Volltext (verifizierbarer Originaltext)
82. Urteil vom 24. Oktober 1901 in Sachen
Scheuner gegen Häfliger.
Mangel genügender Substanziierung eines staatsrechtlichen Rekurses
wegen Rechtsverweigerung, Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges.
Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 11./12. September 1901
beschwert sich B. Scheuner, gewesener Gutspächter in Mehlsecken
(Luzern) über ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 12. Juni 1901, durch welches eine Kassationsbeschwerde
abgewiesen worden sei, die er gegenüber einem Schiedsgerichts¬
urteil in einem zwischen dem Rekurrenten und dessen Verpächter
Häfliger obwaltenden Rechtsstreite eingereicht habe. Der Rekurrent
beantragt: Es sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts
des Kantons Luzern die von Scheuner eingereichte Kassations¬
beschwerde zuzusprechen und es seien infolgedessen die Verhand¬
lungen des Schiedsgerichtes zu kassieren. Zur Begründung dieses
Antrages wird auf die hievor erwähnte Kassationsbeschwerde hin¬
gewiesen und dieselbe zum integrierenden Bestandteil des Rekurses
erklärt; es solle gehalten werden, „als wie wenn dieselbe hier
wörtlich abgeschrieben wäre.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach Art. 178 Ziff. 3 des Org.=Ges. soll im staatsrechtlichen
Verfahren vor Bundesgericht die innert der 60tägigen Frist ein¬
zureichende Rekursschrift „die Anträge des Beschwerdeführers so¬
wie deren Begründung“ enthalten. Die vorliegende Beschwerde¬
schrift enthält keine genügende Begründung...
Der Mangel an Substanzierung kann dadurch nicht ge¬
hoben werden, daß eine seiner Zeit beim Obergericht des Kantons
Luzern eingereichte Kassationsbeschwerde zum integrierenden Be¬
standteil des Rekurses erklärt wird. Es ist dem Bundesgericht
nicht zuzumuten, die „integrierenden Bestandteile“ eines von ihm
zu beurteilenden staatsrechtlichen Rekurses in den Akten kantonaler
Civilprozesse zusammenzusuchen und zu diesem Zwecke langatmige
Rechtsschriften zu studieren, die neben etwaigen für die Beurtei¬
lung des vorliegenden staatsrechtlichen Rekurses maßgebenden
Punkten naturgemäß noch hiemit in keinem Zusammenhang stehende
Fragen erörtern. Vielmehr ist es Sache des Rekurrenten, in der
Rekursschrift selber die Gründe anzugeben, gestützt auf welche er
die Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes behauptet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.