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28_II_168

BGE 28 II 168

Bundesgericht (BGE) · 1902-01-23 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

19. Arteil vom 23. Januar 1902 in Sachen H., Revisionskl., gegen C., Revisionsbekl. Revisionsbegehren gegen ein vom Bundésgericht als Berufungsinstanz in einer Ehescheidung erlassenes Urteil. Art. 95 Org.-G., Art. 192 Ziff. 2 eidg. C.-P.-O. « Neue entschiedene Beweismittel. » A. Mit Eingabe vom 22./23. Juli 1901 stellte Josef Jakob H., Geschäftsagent in Luzern, beim Bundesgerichte, unter Be¬ rufung auf Art. 95 ff. des Bundesgesetzes über die Organisa¬ tion der Bundesrechtspflege und auf Art. 192 ff. des eidg. Civil¬ prozesses, das Begehren: Es sei ihm die Revision hinsichtlich des am 18. Oktober 1900 erlassenen bundesgerichtlichen Ehescheidungs¬ urteils zu bewilligen, und es sei nach durchgeführten Beweisvor¬ kehren dieses Urteil dahin abzuändern, daß: 1. seine frühere Ehe¬ frau Franziska C. als der allein, eventuell als der überwiegend schuldige Teil an der Scheidung der Ehe erklärt werde; 2. daß ihm, H., die Erziehung und Verpflegung der beiden der Ehe ent¬ sprossenen Kinder Fanny und Raphael zugesprochen und 3. daß der Franziska C. das Recht auf eine Alimentation aberkannt werde. Zur Begründung vorstehender Anträge machte der Revisions¬ kläger geltend: Es hätten sich nach dem Ehescheidungsprozeß folgende Nova herausgestellt: 1. Franziska C. sei am 9. Mai 1901 wegen Ehebruches, begangen mit dem verheirateten Xaver Unternährer in Luzern, durch das Bezirksgericht Luzern verurteilt worden, wofür auf die betreffenden Strafakten und eine eingelegte Urteilsabschrift verwiesen werde. 2. Durch (rechtskräftig geworde¬ nes) Urteil vom 29. März 1901 habe das Bezirksgericht Luzern auf eine bezügliche Statusklage H. hin ein am 19. Januar 1901 von Franziska C. geborenes Kind, Olga, als unehelich erklärt. Für diese Behauptung berufe sich Revisionskläger auf eine beige¬ legte Ausfertigung genannten Urteils und auf die betreffenden Civilprozeßakten. 3. Franziska C. habe außergerichtlich das Ge¬ ständnis abgelegt, daß sie während der Dauer der Ehe dem Ehe¬ mann Geld, Sachen Kleider ec. gestohlen habe, was aus einer zu den Akten gegebenen Bescheinigung der Frau Ziegler geschiedene Jehli in Luzern d. d. 28. Mai 1901 sich ergebe. 4. Endlich habe sich Franziska C. in den letzten Monaten einem offenkundigen Lasterleben hingegeben, wie die genannte Bescheinigung, ferner eine solche des M. Hegli, Commis auf dem Advokaturbüreau Dr. Grüter in Luzern, d. d. 25. Mai 1901, und eine solche der Frau Stöcklin geschiedene Sigrist d. d. 27. Mai 1901 dartue. Revi¬ sionskläger ersuche um gerichtliche Zeugeneinvernahme der drei Aussteller dieser Bescheinigungen. Wenn diese Tatsachen, führt das Revisionsgesuch sodann aus, bereits im früheren Prozesse vorgelegen wären, so hätte die Schuldfrage damals anders entschieden werden müssen. Die Ehe wäre, gestützt auf Art. 46 litt. a, wegen Ehebruchs der Frau zu scheiden gewesen, da laut den gerichtlichen Feststellungen im Sta¬ tus= und Strafprozeß Franziska C. schon zur Zeit des erst¬ instanzlichen Scheidungsurteils, also in einem Momente, wo für sie die Verpflichtung zur ehelichen Treue noch bestanden habe, sich von Unternährer habe schwängern lassen. Auf alle Fälle hätte in Rücksicht auf diesen geschlechtlichen Verkehr der C. und auf die jetzt von ihr zugestandenen Diebstähle, ihr Verschulden als viel schwerer angesehen werden müssen. Als Konsequenz der veränder¬ ten Aktenlage ergebe sich aber auch die Notwendigkeit einer andern Beurteilung der Adventicien: Infolge der zu Tage getretenen Tatsachen und des Umstandes, daß Franziska C. überhaupt ein Lasterleben führe, seien ihr die Rechte über die beiden Kinder Fanny und Raphael abzusprechen, während es keinen Sinn mehr

habe, die väterlichen Rechte bezüglich der Kinder irgendwie ein¬ zuschränken. Die Administrativbehörden hätten sich übrigens wegen Mißhandlung und Vernachläßigung der Kinder seitens der Mut¬ ter bereits veranlaßt gesehen, den Knaben in der Armenanstalt Rathausen und das Mädchen im Institute Ingenbohl vorläufig unterzubringen. Sodann sei auch jeglicher Grund für Zubilligung einer Alimentation an Franziska C. weggefallen und müsse dieselbe endlich in die Kosten des geführten Prozesses verfällt werden. B. Die Revisionsbeklagte Franziska C. geschiedene H. bean¬ tragt in ihrer Antwort, es sei auf das Revisionsgesuch wegen Verjährung desselben nicht einzutreten, eventuell sei es als unbe¬ gründet abzuweisen. Zur Unterstützung wird angebracht: Der angebliche Ehebruch sei dem Revisionskläger schon bei der Anhe¬ bung der Status= und der Strafklage im Januar bezw. Februar 1901 bekannt gewesen und sei demnach als Revisionsgrund laut Art. 193 eidg. C.=P.=O. verspätet. Wäre aber für die Berechnung der dreimonatlichen Frist dieses Artikels auf das Datum der Ur¬ teile abzustellen, so erschiene das Revisionsgesuch als verfrüht, da das Strafurteil noch nicht rechtskräftig sei. Die übrigen geltend gemachten Nova genügen den Anforderungen des Art. 192 leg. cit. nicht, da ihnen weder die Eigenschaft „entschiedener Beweismittel“ im Sinne dieser Bestimmung zukomme, noch die Unmöglichkeit ihrer Beibringung im früheren Verfahren dargetan sei, und da sie zudem, soweit es sich um nach der Klageinreichung vorgefal¬ lene Tatsachen handle, überhaupt nicht berücksichtigt werden kön¬ nen. Sodann bilde der angebliche Ehebruch, abgesehen von der Verjährungsfrage, keinen Revisionsgrund, einerseits, weil er nicht zum Gegenstand der Klage gemacht worden sei, anderseits aber, weil der Geschlechtsverkehr der Frau C. mit Unternährer erst nach Fällung und Zustellung des erstinstanzlichen Scheidungs¬ urteils stattgefunden habe, es sich also nicht mehr um einen Ehe¬ bruch im Rechtssinne, sondern um einfache Unzucht habe handeln können. Die behauptete Mißhandlung und Vernachlässigung der Kinder seitens der Revisionsbeklagten werde bestritten. Die Ver¬ bringung der Kinder in Anstalten sei in ungerechtfertigter Weise erfolgt. Wegen eines einmaligen Fehltrittes der Opponentin lasse sich von einem „Lasterleben“ derselben nicht sprechen. Übrigens habe nunmehr auch sie gegen den Revisionskläger wegen verschie¬ dener, zum Teil gegenüber den eigenen Kindern begangenen Sitt¬ lichkeitsdelikten Strafklage gestellt und werde vielleicht in die Lage kommen, gestützt auf das Resultat dieser Untersuchung, ihrerseits Revision des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen. C. In seiner Replik bestreitet H. des nähern die Begrün¬ detheit der erhobenen Verjährungs= bezw. dilatorischen Einrede, indem er darauf abstellt, daß für die Behauptung des Ehebruches ein „entschiedenes Beweismittel“ nach Art. 192 cit. erst mit dem Erlaß der beiden angerufenen gerichtlichen Urteile habe vorliegen können, daß es aber auch bereits von da an vorgelegen habe. Für die Oualifikation des Ehebruches als Revisionsgrund, wird sodann bemerkt, sei es gleichgültig, daß er nicht habe zum Gegen¬ stand der Klage gemacht werden können, weil er überhaupt erst nach deren Einreichung passiert sei. Gleichgültig wäre es auch, wenn der Ehebruch, was übrigens bestritten werde, erst nach dem erstinstanzlichen Scheidungsurteile begangen worden wäre. D. In der Duplik wendet sich die Revisionsbeklagte zunächst gegen die rechtlichen Ausführungen der Replik und fährt dann fort: Sie könne dem Bundesgericht mitteilen, daß H. mittelst Erkenntnis der Kriminalkommission des Statthalteramtes Luzern wegen widernatürlicher Unzucht, „Päderastie“, dem Kriminal¬ gericht überwiesen worden sei. Er habe sich des eingeklagten Vergehens vor der Scheidung der Ehe schuldig gemacht, die Re¬ visionsbeklagte habe sich aber mit Rücksicht auf ihre Kinder bis anhin gesträubt, Strafanzeige zu stellen. Zum Beweise werde auf die bezüglichen Akten verwiesen und um deren Einholung ersucht. Nach dem Gesagten sei eine Revision des bundesgerichtlichen Ur¬ teils zu Ungunsten der Revisionsbeklagten ausgeschlossen, wohl aber rechtfertige die gegenwärtige Aktenlage eine solche zu Gunsten der Opponentin, und zwar werde sie in folgendem Sinne bean¬ tragt: a) Der Frau C. sei die Erziehung und Verpflegung der beiden aus der Ehe entsprossenen Kinder Fanny und Raphael bis zur Volljährigkeit der Kinder, ohne jede Beschränkung der Rechte der Frau C. und unter Ausschluß aller Rechte des Revisions¬ klägers zuzusprechen. b) H. habe die sämtlichen Kosten des Pro¬ zesses zu tragen. c) Im übrigen sei das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Oktober 1900 zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Von den beiden Voraussetzungen, unter welchen die Mög¬ lichkeit der Revision eines rechtskräftigen Urteils auf Grund einer Ergänzung des Prozeßstoffes an sich gegeben ist, nämlich der Vorlage neuen Beweismaterials und der Geltendmachung neuer Tatsachen, hat die Bundes=Civilprozeßordnung vom 22. November 1850 nur die erstere als gesetzlichen Revisionsgrund anerkannt. Denn Art. 192 Ziff. 2 leg. cit. erklärt die Revision ausdrücklich nur dann als zulässig, „wenn der Impetrat entschiedene Beweis¬ mittel auffindet,“ und daß sich der Revisionskläger für die Be¬ willigung der Revision auf neue tatsächliche Behauptungen be¬ rufen könne wird auch sonst bei der gesetzlichen Normierung des Rechtsmittels nirgends bestimmt, noch läßt es sich auf dem Wege der Interpretation aus dem Gesetzestexte entnehmen. Der Gesetz¬ geber wollte also die Revision nur für den Fall gestatten, wo der Richter gewisse zu Gunsten einer Partei sprechende von ihr gel¬ tend gemachte Tatumstände deshalb unberücksichtigt ließ, weil es der Partei unmöglich gewesen war, die dafür bestehenden Beweis¬ mittel beizubringen. Insoweit ist das rechtskräftig gewordene Ur¬ teil nicht unabänderlich, sondern ein Zurückkommen auf dasselbe bei Vorlegen der bisher nicht beizubringenden Beweise möglich. Dagegen soll nach Auffassung des Gesetzes eine Partei dadurch, daß ste in die Lage gekommen ist, ihre frühern Anbringen durch neue für sie erhebliche Tatsachen zu ergänzen, die Rechtskraft des einmal ergangenen Entscheides nicht mehr in Frage stellen dürfen (vergl. auch Entsch. d. B.=Ger., Bd. XXV, 2. Teil, Nr. 89, S. 746). Dem Gesagten entspricht es auch, wenn Art. 173 Abs. 1 des Gesetzes schon bei Beginn des Hauptverfahrens eine Aktenvervollständigung nur durch neu entdeckte Beweismittel, nicht aber durch neu in Erfahrung gebrachte Tatsachen als statthaft erklärt (vergl. Entsch. d. B.=Ger. i. S. Genossenschaftsgemeinde St. Gallen gegen Vereinigte Schweizerbahnen vom 19. Juni 1901). Verfügt also der Gesetzgeber den Ausschluß der letztern noch während des hängenden Prozesses, — abgesehen von dem außerordentlichen das ganze Verfahren selbst vernichtenden Rechts¬ behelfe der Reform (Art. 47 ff.), — so muß dieser Ausschluß von ihm um so mehr gewollt sein, wenn einmal ein rechtskräfti¬ ges Urteil vorliegt und es sich darum handelt, dasselbe wieder umzustoßen. Schließlich mag bemerkt werden, daß bei Urteilen betreffend Scheidungsklagen eine Revision überhaupt nicht in so allgemeiner Weise möglich sein kann, wie bei Urteilen über Strei¬ tigkeiten vermögensrechtlicher Natur. Vielmehr fordern ersteren Falls für die Regel das Interesse der öffentlichen Ordnung und dasjenige dritter Personen, deren familienrechtlicher Status direkt oder indirekt auf die durch das Urteil geschaffene Rechtslage sich gründet, z. B. bei Wiederverehelichung des geschiedenen Ehegatten, in gebieterischer Weise die Aufrechterhaltung des ergangenen Ent¬ scheides.

2. Nach obigen Ausführungen kann aber das vorliegende Re¬ visionsgesuch nicht gutgeheißen werden. Denn es stützt sich nicht auf die Beibringung von Beweismitteln für Tatsachen, die bereits im frühern Prozeß, aber mangels genügenden Beweises ohne Erfolg, angebracht worden wären, sondern auf neue tatsächliche Behauptungen unter Namhaftmachung von zu ihrer Erhärtung dienenden Beweismitteln. Im frühern Verfahren, speziell auch soweit sich dasselbe vor Bundesgericht abspielte, verlangte der Kläger die Ehescheidung lediglich wegen tiefer Zerrüttung der Ehe und schwe¬ rer Ehrenkränkung. Nicht aber wurde von ihm der bestimmte Scheidungsgrund des Ehebruches angerufen und namentlich auch nicht auf die nunmehr geltend gemachte Tatsache eines ehebreche¬ rischen Verhältnisses zwischen Franziska Covi und Unternährer abgestellt. Die Behauptung sodann, die Beklagte führe ein Laster¬ leben, fällt wohl mit dem soeben erwähnten Revisionsgrund zu¬ sammen. Sofern aber der Revisionskläger damit sagen wollte, Franziska C. habe auch mit andern Männern unerlaubte Be¬ ziehungen gehabt, so liegt hiefür ein „entschiedenes Beweismittel“ im Sinne des Art. 192 Ziff. 2 nicht vor und hätte man es zudem ebenfalls mit einer im Prozesse nicht vorgebrachten Tatsache zu tun. Diese beiden Argumente lassen auch den dritten Revisions¬ grund, demzufolge Franziska C. des Diebstahls, begangen gegen¬ über ihrem frühern Ehemann, beschuldigt wird, als hinfällig er¬ scheinen. Das von der Beklagten ihrerseits gestellte Revisionsgesuch, welches sich auf die Behauptung stützt, H. habe sich während der Ehe des Verbrechens der widernatürlichen Unzucht schuldig gemacht, muß ebenso schon deshalb zurückgewiesen werden, weil

die Revisionsklägerin auf diese Behauptung im Scheidungsprozesse niemals abgestellt hat, es sich also gleichfalls nicht um eine Be¬ weisverstärkung im Sinne von Art. 192 Ziff. 2 cit. handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Revisionsbegehren wird abgewiesen.