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28_II_246

BGE 28 II 246

Bundesgericht (BGE) · 1902-01-21 · Deutsch CH
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29. Arteil vom 25. April 1902 in Sachen Müller, Kl. u. I. Ber.=Kl., gegen Aktiengesellschaft Stickerei Feldmühle, Bekl. u. II. Ber.=Kl. Einräumung eines Kantinenrechtes durch eine Fabrik, in Verbindung mit einem Liegenschaftskaufe. Aufhebung des Rechtes durch Anord¬ nung der Fabrikleitung infolge Streikes der Arbeiter. Klage der Be¬ rechtigten auf Erfüllung und Schadenersatz. — Kompetenz des Bundesgerichts, Art. 56, 57 Org.-Ges.: anzuwendendes Recht. Natur des Kantinenrechtes. — Schadenersatzpflicht der Fabrik. Art. 145, 110 ff. O.-R. Höhere Gewalt. — Mass des Schadens, Art. 116 O.-R. A. Durch Urteil vom 21. Januar 1902 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen erkannt: Die Klage Müllers ist in dem Sinne geschützt, daß die Be¬ klagte, für den Fall, als sie dem klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1 nicht nachkommt, für die Dauer der Beeinträchtigung der vertrag¬ lichen Rechte des Klägers bis zum Ablauf der vereinbarten zwölf Jahre Schadenersatz zu leisten hat und zwar 1500 Fr. per Jahr. Die Klage der Brauereigesellschaft „Hirschen“ ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil haben der Kläger Müller einerseits, die Beklagte anderseits rechtzeitig und in richtiger Form die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen. Die Anträge des Klägers Müller lauten:

1. Die Beklagte sei pflichtig, ihre vertraglichen Verpflichtungen laut Ziff. 4 und 5 des Kaufvertrages vom 26./30. April 1895 zu erfüllen und demgemäß auf alle Maßnahmen zu verzichten, welche den Vertrieb von Wirtschaftsprodukten im beklagtischen Etablissemente beeinträchtigen oder verunmöglichen.

2. Für den Fall, als die Beklagte diesen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, sei dieselbe pflichtig, für die Dauer der Beein¬ trächtigung der vertraglichen Rechte des Klägers bis zum Ablauf der vereinbarten zwölf Jahre Schadenersatz zu leisten und zwar auf Grund einer Forderung von 4500 Fr. per Jahr, eventuell einer Aversalentschädigung von 20,000 Fr., eventuellst nach richter¬ lichem Ermessen. Die Beklagte beantragt dagegen:

1. Es sei die Klage des F. Müller (für den Fall der Zu¬ ständigkeit des h. Bundesgerichtes) gänzlich abzuweisen.

2. Es seien Berufung und Klage der Brauereigesellschaft „zum Hirschen“, in Bestätigung des kantonsgerichtlichen Urteils, abzu¬ weisen, eventuell

3. Es sei das kantonsgerichtliche Urteil zu bestätigen. C. In der heutigen Verhandlung wiederholen und begründen die Vertreter der Parteien (soweit sie heute noch in Frage stehen) ihre Berufungsanträge und tragen gegenseitig auf Abweisung der gegnerischen Berufung an. Der Vertreter der Beklagten erhebt dabei speziell Protest gegen die Zulässigkeit des vom Kläger ge¬ stellten Begehrens auf Zusprechung einer Aversalentschädigung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Müller ist Eigentümer der an das Land der Beklagten, Aktiengesellschaft Stickerei Feldmühle, stoßenden Liegen¬ schaft zum „Grüneck“ in Norschach; er betreibt daselbst eine Wirt¬ schaft. Diese Liegenschaft war durch Vertrag vom 26./30. April 1895 von Max Schönfeld, Teilhaber der Firma Loeb, Schönfeld & Komp., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, an ein Fräulein Agatha Wolfer zum Preise von 50,000 Fr. verkauft, dann im Konkurse dieser Käuferin von der Brauereigesellschaft „zum Hir¬ schen“ in St. Fiden ersteigert und von dieser an den Kläger zu¬ erst vermietet, dann (mit Vertrag vom 30. März/4. April 1900) um 60,000 Fr. verkauft worden. Bei allen diesen Handänderungen sind die Kaufbedingungen, die im Vertrage zwischen Max Schön¬ feld und Fräulein Agatha Wolfer vereinbart worden waren, all¬ seitig gewahrt und verschrieben worden. Von diesen Bedingungen sind folgende als hier wesentlich hervorzuheben: Nach Ziff. 3 soll die Käuferin gegebenenfalls eine Ecke ihrer Liegenschaft, die zur Erweiterung der Feldmühlestraße notwendig werden sollte, unent¬ geltlich abtreten. Ziff. 4 bestimmt: „Die Firma Loeb, Schönfeld „& Komp. oder deren Rechtsnachfolger gestattet der Käuferin als „Besitzerin der Liegenschaft „zum Grüneck“ oder deren Rechts¬ „nachfolger dagegen den alleinigen, ungehinderten und kostenfreien „Verkauf von Wein, Bier, Most und Speisen in einem Teile des „Erdgeschosses der Fabrik an die Arbeiter des Geschäftes für die

„Dauer von zwölf Jahren, immerhin unter der Voraussetzung, „daß die bezüglichen Getränke und Speisen nach Preis und Qua¬ „lität den bisherigen gleichkommen.“ Ziff. 5: „Das Recht des „unentgeltlichen Vertriebes von Wirtschaftsprodukten hört auf, „ohne Entschädigung an die Käuferin, falls das Fabrikgebäude „durch Zufall oder Mißgeschick (höhere Gewalt) zerstört würde; „im Falle des Wiederaufbaues und Fortbetriebes der Fabrik zu „irgend einem Zwecke treten die Bestimmungen von Ziff. 4 sofort „wieder in Kraft.“ Nach Art. 6 des Vertrages hat die Käuferin des „Grüneck“ und ein späterer Übernehmer die im Servituten¬ protokoll vorzumerkende Verpflichtung, das Bier für das „Grün¬ eck“ von der Hirschenbrauerei St. Fiden zu beziehen, „so lange „diese Brauerei ein Hypothekarguthaben auf diesem Kaufsobjekte „hat, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf Jahren.“ Die genannte Brauereigesellschaft verpflichtete sich ihrerseits (in Ziff. 11 des Vertrages) für die richtige und rechtzeitige Verzinsung und Bezahlung der Kaufpreisraten als Bürge und Selbstzahler; sie hatte dafür zu sorgen, „daß die Wirtschaft „zum Grüneck“ stets „in Ordnung geführt und die Fabrikordnungen der Firma Loeb, „Schönfeld & Komp. in jeder Hinsicht respektiert werden. Die Brauerei „zum Hirschen“ ist endlich Inhaberin von Kaufschuld¬ versicherungsbriefen auf den Kläger Müller geworden. Das in Ziff. 4 und 5 des Vertrages zwischen Max Schönfeld und Agatha Wolfer vereinbarte Kantinenrecht wurde vom Kläger Müller in der Weise ausgeübt, daß er Speisen und Getränke in der soge¬ nannten „Znüni“= und „Vesper“=Pause, von 9—9 ¼ Uhr vor¬ mittags und 4—4 ¼ Uhr nachmittags, verkaufte. Im Juni 1900 brach in der Fabrik der Beklagten ein Streik aus, in dem die Arbeiter u. a. die zehnstündige Arbeitszeit rekla¬ mierten. Der Streik wurde (anfangs Juli 1900) dadurch gütlich beigelegt, daß die Beklagte die zehnstündige Arbeitszeit zugestand, jedoch unter Ausschluß der „Znüni“= und „Vesper“=Pausen. Die Direktion der Beklagten schlug demgemäß in den Fabrikräumlich¬ keiten eine „Bekanntmachung“ des Inhalies an: „Unter Bezug¬ „nahme auf die s. Z. von der gesamten Arbeiterkommission be¬ „stimmt abgegebenen Erklärung, daß, wenn der Zehnstunden¬ „Arbeitstag eingeführt werde, „Znüni“ und „Vesper“ selbstver¬ „ständlich ausgeschlossen seien, machen wir hiedurch bekannt, „alles Einführen oder Mitnehmen von alkoholischen Getränken, „wie Most, Bier, Wein, 2c. in die Fabriken absolut und streng „untersagt ist“ (Strafandrohung). Das Kantinenrecht des Klägers konnte damit nicht mehr ausgeübt werden.

2. Infolgedessen erhoben F. Müller und die Brauereigesellschaft „zum Hirschen“ in St. Fiden gegen die Beklagte Klage mit den Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei pflichtig zu erklären, ihre vertraglichen Verpflichtungen laut Ziff. 4 und 5 des Kaufvertrages vom 26./30. April 1895 zu erfüllen und demgemäß auf alle Maßnahmen zu verzichten, welche den Vertrieb von Wirtschafts¬ produkten im beklagtischen Etablissemente beeinträchtigen oder ver¬ unmöglichen. 2. Für den Fall, als die Beklagte diesen Verpflich¬ tungen nicht nachkommen sollte, sei dieselbe pflichtig zu erklären, für die Dauer der Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte des Klägers bis zum Ablauf der vereinbarten zwölf Jahre Schaden¬ ersatz zu leisten und zwar auf Grund einer Forderung von 4500 Fr. per Jahr für den Kläger Müller und von 3500 Fr. per Jahr für die Brauereigesellschaft „zum Hirschen“ in St. Fiden, eventuell nach richterlichem Ermessen. Die Beklagte trug auf Ab¬ weisung der Klage, eventuell auf Reduktion der geforderten Ent¬ schädigung an, aus Gründen, die, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich sind. Beide kantonalen In¬ stanzen haben die Brauereigesellschaft mit ihrer Klage abgewiesen, und hiebei hat es, da diese Klägerin die Berufung an das Bun¬ desgericht nicht eingelegt hat, sein Bewenden. Die Klage Müller¬ dagegen wurde von beiden kantonalen Instanzen grundsätzlich gut¬ geheißen, das Quantitativ der von der Beklagten eventuell zu zahlenden Entschädigung jedoch von der ersten Instanz auf 2000 Fr., von der zweiten Instanz auf 1500 Fr. per Jahr festgesetzt. In erster Linie, und von Amtes wegen, ist die (von der Beklagten übrigens angezweifelte) Kompetenz des Bundesgerichts zu prüfen. Sie kann nur zweifelhaft sein mit Bezug auf das anzuwendende Recht. Die Klage geht auf Erfüllung einer in einem Liegenschaftskaufe enthaltenen vertraglichen Verpflichtung, eventuell auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung dieser Verpflich¬ tung.

a. Zunächst kann fraglich erscheinen, ob der Vertragsklausel, gestützt auf die geklagt wird, eine selbständige Bedeutung gegen¬ über dem übrigen Inhalte des Vertrages, dem Liegenschaftskaufe, zukomme, oder ob sie lediglich als integrierender Bestandteil des Liegenschafts=Kaufvertrages erscheine. Ist letzteres der Fall, so ist das Bundesgericht unzweifelhaft zur Beurteilung der Streitsache nicht kompetent, da der Liegenschaftskauf seinem ganzen Umfange nach vom kantonalen Rechte beherrscht wird (Art. 231 O.=R. und dazu das grundlegende Urteil des Bundesgerichts vom 3. De¬ zember 1887 in Sachen Mikolajczak gegen Brunner, Amtliche Samml., Bd. XIII, S. 506 ff., spez. S. 511 ff., Erw. 4). Da¬ für, daß der Klausel eine selbständige Bedeutung nicht zukomme, könnte angeführt werden der Umstand, daß sie unter einer Anzahl übriger „Kaufbedingungen“ aufgeführt ist, und der weitere, daß die Einräumung des sogenannten Kantinenrechts nachgewiesener¬ maßen gegen Entgelt erfolgte, indem ein Teil des Kaufpreises für dieses Recht entrichtet wurde, da nach dem Gutachten der (erstinstanzlichen) Experten der Wert des „Grüneck“ ohne das Kantinenrecht auf nur 30,000 Fr. anzusetzen ist. Indessen er¬ scheinen diese beiden Momente doch nicht als durchschlagend, um aus ihnen den Schluß, es handle sich nur um einen integrieren¬ den Bestandteil, eine Modalität des Liegenschaftskaufes, zu ziehen. Die äußerliche Verbindung der Vereinbarung mit den Kaufbe¬ dingungen beweist an sich, eben weil sie rein äußerlich ist, nichts hiefür; aber auch die Festsetzung des Kaufpreises auf einen den Wert des „Grüneck“ an sich übersteigenden Betrag ist nicht völlig schlüssig, da auch hier eine rein äußerliche Verbindung vorliegen kann. Ausschlaggebend ist, daß die fragliche Vertragsklausel eine besondere Verpflichtung und ein besonderes Recht schafft, welche beide nicht notwendig, ihrem Wesen nach, mit dem Liegenschafts¬ kauf verbunden sein müssen; es verhält sich in dieser Beziehung ganz ähnlich wie in den Fällen, wo mit einem Liegenschaftskauf eine Konkurrenzklausel, ein Konkurrenzverbot, verbunden ist; wie in diesen Fällen, handelt es sich hier um einen besondern Neben¬ vertrag, welcher allerdings gleichzeitig und in Verbindung mit dem Liegenschaftskauf eingegangen wurde, allein mit ihm nicht zusammenfällt, keinen unselbständigen Bestandteil desselben bildet, sondern eine besondere, selbständige, rechtliche Bedeutung und Wir¬ kung hat (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 1889 in Sachen Heierli gegen Hartmann, Amtl. Samml., Bd. XV, S. 349). Aus diesem Gesichtspunkte kann daher die Inkompetenz des Bundesgerichts nicht hergeleitet werden.

b. Weiter können Zweifel darüber bestehen, ob nicht die Kom¬ petenz des Bundesgerichts nach der Natur des fraglichen Rechtes ausgeschlossen sei, welche Zweifel aber bei näherer Prüfung doch verschwinden müssen. Vorab handelt es sich nicht um eine Servitut, eine Grunddienstbarkeit: Das wesentliche des dem Kläger einge¬ räumten Rechtes besteht in der Befugnis, in den Räumlichkeiten der Beklagten unter Ausschluß jeder Konkurrenz zu wirten. Diese Befugnis enthält keine Eigentumsbeschränkung des Grundstückes der Beklagten zu Gunsten des Grundstückes des Klägers, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Eher könnte sich fragen, ob es sich nicht um eine Reallast handle, da das Kantinenrecht der ersten Käuferin des „Grüneck“ in ihrer Eigenschaft als Besitzerin dieses Grundstückes eingeräumt wurde und Recht und Verpflich¬ tung auf die jeweiligen Eigentümer des „Grüneck“ einerseits, der „Feldmühle“ anderseits, übergehen sollten. Allein auch damit ist noch nicht notwendig ein dingliches Recht, eine dingliche, auf dem Grundstück lastende Verpflichtung, geschaffen; vielmehr erscheint die obligatorische Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihren Rechtsnachfolgern der Natur dieses Rechtes nach als das vorwiegende Moment, und wird die Eigenschaft des Besitzes der Grundstücke mehr zufällig, aus praktischen Gründen und zur Fest¬ stellung des tatsächlichen Zustandes, hervorgehoben. Da zudem Reallasten in den heutigen Wirtschaftsverhältnissen eher etwas ausnahmsweises sind, und da überdies weder die Parteien noch die Vorinstanz auf diese rechtliche Konstruktion Bezug nehmen, ist um so eher von ihr abzusehen. Auch von diesem Standpunkte aus kann daher die Kompetenz des Bundesgerichts nicht abge¬ lehnt werden.

4. .. (Prozessuale Erwägung.)

5. In der Sache selbst ist zu bemerken: Die Beklagte hält der Klage auch heute noch (wie vor den kantonalen Instanzen) in erster Linie entgegen, es handle sich nicht um einen klagbaren

Anspruch des Klägers, sondern um ein von der Beklagten jeder¬ zeit widerrufliches, precaristisches Recht. Mit Recht ist diese Auf¬ fassung vom Vorderrichter zurückgewiesen worden. Unter dem Pre¬ carium im juristisch=technischen Sinne ist zu verstehen die unent¬ geltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch oder die unent¬ geltliche Einräumung eines Rechtes auf unbestimmte Zeit und auf jederzeitigen Widerruf. Das dem Kläger eingeräumte Recht trägt nun keineswegs die Merkmale dieses Rechtsgeschäftes; denn einmal ist die Verpflichtung der Beklagten eingegangen, das Recht dem Kläger eingeräumt, nicht auf unbestimmte Zeit, auf Zusehen und Widerruf hin, sondern auf die bestimmte Dauer von zwölf Jahren; sodann ist die Einräumung des Rechtes nicht unentgeli¬ lich erfolgt, indem, wie schon in Erw. 3 sub a ausgeführt, ein Teil des Kaufpreises als Gegenleistung für die Einräumung des Kantinenrechtes zu betrachten ist. Es handelt sich vielmehr um ein klagbares Recht des Klägers, entspringend aus einem Ver¬ trage, der allerdings nicht als Miete bezeichnet werden kann, da die Überlassung der Fabrikräumlichkeiten an den Kläger nur als Mittel zum Zwecke der Ausübung des Kantinenrechtes erscheint, auch die Ausschließlichkeit der Benutzung, die in der Vertrags¬ klausel betont ist, sich bei Miete von selbst verstehen würde, also nicht speziell hervorgehoben werden müßte, dagegen mietähn¬ licher Natur und ein Vertrag eigener Art, ein contractus sui generis, ist. Ebenso unhaltbar, wie der eben zurückgewiesene, ist der weitere Standpunkt der Beklagten, die Einräumung des Rech¬ tes sei unter der stillschweigenden Voraussetzung rebus sic stan¬ tibus erfolgt, und müsse mit den veränderten Arbeitsbedingungen und der veränderten Fabrikordnung dahinfallen; eine derartige Beschränkung des Rechtes des Klägers müßte klar und unzwei¬ deutig im Vertrage ausgesprochen sein; nun ist aber davon keine Rede, vielmehr garantiert der Vertrag das Wirtschaftsrecht ohne alle Einschränkung, mit der einzigen Bedingung, daß Speisen und Getränke in der bisherigen Qualität geliefert werden, auf Dauer von zwölf Jahren. Eine Anderung der Arbeits= und Fa¬ brikordnung war etwas leicht voranssehbares, und wenn das Recht auf die zur Zeit der Eingehung des Vertrages bestehenden Ver¬ hältnisse hätte beschränkt werden wollen, wäre dies gewiß im Ver¬ trage speziell hervorgehoben worden.

6. Tatsache ist nun, daß die Ausübung des Kantinenrechts in den Fabrikräumlichkeiten der Beklagten gegenwärtig verhindert ist, daß also eine Verletzung der Rechte des Klägers stattgefunden hat. Die Beklagte gibt dies zu, beruft sich aber auf Art. 145 und 110 O.=R., indem sie behauptet, die Erfüllung ihrer Ver¬ pflichtung sei ihr unmöglich geworden, und es falle ihr kein Ver¬ schulden an der Nichterfüllung zur Last, indem sie durch den Streik ihrer Arbeiter und den daran sich anschließenden Vergleich gezwungen worden sei, die Arbeitspausen abzuschaffen. Die Vor¬ instanz ruft dem gegenüber in erster Linie Art. 112 O.=R. an, wonach dann, wenn eine Verbindlichkeit darin besteht, etwas nicht zu thun, derjenige, der ihr zuwiderhandelt, schon durch das bloße Zuwiderhandeln zum Schadenersatz verpflichtet wird; sie führt aus, der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung mache die Ersatz¬ pflicht überhaupt nicht von einem Verschulden abhängig. Es kann ihr jedoch darin nicht beigetreten werden, daß die Voraussetzung des Verschuldens der Vertragsverletzung bei Verbindlichkeiten zu Unterlassung nicht auch bestehe; vielmehr enthalten Art. 111 und 112 O.=R. spezielle Anwendungsfälle des Art. 110, der seiner¬ seits das allgemeine Prinzip des Schadenersatzes für schuldhafte Nichterfüllung von Verträgen aufstellt. Auch hier ist daher, in Anwendung des genannten Art. 110 O.=R., die Frage des Ver¬ schuldens der Beklagten zu prüfen, und ist die Beklagte mit ihrer Einrede des Nichtverschuldens zu hören. Der ihr obliegende Be¬ weis wäre dann geleistet, wenn sie darzutun vermöchte, daß die was Nichterfüllung auf höherer Gewalt oder auf Zufall oder — sie jedoch selbst nicht geltend macht — auf Verschulden des Klä¬ gers beruhen würde. Vorerst kann nun von höherer Gewalt nicht gesprochen werden. Wie immer dieser Begriff definiert werden mag, ob im Sinne Goldschmidts, u. a., als jeder von außen kommende schädigende Zufall, der auch durch die äußerste, unter den obwaltenden Verhältnissen denkbare Sorgfalt und Anstrengung nicht abgewendet werden kann, oder mit Exner als Ereignis, das vermöge der Art und Wucht seines Auftretens die im ordent¬ lichen Laufe des Lebens zu gewärtigenden Zufälle augenscheinlich übersteigt, so ist doch so viel sicher, daß ein Streik der Arbeiter einer Fabrik zur Erlangung besserer Arbeitsbedingungen unter den heutigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen in der

Regel nicht als höhere Gewalt, weder im einen noch im andern Sinne, angesehen werden kann; der Streik erscheint vielmehr als ein für den Fabrikherrn stets voraussehbares Kampfmittel der Arbeiter, das keineswegs außerhalb des gewöhnlichen Laufes der Dinge liegt, auch durchaus nicht notwendig unabwendbar ist, und in der Regel auch nicht mit einer derartigen Wucht auftritt, daß er als höhere Gewalt zu bezeichnen wäre; jedenfalls ist dies beim gewöhnlichen Streik in einem Etablissemente, der hier einzig in Frage kommt, nicht der Fall, und bildet diese Tatsache für die Beklagte keine höhere Gewalt. Ebensowenig aber ist die Aufhebung des Kantinenrechtes auf Zufall zurückzuführen. Denn als Zufall stellt sich nur ein Ereignis dar, das ohne alle direkte oder indi¬ rekte Mitwirkung des Schuldners eingetreten ist (Fr. Mommsen, Beiträge zum Obligationenrecht, I, S. 242). Dieses Merkmal liegt nun hier keineswegs vor, vielmehr ist die Aufhebung des Kantinenrechts zu stande gekommen zum mindesten unter wesent¬ licher Mitwirkung der Beklagten, nämlich infolge Vergleiches mit der Arbeiterschaft und darauf gegründeter Abänderung der Fabrik¬ ordnung. Daß die Beklagte hiebei nicht völlig frei gehandelt hat, wird ihr zuzugeben sein; dagegen kann nicht angenommen wer¬ den, sie habe sich in einer derartigen Zwangslage befunden, daß sie für die Aufhebung des Kantinenrechtes nicht mehr verant¬ wortlich erklärt werden könnte. Die Beklagte ist daher mit der Vorinstanz nach dem Gesagten als ersatzpflichtig zu erklären.

7. Der Umfang des Schadenersatzes ist zu bestimmen auf Grund des Art. 116 O.=R. Als Schaden erscheint das vermögensrecht¬ liche Interesse, das der Kläger am Fortbestande des Kantinen¬ rechtes hat; es ist zu ermitteln, wie hoch sich dieses Recht per Jahr rentiert hat. Die Experten sind, von diesem Grundsatze aus¬ gehend, zu einem jährlichen Nettogewinn von 4500 Fr. für den Kläger gelangt, und der Kläger verlangt in erster Linie Zuspre¬ chung dieser Summe. Mit den beiden kantonalen Instanzen ist jedoch diese Summe als zu hoch anzusehen. Die Experten legen einmal ihrer Berechnung die letzten zwei Jahre vor Ausbruch des Streikes, 1899 und 1898, zu Grunde; nun ist aber notorisch, daß das Jahre großen wirtschaftlichen Aufschwunges waren, in denen die Kaufkraft der Arbeiter gesteigert war; auf Grund dieser abnorm günstigen Jahre darf aber der Wert des Rechtes nicht berechnet werden, vielmehr ist ein Durchschnittswert zu Grunde zu legen. Sodann haben die Experten die als erwiesen anzusehende Tatsache außer Acht gelassen, daß die Arbeitsverhältnisse in der Fabrik der Beklagten in der Weise geändert haben, daß infolge neuer Einrichtungen weniger Arbeiter, und speziell weniger männ¬ liche Arbeiter zu beschäftigen find, woraus sich eine Herabsetzung der konsumierenden Arbeiterschaft und damit des Gewinnes des Klägers ergibt. Endlich ist auch zu beachten, daß für die Arbeiter kein Zwang bestund, beim Kläger zu konsumieren, und daß die Verhältnisse überhaupt stetem Wechsel unterworfen waren. In Berücksichtigung aller dieser Umstände erscheint jedenfalls der vom Kläger verlangte Betrag von 4500 Fr. per Jahr als zu hoch. Dagegen muß die Festsetzung des jährlich entgangenen Gewinnes auf 1500 Fr. als zu niedrig bezeichnet werden. (Folgen Aus¬ führungen hierüber.) In Berücksichtigung aller Umstände recht¬ fertigt sich eine Erhöhung der jährlichen Entschädigung auf 2000 Fr Dagegen kann dem Eventualantrag des Klägers auf Zusprechung einer Aversalentschädigung von 20,000 Fr. schon deshalb nicht entsprochen werden, weil er erst in der bundesgerichtlichen Instanz gestellt und daher, als neuer Antrag, unzulässig ist (Art. 80 Org.=Ges.). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen, diejenige des Klägers dagegen insofern gutgeheißen, als die dem Kläger von der Beklagten eventuell zu bezahlende Entschädigung, in Abände¬ rung des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 1902, auf 2000 Fr. per Jahr festgesetzt wird.