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27_I_480

BGE 27 I 480

Bundesgericht (BGE) · 1901-10-24 · Deutsch CH
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82. Urteil vom 24. Oktober 1901 in Sachen

Scheuner gegen Häfliger.

Mangel genügender Substanziierung eines staatsrechtlichen Rekurses

wegen Rechtsverweigerung, Art. 178 Ziff. 3 Org.-Ges.

Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 11./12. September 1901

beschwert sich B. Scheuner, gewesener Gutspächter in Mehlsecken

(Luzern) über ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern

vom 12. Juni 1901, durch welches eine Kassationsbeschwerde

abgewiesen worden sei, die er gegenüber einem Schiedsgerichts¬

urteil in einem zwischen dem Rekurrenten und dessen Verpächter

Häfliger obwaltenden Rechtsstreite eingereicht habe. Der Rekurrent

beantragt: Es sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts

des Kantons Luzern die von Scheuner eingereichte Kassations¬

beschwerde zuzusprechen und es seien infolgedessen die Verhand¬

lungen des Schiedsgerichtes zu kassieren. Zur Begründung dieses

Antrages wird auf die hievor erwähnte Kassationsbeschwerde hin¬

gewiesen und dieselbe zum integrierenden Bestandteil des Rekurses

erklärt; es solle gehalten werden, „als wie wenn dieselbe hier

wörtlich abgeschrieben wäre.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Nach Art. 178 Ziff. 3 des Org.=Ges. soll im staatsrechtlichen

Verfahren vor Bundesgericht die innert der 60tägigen Frist ein¬

zureichende Rekursschrift „die Anträge des Beschwerdeführers so¬

wie deren Begründung“ enthalten. Die vorliegende Beschwerde¬

schrift enthält keine genügende Begründung...

Der Mangel an Substanzierung kann dadurch nicht ge¬

hoben werden, daß eine seiner Zeit beim Obergericht des Kantons

Luzern eingereichte Kassationsbeschwerde zum integrierenden Be¬

standteil des Rekurses erklärt wird. Es ist dem Bundesgericht

nicht zuzumuten, die „integrierenden Bestandteile“ eines von ihm

zu beurteilenden staatsrechtlichen Rekurses in den Akten kantonaler

Civilprozesse zusammenzusuchen und zu diesem Zwecke langatmige

Rechtsschriften zu studieren, die neben etwaigen für die Beurtei¬

lung des vorliegenden staatsrechtlichen Rekurses maßgebenden

Punkten naturgemäß noch hiemit in keinem Zusammenhang stehende

Fragen erörtern. Vielmehr ist es Sache des Rekurrenten, in der

Rekursschrift selber die Gründe anzugeben, gestützt auf welche er

die Verletzung eines verfassungsmäßigen Rechtes behauptet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.