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67. Entscheid vom 17. September 1901 in Sachen Steuervorstand der Stadt Zürich. Betreibungsort für öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Kantone sind nicht verpflichtet, hiefür ein besonderes Betreibungsforum einzuführen. I. Das Steuerbureau der Stadt Zürich stellte beim Betrei¬ bungsamt Zürich I ein Betreibungsbegehren für rückständige Steuern gegen den in Frauenfeld wohnhaften Th. Schönbühler, wurde aber damit zurückgewiesen, weil nicht dargethan sei, daß der Betriebene im Kanton Zürich Aktiven besitze. Hierüber beschwerte sich das Steuerbureau ohne Erfolg vor den beiden kantonalen Instanzen. Die obere Aufsichtsbehörde führt in ihrem vom 4. Juni 1901 datierten Entscheide des längern aus, daß sie die bundesgerichtliche Praxis, wonach der Betrei¬ bungsort des Art. 46 B.=G. auf Forderungen öffentlich=rechtlicher Natur nicht anwendbar sei, nicht für richtig ansehe, und fährt dann fort: Jedenfalls könne sie diese Praxis bloß insoweit als mit dem Gesetze vereinbar betrachten, als es noch den Kantonen frei stände, für die Eintreibung von Steuerforderungen und andern öffentlich=rechtlichen Ansprüchen — neben der Vorschrift des Art. 46 — ein besonderes Betreibungsforum, wenigstens für interkantonale Verhältnisse, festzusetzen. Allein der Kanton Zürich habe in seinem Einführungsgesetz von dieser Fakultät keinen Ge¬ brauch gemacht und es enthalte auch das zürcherische Steuergesetz keine derartige Bestimmung. Unter diesen Umständen mangle es durchaus an gesetzlichen Grundlagen, wonach ein Auswärtswoh¬ nender im Kanton Zürich für eine Staats= oder Gemeindesteuer betrieben werden könnte. II. Diesen Entscheid zog das Steuerbureau rechtzeitig an das Bundesgericht weiter mit dem Begehren, ihn aufzuheben und das Betreibungsamt zur Anhandnahme der fraglichen Betreibung zu verhalten. Die Vorinstanz, macht die Rekurrentschaft geltend dürfe sich nicht über die präjudiziellen Entscheide der eidgenössi¬ schen Oberaufsichtsbehörde hinwegsetzen. Dadurch würde eine all¬ gemeine Rechtsunsicherheit geschaffen. Es sei auch nicht anzuneh¬ men, daß der Gesetzgeber die Kantone und Gemeinden hinsichtlich
ihrer öffentlich=rechtlichen Geldansprüche an in andern Kantonen domizilierte Schuldner habe rechtlos erklären wollen. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Umgang genommen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gemäß bundesrechtlicher Praxis findet der Betreibungsort des Art. 46 auf Forderungen öffentlich=rechtlicher Natur keine An¬ wendung, in dem Sinne, daß für derartige Forderungen auch gegen den außerhalb des betreffenden Kantons wohnenden Schuld¬ ner im Kanton selbst die Betreibung angehoben und durchgeführt werden kann. Ob letzteres nur unter der Voraussetzung möglich sei, daß der Schuldner innerhalb des Kantonsgebietes Vermögen habe, — was das Bundesgericht in seinem letzten bezüglichen Entscheide vom 27. April 1901 in Sachen Odier verneinte, braucht hier nicht geprüft zu werden. Auf alle Fälle hat nämlich die erwähnte Ausnahme vom Grundsatze des Art. 46 B.=G. nur die Bedeutung, daß es den Kantonen freisteht, einen derartigen speziellen Betreibungsort für Forderungen öffentlich=rechtlicher Natur aufzustellen oder es statt dessen bei der allgemeinen Vor¬ schrift des Art. 46 B.=G. bewenden zu lassen. Nicht aber sind sie damit kraft eidgenössischen Rechtes verhalten, ein innerkanto¬ nales Forum für solche Betreibungen anzuerkennen und zu schaf¬ fen oder dabei gar noch auf das durch Art. 46 cit. als Regel vorgeschriebene zu verzichten. Nun erklärt aber vorliegenden Falles die kantonale Aufsichtsbehörde, daß nach zürcherischem Rechte ein besonderer Betreibungsort für die öffentlich=rechtlichen Forde¬ rungen des Kantons, bezw. der Gemeinden, nicht bestehe, so daß auch für sie die Regel des Art. 46 B.=G. Platz greife. Von einer Verletzung des Betreibungsgesetzes kann bei dieser Sachlage nach obigen Ausführungen nicht die Rede sein. Vielmehr hat man es in Wirklichkeit mit einer nach kantonalem Rechte und insofern von der Vorinstanz endgültig zu entscheidenden Frage zu thun. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.