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27_I_487

BGE 27 I 487

Bundesgericht (BGE) · 1901-12-11 · Deutsch CH
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86. Urteil vom 11. Dezember 1901 in Sachen Zurfluh und Konsorten gegen Uri. Art. 189 Abs. 4 Org.-Ges. — Rekurs gegen einen Beschluss, der ein Referendumsbegehren als nicht zu stande gekommen erklärt. Compe¬ tenz des Bundesgerichtes oder des Bundesrates? A. Am 29. März 1901 richteten 31 Bürger des Kantons Uri an den Landrat zu Handen der Landsgemeinde des Kantons Uri unter Bezugnahme auf Art. 26 der urnerischen Verfassung das Be¬ gehren, es sei die vom Landrate am 11. Februar 1901 beschlossene Verordnung über das Wuhrwesen dem Entscheide der diesjährigen Landsgemeinde zu unterbreiten. Nach Art. 28 der Kantonsverfas¬ sung sind zur Stellung eines solchen Begehrens 20 gültige Unter¬ schriften erforderlich. Der Landrat wies in seiner Sitzung vom

9. April 1901 dieses Begehren ab, weil nach Abzug von 13 un¬ gültigen Unterschriften nur noch 18 gültige verblieben. Jene 13 Unterschriften wurden als ungültig erklärt, weil 9 davon mit Blei¬ stift geschrieben waren, und 4 teils als von falliten Personen, teils als von derselben Person herrührend bezeichnet wurden. B. Gegen diesen Beschluß des Landrates richteten 6 Bürger, Zurfluh und Genossen, einen staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. Die Rekurrenten behaupten, es liege in der Ungültigerklärung der mit Bleistift geschriebenen Unterschriften eine Verletzung des verfas¬ sungsmäßig garantierten Individualrechtes zur Stellung von Volksbegehren, da weder ein Gesetz noch eine Verordnung die Aus¬ scheidung von mit Bleistift gezeichneten Unterschriften vorschreibe. C. Der Landrat beantragt in seiner Antwort die Abweisung des Rekurses, indem er den Standpunkt vertritt, eine Verfassungs¬ verletzung liege nicht vor; denn Art. 59 litt. c zähle unter den Befugnissen des Landrates die Auslegung aller Landsgemeinde¬ beschlüsse auf. Die Verfassung selbst aber beruhe auf einem Lands¬ gemeindebeschluß, und der Landrat interpretiere den Art. 28 nicht willkürlich, wenn er Bleistiftunterschriften nicht anerkenne; durch keine Vorschrift werde er dazu gezwungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Parteien behaupten übereinstimmend, das Bundesgericht sei nach Art. 175 Ziff. 3 und Art. 178 des Organisationsgesetzes kompetent zur Beurteilung der vorliegenden Streitfrage. Das Bundesgericht hat aber von Amtes wegen seine Zuständigkeit zu prüfen, und wo verfassungsmäßige Rechte der Bürger in Frage stehen, ist in gewissen Fällen nicht es, sondern der Bundesrat kompetent, in solchen Streitigkeiten nämlich, die aus einer Ver¬ letzung der in Art. 189 des Org.=Ges. aufgezählten Rechte ent¬ stehen. Zu diesen Streitigkeiten gehören unter andern auch die unter Abs. 4 des citierten Artikels genannten Beschwerden be¬ treffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen. Es fragt sich nun, ob in casu eine solche Beschwerde vorliege. Das Gesetz bewegt sich frei¬ lich mehr in allgemeinen Ausdrücken; über den Begriff der Stimm¬ berechtigung und der kantonalen Wahlen und Abstimmungen spricht es sich nicht aus. Aber gerade daraus, daß in dieser all¬ gemeinen Fassung dem Bundesrat die Beurteilung von Be¬ schwerden, die sich auf die politische Stimmberechtigung der Bürger sowie auf kantonale Wahlen und Abstimmungen beziehen, über¬ tragen worden sind, läßt sich entnehmen, daß der Gesetzgeber den Willen hatte, alles was damit irgendwie im Zusammenhang steht, dem Bundesrat als der politischen Behörde zu überweisen (vgl. Bundesratsbeschluß vom 3. Mai 1901 über die Beschwerde des E. Mettler, B.=Bl. 1901, III, S. 305 ff.). Nun kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß das von den Rekurrenten gestellte Refe¬ rendumsbegehren, es sei die vom Landrat erlassene Verordnung über das Wuhrwesen der Volksabstimmung an der Landsgemeinde zu unterbreiten, sowohl mit dem politischen Stimmrecht im all¬ gemeinen als mit dem Abstimmungsaki selbst im besondern in engem Zusammenhang steht. Nicht die Verletzung irgend eines durch die urnerische Verfassung garantierten Individualrechts der Bürger, sondern die Verletzung eines Individualrechts politischer Natur steht in Frage. Denn, wie der Bundesrat in dem citierten Entscheide mit Recht ausführt, ist ein gestelltes Referendums¬ begehren eine Außerung des politischen Stimmrechts derjenigen Personen, von denen es ausgeht. Wenn nun, wie im vorliegen¬ den Falle, die kompetente kantonale Behörde das gestellte Referen¬ dumsbegehren abweist, weil es nach ihrer Ansicht nicht die vom Gesetz geforderte Anzahl von Unterschriften enthält, so steht die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des Referendums vorgelegen haben oder nicht, nach Art. 189 Abs. 4 des Org.=Ges. dem Bundesrate, nicht dem Bundesgerichte zu, da sich nach dem Gesagten die Beschwerde auf ein mit der kantonalen Abstimmung eng zusammenhängendes politisches Recht bezieht. (Vgl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXV, 1, S. 449 f.; Ent¬ scheidung des Bundesgerichts vom 6. Februar 1901 in Sachen Mettler gegen Regierungsrat St. Gallen.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird wegen Inkompetenz nicht eingetreten.