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auflage; ferner: nebst Zins zu 5 % seit dem Tage der Plan¬ per m2 Fr. 6300 für Abtretung von 900 m2 Land, Fr. 7 zahlen:
1. Die Expropriantin hat dem Expropriaten K. Gut zu be¬ A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin: Exproprianten. Arglist des Käufers. mation des Käufers zur Anmeldung von Ansprüchen gegen den genommenen Verkäufen des zu expropriierenden Landes. Legiti¬ Art. 23 Expr.-Ges. Berücksichtigung von nach der Planauflage vor¬ Bundesbahnen, Expropriantin, Rek.=Bekl. in Sachen Gut, Expropriaten, Rek., gegen Schweizerische
54. Arteil vom 27. November 1902
b) für 5 Bäume Fr. 100
c) für Minderwert des verbleibenden Grundstückes 2 Fr. per m2, oder für 700 m2 „ 1400
d) für gehabte Baukosten (Entschädigung an Lab¬ hardt) 300
e) für Inkonvenienzen „ 1000 nebst Zins (für die Entschädigungen sub b—e) vom Tage der Inangriffnahme des Expropriationsobjektes an.
2. Mit seiner weiter gehenden Forderung ist der Expropriat abgewiesen. B. Dieser Antrag ist vom Expropriaten angenommen worden, nicht aber von der Expropriantin. C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Expropriantin, dem Expropriaten sei lediglich eine Entschädigung für abzutretendes Land und Bäume zuzusprechen, mit seinen übrigen Begehren sei er abzuweisen. Er bemerkt dabei, die Schätzung von Grund und Boden durch die Experten (und den Instruktions=Antrag) werde nicht angefochten. Der Vertreter des Expropriaten stellt den Antrag, der Instruk¬ tionsantrag sei zum Urteil zu erheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Zur Erweiterung des Ausweichgeleises auf der Station Emmenbrücke hat die Erpropriantin Abtretung eines 1329 m2 fassenden Streifens Wieslandes am nordöstlichen Fuße des Bahn¬ dammes verlangt. Die Publikation der Planauflage hat am
5. Dezember 1899 stattgefunden. Zur Zeit der Planauflage war F. Suter, Landwirt in Emmenbrücke, als Eigentümer des frag¬ lichen Landes (wie auch eines weitern Komplexes nebenan) ein¬ getragen. Am 18. Januar 1900 wurde ein Teil des Landes des Suter, haltend 1600 m2, dem K. Gut in Gerliswyl zugefertigt; und zwar sind von den in die Expropriation fallenden 1329 m nunmehr 900 m2 auf den Namen des Gut eingetragen, während Suter 429 m2 abzutreten hat. Die Fertigung stützt sich auf einen vom 21. Oktober 1899 datierten Kaufvertrag zwischen Gut und Suter. Gut machte Anstalten, auf der Parzelle eine Baute zu errichten. Am 15. November 1899 teilte die Expropriantin dem Gut mit, daß ein Projekt zur Inanspruchnahme dieses Landes behufs Geleiseverlängerung beim Eisenbahndepartement liege und jeden Tag die Genehmigung erwartet werde; Gut möge daher die Ausführung sistieren, um sich unnütze Ausgaben zu ersparen. Gleichwohl begann Gut am 21. gl. M. mit baulichen Arbeiten,
d. h. er ließ einige Mauern aufführen, ohne Kellergrabungen, und sistierte die Arbeiten erst nach der Publikation der Planauf¬ lage. Sowohl Suter als Gut haben nun der Expropriantin gegenüber Ansprüche angemeldet. Gut hat vor Schatzungskommis¬ sion und auch in seinem Rekurfe vor Bundesgericht grundsätzlich verlangt: Entschädigung für Land und Bäume, Abnahme der Restparzelle von 700 m2, eventuell Vergütung des Minderwertes derselben; Ersatz bereits erwachsener Baukosten; Vergütung der Entschädigung an den Bauunternehmer Labhardt; Entschädigung für geschäftliche und Benutzungsinkonvenienzen. Von diesen For¬ derungen hat die Schatzungskommission nur die Entschädigung für Land und Bäume grundsätzlich gutgeheißen, den Expropriaten dagegen mit seinen übrigen Begehren abgewiesen. Dieser Entscheid stützte sich darauf, die von der Expropriantin erhobene Einrede der Arglist, begründet damit, der vom 21. Oktober 1899 datierte Kaufvertrag und das damit zusammenhängende Bauprojekt des Expropriaten Gut seien eine Scheinmachenschaft und alles hieraus sich ergebende sei daher im Expropriationsverfahren nicht zu be¬ rücksichtigen, sei gutzuheißen. Dagegen müsse Gut immerhin als Eigentümer als forderungsberechtigt mit Bezug auf den abzutre¬ tenden Grund und Boden anerkannt werden, und sei die von der Expropriantin erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitimation des Gut insofern unbegründet. Die Instruktionskommission hat dagegen grundsätzlich auch die weiteren Begehren des Expropria¬ ten, mit Ausnahme desjenigen auf Abnahme des Restgrundstückes, für begründet erachtet.
2. Nachdem einerseits der Expropriat Gut den Antrag der Instruktionskommission vorbehaltlos anerkannt hat und anderseits von der Expropriantin nunmehr die Erklärung vorliegt, daß sie die von den bundesgerichtlichen Experten und der Instruktions¬ kommission aufgestellten Ansätze für Land= und Baumentschädigung (nebst Zins) nicht anficht, fragt es sich heute nur noch, ob dem
Expropriaten außer der Entschädigung für Land und Bäume die von ihm weiter beanspruchten Entschädigungen für Minderwert des Restgrundftückes, für gehabte Baukosten und für Inkonve¬ nienzen in der von der Instruktionskommission gutgeheißenen Höhe zuzusprechen seien oder nicht. Hierüber ist zu bemerken: Die von der Instruktionskommission im Gegensatze zur Schatzungs¬ kommission verneinte Frage, ob es sich beim Kaufe vom „21. Ok¬ tober“ 1899 um ein Scheingeschäft handle, braucht nicht entschie¬ den zu werden. Denn nach Art. 23 Expr.=Ges. darf vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes (der Planauflage) an „mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse des Abtretungs¬ gegenstandes“ keine Veränderung vorgenommen werden. Dennoch vorgenommene Veränderungen sind allerdings nicht ungültig, allein sie sind nach der Bestimmung des Gesetzes „bei Ausmitte¬ lung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen. Danach ist Gut zwar in der Tat als Eigentümer von 900 m2 des abzutretenden Landes (und von im ganzen 1600 m2) und dem¬ gemäß als Expropriat zu betrachten und zu behandeln, und hat die Expropriantin die Einrede der mangelnden Sachlegitimation des Expropriaten mit Recht fallen gelassen. Allein da die Ferti¬ gung, und damit der Eigentumsübergang, erst nach der Planauf¬ lage stattgefunden hat, ist der Eigentumswechsel insofern nicht zu berücksichtigen, als Gut so zu behandeln ist, wie Suter zu behan¬ deln wäre, d. h. die Entschädigung für Gut ist so zu bemessen, wie sie zu bemessen wäre für Suter. Hienach ist dann aber klar, daß nur das abzutretende Land und die Bäume zu entschädigen sind. Von einer Minderwertsentschädigung für das verbleibende Restgrundstück (700 m2) kann deshalb keine Rede sein, weil für den Verkäufer Suter ein derartiger Minderwert nicht vorhan¬ den war, da er auch ohne die 900 m2 ein zusammenhängendes größeres Stück Land besessen hätte. Baukosten, Entschädigung an Labhardt u. s. w. sind nicht zu sprechen, weil die betreffenden Vorkehren und Auslagen nur erfolgten mit Hinsicht auf den Eigentumsübergang. Daß übrigens diese letzteren Forderungen unbegründet sind, ergiebt sich weiter auch daraus, daß der Expro¬ priat es sich selber zuzuschreiben hat, wenn er trotz Mitteilung von der bevorstehenden Expropriation bauliche Veränderungen auf dem Grundstücke vorgenommen und sich dadurch Kosten zugezogen hat; zum Ersatze dieser Kosten kann die Expropriantin auch vom Standpunkte der bona fides aus nicht verhalten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Die Expropriantin hat dem Expropriaten K. Gut zu be¬ zahlen:
a) für Abtretung von 900 m2 Land, zu Fr. 7 per m2 Fr. 6300 nebst Zins zu 5 % seit dem Tage der Plan¬ auflage (5. Dezember 1899); für 5 Bäume. „ 100 nebst Zins vom Tage der Inangriffnahme des Expropriationsobjektes an.
2. Mit seinen weiter gehenden Forderungen ist der Expropriat abgewiesen.