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102. Entscheid vom 18. Oktober 1901 in Sachen Käsereigesellschaft Brügg=Agerten=Studen. Pfändung und Ergänzungspfändung, Art. 145 Sch.- u. K.-G. Frist zur Anfechtung einer Nachpfändung, Anforderungen für eine Ergänzungspfändung. Kompetenz hiefür (Art. 53 Sch. u. K.-G.). Beanspruchung von Objekten, die in dieser Pfändung gegen einen Gesellschafter einbezogen worden sind, durch das Konkursamt im nachher eröffneten Konkurse der Gesellschaft: Verfahren. Art. 106
u. 107 Sch.- u. K.-G. I. Die Käsereigesellschaft Brügg=Agerten=Studen leitete im September 1900 gegen Alexander Indermühle in Kiesen, der früher mit Jakob Bertschi in Madretsch gemeinsam ein Milch¬ geschäft geführt hatte, für eine Summe von 6472 Fr. 50 Cts. nebst Zins Betreibung ein und ließ am 14. Dezember 1900 eine Forderung des Betriebenen an den im Konkurse befindlichen Bertschi im Betrage von 5000 Fr., geschätzt zu 500 Fr., pfänden. Diese Forderung wurde vom Betreibungsamte Konolfingen an der zweiten Steigerung vom 6. Februar 1901 um 235 Fr. ver¬ steigert. Am 8. Februar stellte die betreibende Gläubigerin das Begehren um unverzügliche Vornahme einer Ergänzungspfändung, welche sich auf die Ansprüche des Betriebenen an verschiedenen, näher bezeichneten Aktiven „der aufgelösten Firma Indermühle & Bertschi“ erstrecken sollte. Noch am gleichen Tage beauftragte der Betreibungsbeamte von Konolfingen denjenigen von Nidau mit der Vornahme der gewünschten Pfändung, und es pfändete hierauf dieser letztere Beamte in Ausführung des erteilten Auf¬ trages am 12. Februar 1901 die ideelle Hälfte einer größern Zahl von Mobilien und Buchausständen, eines Barerlöses von 500 Fr. (aus einem Verkauf von Schweinen herrührend) und einer Liegenschaft mit Gebäulichkeiten. Nachträglich ließ sich die Firma Indermühle & Bertschi im Handelsregister eintragen. Die bezügliche Publikation im Schwei¬ zerischen Handelsamtsblatt erfolgte am 13. März 1901. Am folgenden Tage wurde über die Firma der Konkurs erkannt. II. Das Konkursamt Nidau zog nun als Konkursverwaltung die oben erwähnten Aktiven zur Masse und focht anderseits mit Eingabe vom 23. März 1901 den Pfändungsakt vom 12. Februar auf dem Beschwerdeweg als ungültig an. Die Käsereigesellschaft Brügg=Agerten=Studen als Pfändungsgläubigerin trug dem gegen¬ über auf Aufrechthaltung der bestrittenen Pfändung an und be¬ schwerte sich ihrerseits gegen die Admassierung der fraglichen Objekte. III. Am 2. Mai 1901 sprach die kantonale Aufsichtsbehörde er die beiden Beschwerden ab.
a. Diejenige des Konkursamtes Nidau hieß sie gut und hob demnach das angefochtene Nachpfändungsverfahren auf. Zur Be¬ gründung führte sie aus: Art. 145 Betr.=Ges. weise durch den Ausdruck „unverzüglich“ (im französischen Text « aussitôt », im italienischen Texte « in¬ contanente ») darauf hin, daß die Ergänzung einer ungenü¬ genden Pfändung sofort und ohne daß im Betreibungsverfahren eine Unterbrechung stattfinden dürfte, zu erfolgen habe. Diese strikte Auslegung des Artikels als einer Ausnahmebestimmung entspreche denn auch einzig der ratio legis und der Natur der Sache (was des nähern erörtert wird). Die Ergänzung der Pfändung müsse also in continenti vorgenommen werden, d. h. søbald fest¬
stehe, daß der Erlös zur Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht hinreiche, was unmittelbar nach dem Zuschlag des letzten in der Pfändung begriffenen Verwertungsojektes der all sei. Später aber bleibe dem Gläubiger nichts übrig, als gestützt auf den ihm auszustellenden Verlustschein gemäß Art. 149
l. 3 Betr.=Ges. die Betreibung fortzusetzen bezw. die Vornahme einer neuen Pfändung zu verlangen. Hier habe im Hinblick auf das Ergebnis der Steigerung vom 6. Februar 1901 nicht zwei¬ felhaft sein können, daß die Forderung der Käsereigesellschaft Brügg=Agerten=Studen von 6472 Fr. 50 Cts. nur zu einem geringen Teile aus dem Erlöse des gepfändeten Guthabens gedeckt werden würde und es hätte daher jedenfalls noch am gleichen Tage eine Ergänzung der Pfändung angeordnet werden sollen. Am 8. Februar sei ein Begehren um eine solche Ergänzung der Pfändung nicht mehr zulässig gewesen, und die „Nachpfändung“ vom 12. Februar 1901 müsse daher schon aus diesem Grunde als ungesetzlich aufgehoben werden. Denn zur Vornahme bezw. Anordnung sonstiger Betreibungshandlungen gegen Indermühle, der inzwischen von Kiesen nach Zuchwyl (Solothurn) gezogen, sei das Betreibungsamt Konolfingen nicht mehr kompetent gewesen.
b. Nach Maßgabe dieses Erkenntnisses gelangte die Aufsichts¬ behörde hinsichtlich der Beschwerde der Käsereigesellschaft Brügg¬ Agerten=Studen zu einem abweisenden Entscheide, da nach Auf¬ hebung der Nachpfändung vom 12. Februar 1901 diese Rekurrentin selbstverständlich nicht mehr berechtigt sei, sich der Admassierung der fraglichen Vermögensobjekte zu widersetzen. IV. Gegen diese beiden Entscheide rekurrierte die Käsereigesell¬ schaft rechtzeitig an das Bundesgericht, wobei sie anbrachte: In thatsächlicher Beziehung werde darauf aufmerksam gemacht daß gemäß Vertrag vom 26. Mai 1900 die Firma Bertschi & Indermühle sich aufgelöst habe. Bertschi habe Aktiven und Pas¬ en der Firma übernommen und sich zur Ausrichtung einer Summe von 5000 Fr. an den ausgetretenen Gesellschafter Alex. Indermühle verpflichtet. Durch eine nachträgliche Eintragung ins Handelsregister hätten die frühern Gesellschafter, von denen zudem der eine, Bertschi, inzwischen in Konkurs gefallen sei, die Rechte ihrer Gläubiger nicht alterieren und einen Teil des Gesellschafts¬ vermögens wieder auferstehen lassen können. Die Pfändung vom
12. Februar 1901 sei innert der gesetzlichen Frist seit Mitteilung der Pfändungsurkunde nicht angefochten worden. Sie habe sich auf Privatvermögen Indermühles erstreckt. Die Konkursverwaltung im Konkurse der Firma Indermühle & Bertschi sei überhaupt nicht, oder zum Mindesten nicht was die Pfändung der (nicht in die Masse gefallenen) Liegenschaften anlange, legitimiert, sich zu beschweren und habe es auf alle Fälle verspätet gethan. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Zu Unrecht macht die Rekurrentin geltend, die Nachpfän¬ dung vom 12. Februar 1901 müsse schon deshalb aufrecht er¬ halten werden, weil sie innert der gesetzlichen Frist seit Mitteilung der Pfändungsurkunde nicht angefochten wurde. Denn eine der¬ artige Anfechtung konnte seitens der Konkursmasse der Firma Indermühle & Bertschi erst nach der am 14. März verfügten Eröffnung des Konkurses über genannte Firma erfolgen. Die Beschwerde des Konkursamtes Nidau wurde aber am 23. Mär, also innert 10 Tagen von genanntem Zeitpunkte an, ein¬ gereicht. Sie kann also auf keinen Fall als verspätet gelten. Ebenso unbegründet ist der Einwand, das Konkursamt sei zur fraglichen Beschwerde nicht legitimiert gewesen. Denn in seiner Eigenschaft als Konkursverwaltung im Konkurse der Firma Indermühle & Bertschi stand ihm offenbar das Recht bezw. die Pflicht zu, Betreibungshandlungen, durch welche, seiner Ansicht nach, Vermögen der Masse entfremdet wurde, auf dem Beschwerde¬ wege anzufechten.
2. Dagegen kann materiell die vorinstanzlich verfügte Auf¬ hebung des Pfändungsaktes vom 12. Februar 1901 nicht gut¬ geheißen werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde geht in ihrem Entscheide von der Annahme aus, daß man der Vorschrift des Art. 145 Betr.=Ges., wonach eine Nachpfändung „unverzüglich“ erfolgen müsse, nachdem die ungenügende Deckung der betriebenen Forderungen aus dem erzielten Erlöse festgestellt worden sei, hier nicht nachgelebt habe. In thatsächlicher Beziehung steht dies¬ bezüglich fest, daß die Steigerung am 6. Februar erfolgte, daß die Rekurrentin ihr Nachpfändungsbegehren am 8. Februar
stellte und der Betreibungsbeamte von Konolfingen diesem Be¬ gehren noch gleichen Tages Folge gab, indem er den Beamten von Nidau mit der Pfändung der dort befindlichen Objekte betraute, und daß endlich dieser die Pfändung am 12. Februar voll¬ zog. Nun wäre zunächst die Auslegung des Art. 145 Betr.¬ Gesetz bezw. des darin gebrauchten Ausdruckes „unverzüglich“ jedenfalls insofern eine zu enge, als man ein schon am zweiten Tage nach der Verwertung gestelltes Nachpfändungsbegehren als nicht mehr statthaft erklären würde. Es muß vielmehr den be¬ treibenden Gläubigern eine gewisse Frist eingeräumt sein, um sich über das Verwertungsresultat und die Möglichkeit einer Nach¬ pfändung zu vergewissern, und diese Frist scheint mit einigen Tagen nicht zu lang bemessen. War aber das Nachpfändungs¬ begehren rechtzeitig gestellt, so ließ es anderseits das Betreibungs¬ amt Konolfingen an einer raschen Ausführung desselben gewiß nicht fehlen, da es das Requisitionsgesuch an das Amt von Nidau noch am gleichen Tage stellte. Diese Maßnahme der für die angehobene Betreibung zuständigen Behörde ist aber für die Frage, ob den Anforderungen des Art. 145 Genüge geleistet worden sei, ausschlaggebend, und es kann der besondere Um¬ stand, daß sich der Pfändungsvollzug wegen der Notwendig¬ keit, zum Requisitorialverfahren greifen zu müssen, etwas verzögerte, nicht von Bedeutung sein. Hat man es aber mit einer gesetzlich noch statthaften Nachpfändung zu thun, so war auch die Kompetenz des Betreibungsamtes Konolfingen zu deren Vornahme, trotz dem seither erfolgten Wegzuge Indermühles aus dessen Betreibungskreise, nach Maßgabe des Art. 53 B.=G. gegeben.
3. Die Beschwerde der Rekurrentin gegen die vom Konkurs¬ amte Nidau verfügte Admassierung der fraglichen Objekte anlan¬ gend ist zu bemerken: Allerdings sind diese Objekte je zur ideellen Hälfte in die (nach dem Gesagten als gültig anzusehende) Pfän¬ dung vom 12. Februar 1901 einbezogen worden. Anderseits aber beansprucht sie die Konkursverwaltung als Massagut der falliten Firma Indermühle & Bertschi. Diese Firma nun war als Kollektivgesellschaft ein von ihren Mitgliedern unterschiedenes, selbständiges Rechtssubjekt mit eigenem Vermögen und Schulden (Art. 559 O.=R.), gleichgültig, ob sie nun im Handelsregister eingetragen sein mochte oder nicht (Art. 552 eod.). Mit ihrer Auflösung, mag dieselbe, wie Rekurrentin behauptet, schon früher, oder erst mit der Konkurseröffnung eingetreten sein, hatte die Liquidation des Gesellschaftsvermögens getrennt von demjenigen der Gesellschafter und zu Gunsten der Gesellschafts=, nicht der Privatgläubiger zu geschehen. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß die Liquidations= bezw. nunmehrige Konkursmasse den frühern Gesellschaftsmitgliedern selbständig gegenüber steht und daß sie anläßlich einer Pfändung, welche bei einem solchen Mitgliede vorgenommen wird, die gleiche Rechtsstellung einnimmt, wie ein sonstiger Dritter. Hält also das Konkursamt Nidau als Organ der Konkursmasse Indermühle und Bertschi dafür, es seien die gepfändeten Objekte Massegut, so hat das Betreibungsamt Nidau in der fraglichen Betreibung das Einspruchsverfahren nach Art. 106 und 107 bezw. 109 Betr.=Ges. zu eröffnen, um die streitige Eigentumsfrage zur Erledigung zu bringen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Die Beschwerde betreffend Nachpfändung wird begründet erklärt, diejenige betreffend Admassierung dagegen im Sinne der Erwä¬ gungen abgewiesen.