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28_II_409

BGE 28 II 409

Bundesgericht (BGE) · 1902-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

53. Arteil vom 3. Oktober 1902 in Sachen Gotthardbahngesellschaft, Rek., gegen Kanton Schwyz, Rek.=Bekl. Kompetenz der eidgen. Schatzungskommissionen. — Rekurs gegen einen Entscheid, der die Kompetenzfrage implicite bejaht. — Ver¬ hältnis vom Bundesrat und Bundesgericht mit Bezug auf die Ent¬ scheidung der Kompetenzfrage. A. Durch Vertrag vom 30. August 1895 hatte M. Faßbind als Eigentümer der Liegenschaft „Altensee“ bei St. Adrian an der damals im Bau begriffenen Strecke der Gotthardbahn Goldau¬ Zug den Bauunternehmern Catella & Cie. in Walchwyl das Recht eingeräumt, auf einem Teile seines Grundstückes vom Bahn¬ bau herrührendes Material abzulagern. Am 3. September 1895 ging die Liegenschaft „Altensee“ an Georg Bava über. Infolge der Ablagerungen entstanden später Rutschungen, welche die Kantonsstraße Zug=Arth gefährdeten und zum Teil schädigten. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz erwirkte infolgedessen, da eine Einigung zwischen ihm und der Gotthardbahn nicht zu stande kam (indem diese ihn an Bava oder an Catella & Cie. verwies), exekutorische Verfügungen des Bezirksamtes Schwyz

gegen die Gotthardbahn um Schutz des Besitzes. Gegen diese Verfügungen erhob die Gotthardbahn beim Bundesgericht staats¬ rechtlichen Rekurs, und dieses hat mit Urteil vom 20. September 1899 die angefochtenen Verfügungen aufgehoben, dabei jedoch dem Kanton Schwyz „allfällige Ansprüche, die er bezüglich dieses Straßenstückes aus anderweitigen Rechtstiteln gegen die Gott¬ hardbahn haben könnte,“ vorbehalten. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz betrat hierauf den Civilrechtsweg, und stellte vor Vermittleramt die Rechtsfrage: „Ist nicht gerichtlich zu er¬ „kennen, es sei die Beklagtschaft pflichtig: a. die infolge des Baues „der Eisenbahn Goldau=Zug in der Liegenschaft „Altensee“ des „Herrn Georg Bava bei St. Adrian in Arth beschädigte Kan¬ „tonsstraße wieder in den ehevorigen Zustand herzustellen; b. „diejenigen baulichen Vorkehrungen zu treffen, daß diese Straße „nach ihrer Wiederherstellung vor weiteren Beschädigungen, her¬ „rührend von dem erwähnten Bahnbau, gesichert bleibt; c. der „Klägerschaft die aus der Beschädigung genannter Straßenstrecke „bis anhin erwachsenen Kosten im Betrage von 200 Fr. zu „beguten. Alles unter Wahrung des Rechtes der Klägerschaft, „die Beklagtschaft für spätere Beschädigungen der Straße und „daraus resultierenden Schaden in der Folge rechtlich zu belangen?“ Die Gotthardbahn bestritt jedoch die Kompetenz der schwyzerischen Gerichte, und der Regierungsrat entschloß sich hierauf, den Ex¬ propriationsweg einzuschlagen. Auf die Weigerung der Gotthard¬ bahn, die Schatzungskommission einzuberufen, erhob der Regie¬ rungsrat Beschwerde beim Bundesrat, und dieser hat mit Entscheid vom 7. Februar 1902 die Beschwerde begründet erklärt und die Direktion der Gotthardbahn eingeladen, die Schatzungskommission zur Behandlung der von der Regierung des Kantons Schwyz geltend gemachten Begehren innerhalb eines Monates, vom Datum des Beschlusses an, einzuberufen. In diesem Entscheide hat der Bundesrat eingehend untersucht, ob die Kompetenz der Schatzungs¬ kommission zur Beurteilung der Forderung des Kantons Schwy gegeben sei. Vor der Schatzungskommission hat dann die Regie¬ rung des Kantons Schwyz die Begehren gestellt: „Es sei zu er¬ „kennen, es sei die Beklagte pflichtig: „a. Die infolge des Baues der Eisenbahn Goldau=Zug bei „der Liegenschaft „Altensee“ des Herrn Georg Bava in Arth be¬ „schädigte Kantonsstraße wieder in den ehevorigen Zustand „stellen; „b. die nötigen baulichen Vorkehrungen zu treffen, damit die „Straße nach ihrer Wiederherstellung vor weitern Beschädigungen, „herrührend vom erwähnten Bahnbau, gesichert bleibt; „c. der Klagschaft die aus der Beschädigung genannter Straßen¬ „strecke bis anhin erwachsenen Kosten im Betrage von 214 Fr. „20 Cts. für ausgelegte Taglöhne zu vergüten und im weitern „für gehabte Auslagen und Umtriebe derselben 500 Fr. zu „bezahlen. „Alles unter Wahrung des Rechtes der Kläger, die Beklagte „für spätere Beschädigung der Straße und daraus resultierenden „Schaden in der Folge rechtlich zu belangen, unter Kostenfolge. „Für den Fall, als der Gotthardbahn die baulichen Vorkehren „sowie die Wiederherstellung der Straße nicht überbunden werden „sollten, stellt die Klägerschaft eventuell ein Entschädigungsbegehren „von 10,000 Fr.“ Die Gotthardbahn hat vor der Schatzungskommission neuer¬ dings die Einrede der Inkompetenz dieser Behörde erhoben. In ihrem Entscheide, datiert 4. März 1902, führt die Schatzungs¬ kommission aus, sie halte die Einrede der Inkompetenz zwar für unbegründet, müsse jedoch den Entscheid der zuständigen Behörde hierüber abwarten; sie hat demnach erkannt: „Auf die seitens der Gotthardbahn erhobene Inkompetenzein¬ „rede wird wegen Unzuständigkeit der Schatzungskommission nicht „eingeireten und der Entscheid der zuständigen Behörde über die¬ „selbe gewärtigt. B. Gegen diesen Entscheid hat nun die Gotthardbahn den Re¬ kurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag: Es sei zu erkennen, die Schatzungskommission bezw. das Bundesgericht seien zur Beurteilung der Forderungen des Kantons Schwyz im Expropriationsverfahren nicht kompetent. Die Begründung des Rekurses geht wesentlich dahin: Maßgebend sei, ob ein Ent¬ eignungsanspruch bestehe, und das Kriterium hiefür liege nach der bundesgerichtlichen Praxis darin, ob der behauptete Schaden „die notwendige oder doch nicht leicht vermeidliche Folge des kon¬

„zessionierten Baues selbst sei; sei dagegen der Schaden aus an¬ „dern, mit den Bahnbauten in keinem notwendigen Zusammen¬ „hange stehenden, wenn auch vielleicht dadurch veranlaßten Bau¬ „arbeiten erwachsen,“ so bestehe kein Expropriationsfall. Vorliegend könne nun von einem notwendigen Zusammenhange nicht ge¬ sprochen werden, wenn es auch sein möge, daß der Schaden durch Arbeiten, die durch den Bahnbau veranlaßt waren, ent¬ standen sei. Das Bundesgericht habe übrigens selber in seinem Urteile vom 28. Februar 1898 in Sachen Catella & Cie. gegen Bava (Amtl. Samml., Bd. XXIV, 2, S. 72 ff.) festgestellt, daß der Schaden durch die Beschaffenheit des Terrains verursacht worden sei, und in seinem Urteile vom 20. September 1899 be¬ treffend den Rekurs der heutigen Rekurrentin habe es betont, daß nicht die Rekurrentin als Besitzesstörerin betrachtet werden könne, also das Vorhandensein des maßgebenden Kriteriums bereits ver¬ neint. Die Haftung für dritte Personen — die Bauunternehmung aber wäre natürlich im Civilprozesse festzustellen. C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat auf Abwei¬ sung des Rekurses angetragen. Ein Fall von Expropriation liege vor, wie die Schatzungskommission zutreffend feststelle: Die Rutschungen seien die Folge der Materialablagerung beim Bahnbau an ungeeigneter Stelle; der Schaden stehe in direktem Zusammen¬ hang mit dem Bahnbau, weil er die notwendige Folge des kon¬ zessionierten Baues bezw. der Art der Ausführung desselben sei in Hinsicht auf die Ablagerung des Aushubmaterials selbst. So¬ dann habe die Rekurrentin durch Gewährenlassen die Verantwort¬ lichkeit für die Ablagerungen übernommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheide hat die Schatzungskommission zwar in den Motiven ausgeführt, sie betrachte die Inkompetenz¬ einrede der Rekurrentin als unzutreffend; sie hat aber weiter den Standpunkt eingenommen, es stehe ihr nicht zu, über diese reine Rechtsfrage zu entscheiden, diese müsse vielmehr „von der zustän¬ digen Behörde“ entschieden werden. Die Rekurrentin verlangt nun mit ihrem Rekurse gegen diesen Entscheid, es sei zu erkennen, die Schatzungskommission bezw. das Bundesgericht seien zur Be¬ urteilung der Forderung des Rekursbeklagten nicht zuständig; sie will also einen Entscheid des Bundesgerichtes über die von der Schatzungskommission im (allein maßgebenden) Disposi¬ tiv ihres Entscheides offen gelassene — Frage der Zuständigkeit der Schatzungskommission und des Bundesgerichtes, d. h. der zur Beurteilung der Entschädigungsforderungen aus Expropriation eingesetzten eidgenössischen Behörden, im Gegensatze zu den ordent¬ lichen Gerichten. Es handelt sich danach in der Sache nicht um eine eigentliche Beschwerde gegen den Entscheid der Schatzungs¬ kommission; die Rekurrentin beschwert sich im Grunde nicht darüber, daß die Schatzungskommission es abgelehnt habe über die Kompetenzfrage zu entscheiden, sondern sie will einen Entscheid des Bundesgerichtes über diese Kompetenzfrage provo¬ zieren. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist es denn auch vollständig richtig, daß die Schatzungskommission die reine Rechts¬ frage der Kompetenz nicht entschieden hat, und müßte der Rekurs abgewiesen werden, wenn er dahin ginge, die Schatzungskommis¬ sion sei anzuweisen, über ihre Kompetenz zu entscheiden, bezw. sich unzuständig zu erklären. (Vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 15. Januar 1892 i. S. Fuchs gegen Brienz=Rothhornbahn Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 53 ff., speziell S. 57 ff. Erw. 1

u. 2.) Nichtsdestoweniger ist das Bundesgericht zur Entscheidung über das Begehren der Rekurrentin formell kompetent und kann das Eintreten auf den Rekurs nicht ablehnen, da es sich immer¬ hin um eine Beschwerde im weitern Sinne gegen eine in Funktion getretene Schatzungskommission handelt, und die Schatzungskom¬ missionen unter der Aufsicht des Bundesgerichtes stehen. (Vgl. Art. 28 eidgen. Erpr.=Ges.) (Vergl. Beschluß des Bundesgerichtes vom 23. Dezember 1901 i. S. Walther und Konsorten gegen Aarau=Schöftland=Bahn.

2. Bei der Entscheidung über die Begründetheit des Begehrens der Rekurrentin fällt vorab in Betracht, daß schon der Bundes¬ rat mit seinem Entscheide vom 7. Februar 1902 die heutige Re¬ kurrentin angewiesen hat, die Schatzungskommission einzuberufen. Damit hat er aber, wie ganz besonders noch aus der Begründung seines Entscheides hervorgeht, die von der heutigen Rekurrentin schon damals erhobene Einrede der Unzuständigkeit der Schatzungs¬ kommission materiell erledigt, und zwar in abweisendem Sinne.

Die Beschwerde der Rekurrentin hat daher keinen andern Zweck, als diesen Entscheid des Bundesrates illusorisch zu machen, bezw. einen gegenteiligen Entscheid des Bundsgerichtes hervorzurufen. Daß nun der Bundesrat befugt war, die Rekurrentin zur Ein¬ berufung der Schatzungskommission zu veranlassen, steht nach der Praxis der Bundesbehörden außer Zweifel. Damit ist aber auch die Möglichkeit für das Bundesgericht, in der Kompetenzfrage einen andern Entscheid zu treffen, abgeschnitten; in diesen Fällen, wo der Bundesrat die Frage der Kompetenz der Schatzungs¬ kommission — unzweifelhaft zuständiger Weise (vgl. den citierten Beschluß des Bundesgerichtes, speziell die demselben vorange¬ gangene Zuschrift des eidgenössischen Eisenbahndepartementes vom

12. Dezember 1901) — erledigt hat, hat das Bundesgericht, im Interesse der Vermeidung von Weitläufigkeiten und Doppel¬ spurigkeiten, nicht nochmals materiell die Kompetenzfrage zu unter¬ suchen. Daraus folgt die Abweisung des Rekurses, in dem Sinne, daß die von der Rekurrentin aufgeworfene Kompetenzfrage schon rechtskräftig entschieden ist, die Schatzungskommission somit auf das Materielle der Sache einzutreten hat.

3. Wollte man indessen die Kompetenzfrage nicht schon durch den Entscheid des Bundesrates als entschieden betrachten, so ge¬ langt man gleichwohl, auf Grund materieller Prüfung, zur Be¬ jahung der Kompetenz der Schatzungskommission und damit zur Abweisung des Rekurses. In Frage steht, ob die Schatzungs¬ kommission über den vom Kanton Schwyz erhobenen Anspruch zu entscheiden befugt, oder ob dieser Anspruch nicht vor die or¬ dentlichen Gerichte zu verweisen sei. Der Entscheid über diese Frage hängt ab von der Natur des erhobenen Anspruches. Nun verlangt der rekursbeklagte Regierungsrat des Kantons Schwyz Verurteilung der Rekurrentin zur Wiederherstellung der infolge des Baues der Eisenbahn Goldau=Zug beschädigten Kantonsstraße, zur Vornahme der nötigen baulichen Vorkehrungen zur Sicherung der Kantonsstraße vor weitern Beschädigungen, herrührend vom erwähnten Bahnbau, und endlich zum Ersatz der aus der Beschä¬ digung der Straße erwachsenen Kosten, Auslagen, Umtriebe, und eventuell zu Schadenersatz. Diese Rechtsbegehren können bei etwas freier Auslegung ohne Schwierigkeit unter Art. 6 und 7 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes subsumiert werden; nach Art. 9 Ziff. 5 des Reglementes für die eidgenössischen Schatzungs¬ kommissionen aber fällt die Entscheidung über derartige Forderun¬ gen „in Bezug auf ungestörte Kommunikationen und sicherheits¬ polizeiliche Maßregeln“ in den Geschäftskreis der genannten Behörde. In der Praxis des Bundesgerichtes hat sich nun jene extensive Auslegung in der Tat entwickelt, so daß hienach an der Kompetenz der Schatzungskommission nicht mehr gezweifelt wer¬ den kann. Auch von diesem Standpunkt aus erscheint somit die Kompetenz der Schatzungskommission als gegeben. Dabei soll immerhin dem materiellen Entscheide der Schatzungskommission und eventuell des Bundesgerichtes vorbehalten bleiben, zu prüfen, ob die Behauptung der Regierung von Schwyz, daß ein Kausal¬ zusammenhang mit dem Bahnbau vorhanden sei, richtig sei. Denn diese Frage ist eine solche in der Sache selbst, der nicht durch den Entscheid über die Kompetenz präjudiziert sein kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.