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101. Entscheid vom 18. Oktober 1901 in Sachen Arrigoni. Unpfändbare Gegenstände, Art. 92 Ziff. 3 B.-G. Pflicht des Schuld¬ ners, die Unpfändbarkeit darzuthun. — Retentionsurkunde; Vor¬ aussetzungen für Hinfälligkeit, Art. 283 Abs. 3 B.-G. I. Der Rekurrent beschwerte sich gegen die Aufnahme einer Retentionsurkunde, wobei er unter anderm eine retinierte Näh¬ maschine als Kompetenzstück beanspruchte. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen ihn mit diesem Anspruche ab. Die zweite Instanz führte diesbezüglich aus: Der Rekurrent habe es auch vor ihr unterlassen, irgend welche Beweise für die Unentbehrlich¬ keit der Maschine, sei es als eines Haushaltungsgegenstandes, es als einer zur Ausübung des Berufes notwendiger Gerätschaft, vorzulegen und eine vorgenommene Aktenvervollständigung habe ebenfalls keine Klarheit gegeben. II. Arrigoni rekurrierte rechtzeitig an das Bundesgericht, indem er geltend machte: Seine Frau brauche als Schneiderin die Näh¬ maschine und die Vorinstanz habe schon früher erkannt, daß eine solche unentbehrlich und daher unpfändbar sei. Sodann habe die kantonale Aufsichtsbehörde einen Punkt der Beschwerde gar nicht gewürdigt: Der Gläubiger, Präsident Meier in Schlieren, habe nämlich seine Forderung nach Aufnahme der Retentionsurkunde zwar in Betreibung gesetzt, sie aber nach erfolgtem Rechtsvor¬ schlage trotz wiederholter Aufforderung nicht gerichtlich geltend gemacht, so daß damit die Retention überhaupt gegenstandslos geworden und dahingefallen sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Ohne Zweifel hat der Schuldner, welcher ein Objekt als Kompetenzstück beansprucht, darzuthun, daß demselben wirklich die Eigenschaft eines für ihn unentbehrlichen Gegenstandes im Sinne des Gesetzes zukomme. Dieser Nachweis lag aber hinsichtlich der fraglichen Nähmaschine den kantonalen Instanzen nicht vor, und es hat ihn Rekurrent auch nicht vor Bundesgericht erbracht, wo¬ selbst er übrigens als novum streng genommen gar nicht mehr berücksichtigt werden könnte. Die Beschwerde erweist sich also in¬ soweit als hinfällig.
2. Allerdings macht der Rekurrent noch geltend, und zwar ohne hierüber von der Vorinstanz gehört worden zu sein, die Retentionsurkunde selbst sei dahingefallen und damit seien Be¬ treibungshandlungen hinsichtlich der streitigen Nähmaschine nicht mehr möglich. Der vom Beschwerdeführer für diese Behauptung angeführte Grund erscheint indessen als unstichhaltig: Denn Art. 283 Abs. 3 B.=G. schreibt nicht etwa, entsprechend der in Art. 278 Abs. 2 für den Fall des Arrestes aufgestellten Bestim¬ mung, vor, daß der Retentionsgläubiger, nachdem gegen seine
Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde, innert bestimmter Frist gerichtlich vorzugehen habe, ansonst der Retentionsbeschlag von Gesetzeswegen dahinfalle. Dagegen hätte das Betreibungsamt auf Antrag des Schuldners in Analogie von Art. 278 Abs. 2 cit. dem Gläubiger eine zehntägige Verwirkungsfrist für Stellung seines Rechtsöffnungsbegehrens bezw. für Anhebung der Aner¬ kennungsklage anzusetzen (vgl. Jäger, Kommentar Nr. 7 zu Art. 283). Daß aber vorliegenden Falles eine derartige amtliche Fristansetzung wirklich beantragt worden und erfolgt sei, läßt sich aus den Akten nicht entnehmen. Es kann also die Betreibung nicht als dahingefallen angesehen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.