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27_I_407

BGE 27 I 407

Bundesgericht (BGE) · 1901-10-03 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

70. Urteil vom 3. Oktober 1901 in Sachen Chemische Industrie A.=G. gegen Comptoir d’Escompte du Jura. Stellung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofes bei Rekursen wegen materieller Rechtsverweigerung. — Formelle Rechtsverweigerung bestehend in Nichtanhörung des Rekursgegners (und jetzigen Re¬ kurrenten) im Rekursverfahren über Rechtsöffnung, entgegen Art. 27 des st. gallischen Einführungsgesetzes zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz. Art. 25 Ziff. 3; 181, 84, Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. A. Am 4. März 1901 zog der Direktor der Chemischen In¬ dustrie A.=G. in St. Margrethen, A. G. Konetzky, einen Wechsel für die Summe von 5625 Fr. auf Alfred Dinnbier, in Abts¬ wind, unter Bezeichnung des Comptoir d’Escompte du Jura in Basel als Domiziliaten. Der Wechsel lautete an die Ordre der

Chemischen Industrie A.=G., welche ihn an die Ordre des Comp¬ toir d’Escompte du Jura weitergab. Nachdem diese Bank am Juni 1901 mangels Zahlung Protest aufgenommen hatte, strengte sie gegen die Chemische Industrie als Indossantin für die Wechselsumme samt Kosten Wechselbetreibung an. Die be¬ triebene Gesellschaft erhob Rechtsvorschlag, welchen das Bezirks¬ gerichtspräsidium Unterrheinthal am 8. Juli 1901 schützte. B. Den diesbezüglichen Entscheid zog die betreibende Gläubigerin an den Präsidenten des Kantonsgerichtes von St. Gallen als Rekursinstanz weiter, und es bewilligte dessen Stellvertreter ad hoc am 13. Juli in Aufhebung des Rechtsvorschlages die Fort¬ setzung der Betreibung, wobei er sich auf folgende Gründe stützte: Die erste Instanz habe darauf abgestellt, daß laut einem be¬ glaubigten Buchauszug die betriebene Firma gegenüber der Wechsel¬ gläubigerin ein die betriebene Forderung angeblich um 4807 übersteigendes Kontokorrent=Guthaben besitze. Dem gegenüber lege aber die Wechselgläubigerin im Rekursverfahren einen amtlich be¬ glaubigten Buchauszug aus ihrem Darlehenskonto ein, demzufolge sie an der Betriebenen ein Guthaben von über 50,000 Fr. be¬ sitze. Eine wechselrechtliche Einrede gemäß Art. 811 O.=R. habe die Schuldnerin nicht erhoben; als Beweis der Zahlung könne der Buchauszug der Schuldnerin an sich, jedenfalls aber gegen¬ über dem Buchauszuge des Gläubigers nicht angesehen werden, und liege deshalb keine der in Art. 182 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erwähnten Voraussetzungen für die Bewilligung des Rechtsvorschlages vor. C. Gegen diesen Entscheid ergriff die Chemische Industrie A.=G. rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht, an¬ bringend: Der Präsident des Kantonsgerichtes habe in der Sache abgesprochen, ohne ihr vorher Gelegenheit zu geben, auf die neuen Vorbringen der betreibenden Gläubigerin in der Rekursinstanz sich vernehmen zu lassen. Es wäre aber der Rekurrentin ein leichtes gewesen, an Hand eines Schreibens des Comptoir d’Es¬ compte in unverwerflicher Weise darzuthun, daß es sich bei dem angeblichen Darlehens=Konto um noch lange nicht fällige Hypo¬ thekartitel handle, daß also genannte Bank zur Zeit kein in den Kontokorrentverkehr einbeziehbares Guthaben gegen sie besitze. Das Vorgehen des Kantonsgerichtspräsidenten stelle sich als eine ver¬ fassungswidrige Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar. Die vorherige Einvernahme der Rekurrentin sei zudem noch durch die besondern Vorschriften des Art. 181 des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes und durch Art. 27, in Verbindung mit Art. 15 Ziff. 1 litt. n des bezüglichen st. gallischen Einführungsgesetzes geboten gewesen. D. Der rekursbeklagte Stellvertreter des st. gallischen Kantons¬ gerichtspräsidenten läßt sich hierauf wie folgt vernehmen: Es sei richtig, daß er die Rekurrentin entgegen der Bestimmung des vor¬ genannten Art. 27 zu einem Vorstande nicht eingeladen, noch ihr dem Entscheide vorgängig von der Rekurseingabe des Comptoir d’Escompte Kenntnis gegeben habe. Es sei dies deshalb nicht geschehen, weil er aus dem erstinstanzlichen Entscheide schon die Einwendungen der Schuldnerin gegen die Zahlungspflicht habe ersehen können, ebenso wie die unzutreffende Beurteilung dieser Einwendungen durch den Bezirksgerichtspräsidenten, und weil überdies die Gläubigerin in ihrer Eingabe an ihn vom 13. Juli die Richtigkeit des Buchauszuges der Rekurrentin bestritten und ihrerseits einen wesentlich anders lautenden Buchauszug eingelegt habe, so daß also unter allen Umständen ein illiquides Forderungs¬ verhältnis vorgelegen sei, das gegen den eingeklagten Wechsel im Betreibungsverfahren nicht habe in Betracht fallen können. Nach dem Entscheide habe ihm der Direktor der rekurrierenden Gesell¬ schaft die Dokumente, welche dieselbe in zweiter Instanz einlegen wollte, vorgelegt. Daraus habe er aber ersehen, daß sie materiell am Entscheide vom 13. Juli nichts zu ändern vermögen und dies dem Direktor auch erklärt. Von einer Rechtsverweigerung habe also bei Einreichung des staatsrechtlichen Rekurses nicht mehr die Rede sein können... E. Das Comptoir d’Escompte du Jura trägt in seiner Re¬ kursvernehmlassung auf Abweisung des Rekurses an, wobei es klärt, daß es die Beantwortung desselben hinsichtlich der Frage, ob von Seite des Kantonsgerichtspräsidiums die gesetzlichen Vor¬ schriften im Verfahren beobachtet worden seien, dieser Behörde überlasse.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Ausführung, daß der Rekurs nicht, wie vom Stellvertreter des Kantonsgerichtspräsidenten behauptet, gegenstandslos sei.)

2. Die Rekurrentin erblickt, wie es scheint, zunächst eine ma¬ terielle Rechtsverweigerung darin, daß die Rechtsöffnung gegen sie erteilt worden sei, trotzdem sie die betriebene Wechselsumme bezahlt und sich anerboten habe, diese Zahlung durch rechtsgenüg¬ liche Beweise darzuthun, welch letztere aber vom erteilenden Richter als unzureichend und unerheblich erklärt worden seien. Demgegen¬ über ist zu bemerken, daß es nicht Sache des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof sein kann, eine solche Beweiswürdigung auf ihre Richtigkeit zu prüfen, und zu entscheiden, ob die zum Beweis erstellten Thatsachen in Bezug auf die gegebene Streitfrage als erheblich erscheinen oder nicht. All dies gehört zu den Funktionen einer eigentlichen Appellationsinstanz.

3. Dagegen muß vom Gesichtspunkte der formellen Rechts¬ verweigerung aus die Beschwerde geschützt und die angefochtene Verweigerung des Rechtsvorschlages als verfassungswidrig auf¬ gehoben werden. Wie der Stellvertreter des Kantonsgerichtspräsi¬ denten selbst zugibt, hatte er die Rekurrentin vor Ausfällung seines Erkenntnisses nicht angehört, trotzdem Art. 27 des st. gal¬ lischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze über Schuldbetrei¬ bung und Konkurs ausdrücklich vorschreibt, daß die Rekursent¬ scheide dieser Art „nach mündlicher Verhandlung der Parteien erfolgen, welche zu derselben vorzuladen sind.“ Diese Bestimmung wurde also offensichtlich direkt verletzt und damit das durch sie der Rekurrentin noch speziell gewährleistete rechtliche Gehör ver¬ weigert. Es läßt sich auch nicht etwa sagen, daß genannte Vor¬ schrift bundesrechtswidrig sei. Denn sie stützt sich auf Art. 25 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, worin den Kantonen die Zuständigkeit eingeräumt bezw. die Ver¬ pflichtung auferlegt wird, Bestimmungen über das summarische Prozeßverfahren betreffend Rechtsvorschläge zu erlassen. Art. 27 cit. betrifft nun diese Materie und hält sich dabei innerhalb der dem kantonalen Gesetzgeber bundesrechtlich gesetzten Schranken. Namentlich wird man nicht behaupten können, der summarische Charakter des Verfahrens, wie ihn das Bundesgesetz fordert, schließe eine vorherige Anhörung der Parteien in dem gegebenen Falle aus. Gegenteils ist nach dem Wortlaute des Art. 181 des Betreibungsgesetzes anzunehmen, daß auch der Bundesgesetzgeber den Parteien die Gelegenheit gegeben wissen wollte, sich vor dem über Rechtsvorschläge in der Wechselbetreibung erkennenden Rich¬ ter, und zwar auch in der Rekursinstanz, vernehmen zu lassen. Allerdings spricht sich Art. 181 hierüber nicht mit der gleichen Bestimmtheit aus, wie der vorerwähnte Art. 27 des kantonalen Einführungsgesetzes. Aber seine Absicht ist doch unverkennbar Indem er vorschreibt, daß der Richter „mit oder ohne Einver¬ nahme der Parteien über die Bewilligung des Rechtsvorschlages entscheidet,“ will er ihn lediglich ermächtigen, in der Sache auch dann abzusprechen, wenn die Parteien trotz erfolgter Vorladung zur Einvernahme nicht erschienen sind. Ihnen weitergehend die Möglichkeit einer Einvernahme überhaupt zu nehmen, oder diese doch in jedem einzelnen Falle vom Ermessen des Richters ab¬ hängig zu machen, kann der Intention des Bundesgesetzes sicher¬ lich nicht entsprechen, wenn man bedenkt, welch große Bedeutung ein Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlages in einer Wechselbetreibung für die Rechtsstellung der betreffenden Parteien häufig hat (vgl. im gleichen Sinne Jäger, Kommentar, Note 4 zu Art. 181). Für Rechtsöffnungsentscheide garantiert zudem Art. 84 des Betreibungsgesetzes den Parteien in ausdrücklicher Weise die Gelegenheit zur vorherigen Einvernahme, und es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb ihnen nicht auch hinsichtlich der Rechtsvorschläge des Art. 181 die nämliche Befugnis zu¬ stehen sollte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und damit der ange¬ fochtene Entscheid des Stellvertreters des st. gallischen Kantons¬ gerichtspräsidenten vom 13. Juli 1901 aufgehoben.