiven Charakter hat, so lange noch über die Schuldfrage und damit über die Scheidungs¬ gründe unter den Parteien Streit herrscht. (Amtliche Samml., Bd. XXIV, 2, Nr. 42, S. 303 u. Bd. XXV, 2, Nr. 31, S. 271. Es ist richtig, daß die frühere bundesgerichtliche Praxis Art. 45 auch als anwendbar erklärt hat, wenn beide Ehegatten gestützt auf Art. 47 die Scheidung verlangen. Allein bei erneuter Prü¬ fung erscheint diese Auffassung nicht haltbar, sondern muß die hier gegebene Auslegung des Art. 45 als richtig angesehen wer¬ den. Das ergibt sich schon aus der historischen Entstehung dieser
Bestimmung, welche aus einem modifizierten Antrag auf Zulas¬ sung einer, an gewisse einschränkende Bedingungen geknüpften Scheidung par consentement mutuel im Sinne des Code civil vaudois (Scheidung wegen gegenseitiger unüberwindlicher Abnei¬ gung) hervorgegangen ist. Allein auch die Okonomie des Gesetzes spricht dafür. Wenn bei den Voraussetzungen des Art. 47 eine Scheidung auf einseitiges Begehren eines Ehegatten ausgesprochen werden kann, so versteht es sich wohl von selbst, daß das auch zulässig ist, wenn beide Ehegatten mit Klage und Widerklage die Scheidung verlangen, jeder Teil auf ein Verschulden des andern sich stützend. Art. 45 kann also nicht diesen letzteren Fall im Auge haben. Andernfalls wäre es nicht erklärlich, warum Art. 45 nicht an Art. 47 angeschlossen, sondern an die Spitze der Schei¬ dungsgründe, von Art. 47 noch durch Art. 46 getrennt, gestellt worden ist. Art. 45 muß also einen andern Tatbestand enthalten, nämlich nicht zwei selbständige, auf Art. 47 sich stützende, sondern ein gemeinsames Scheidungsbegehren beider Ehegatten, mit dem Nachweis einer so tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, daß eine Fortsetzung der Ehe mit dem Wesen einer solchen un¬ verträglich erscheint. Daraus erklärt sich auch, daß bei Art. 45, wie bei Art. 46, im Gegensatz zu Art. 47, eine zeitliche Tren¬ nung von Tisch und Bett ausgeschlossen wurde, weil im Wider¬ spruch stehend mit der Natur des Scheidungsgrundes. Wenn also, wie das Bundesgericht stets erklärt hat, Scheidungsklagen aus Art. 46 nicht unter Art. 45 gebracht werden dürfen, sondern nach den Voraussetzungen des Art. 46 zu beurteilen sind, so muß das Gleiche auch gelten gegenüber Art. 47, da auch hier Vor¬ aussetzungen und Folgen der Scheidung durchaus nicht identisch sind mit den aus Art. 45 resultierenden.