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27_I_386

BGE 27 I 386

Bundesgericht (BGE) · 1901-07-22 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

65. Entscheid vom 22. Juli 1901 in Sachen Karl Bauer und Genossen. Drittansprachen auf gepfändete Objekte. Verhältnis der verschiedenen Pfändungsgruppen und der Drittansprecher zu einander. I. Am 27. Oktober 1897 hatte J. A. Schmid in Luzern dem A. Disler zum Hôtel Rütli daselbst eine Liegenschaftsparzelle käuflich zugefertigt. Zu dieser Fertigung hatte Schmid gemäß Vorschrift des luzernischen Immobiliarsachenrechtes die Einwilli¬ gung einer Anzahl Gläubiger, seitens deren er betrieben war, beizubringen, welche Einwilligung er dadurch erwirken konnte, daß er zu ihrer Sicherstellung einen Betrag von 12,057 Fr. durch das Betreibungsamt Luzern bei der luzerner Kantonalbank zinstragend hinterlegte. II. Dieses Depositum wurde hernach in verschiedenen gegen¬ über Schmid angehobenen Betreibungen gepfändet. Unter anderm erwirkten Pfändung desselben die folgenden drei in Gruppe III vereinigten Gläubiger und zwar unter den hienach näher bezeich¬ neten Verumständungen:

1. J. G. Salefsky am 3. Oktober 1898 für eine Forderung von 167,662 Fr. 40 Cts. Gegen diese Pfändung erhoben nach¬ stehende Parteien Drittansprachen:

a. Karl Bauer, welcher auf Grund seiner Zustimmungserklä¬ rung zur erwähnten Fertigung Pfandrecht an der hinterlegten Summe beanspruchte. Der Gläubiger Salefsky bestritt diesen An¬ spruch. Letzterer wurde aber in dem darauf von Bauer rechtzeitig eingeleiteten Prozeßverfahren, welches mit bundesgerichtlichem Urteil vom 7. Februar 1901 seinen Abschluß fand, geschützt und zwar lautete der Entscheid dahin: es habe Salefsky das Pfandrecht Bauers anzuerkennen und sei dieser daher — unter Vorbehalt seiner bezüglichen Streitsache mit der „Weimarischen Bank in Liquid.“ — berechtigt, das Depositum auf Rechnung seiner Forderung im gerichtlich festgesetzten Betrage von 312,516 Fr. 55 Cts. nebst Zins zu beziehen. Der erwähnte Vorbehalt ist unterdessen gegenstandslos geworden, da laut einem zwischen Bauer und der Weimarischen Bank in Liquid. am 2. April 1901 geschlossenen Vergleich die letztere die Befugnis Bauers, das De¬ positum zu beziehen, anerkennt, wogegen ihr Bauer den Betrag von 2000 Fr. zu bezahlen hatte.

b. Mit gleicher Begründung, wie Bauer, hatten in der Betrei¬ bung des Salefsky die Gläubiger Schmids R. Blum, Miethe, Vöckler & Roh, C. F. Weber und die Weimarische Bank in Liquid. Pfandrecht geltend gemacht. Diese Ansprüche sind zur Zeit dahingefallen, nämlich derjenige der Weimarischen Bank in Liquid. durch den schon erwähnten Vergleichsabschluß; diejenigen der

übrigen Gläubiger aber dadurch, daß ihre Forderungen in früher angehobenen Betreibungen zur vollständigen Befriedigung gelang¬ ten mit Ausnahme einer Prozeßkostenforderung Blums, für welche er indessen ein Pfandrecht am fraglichen Depositum laut Entscheid des luzernischen Obergerichtes vom 23. November 1900 nicht geltend machen kann.

c. Im weitern wurden Ansprüche auf die hinterlegte Summe aus einem behaupteten, an der verkauften Landparzelle haftenden Rückkaufsrechte von folgenden Personen angemeldet: 1. Dr. Schu¬ macher=Kopp, 2. Felix Schumacher=La Salle, 3. Dagobert Schu¬ macher, 4. Heinrich Schumacher, 5. Dr. Nager Namens Frau Nager=Schmid, an Stelle welcher nachträglich Frau Wittwe Schmid=Schürmann trat. Laut zwei Schreiben vom 2. November 1898 an das Betreibungsamt Luzern erklärte jedoch Dr. Franz Bucher, Fürsprech, Namens genannter fünf Parteien, daß sie die in dieser Betreibung erhobenen Ansprüche wieder fallen lassen.

2. Eine weitere Pfändung fand zu Gunsten des N. Blum am

31. Oktober 1898 statt. Hiebei meldeten sich die nämlichen Dritt¬ ansprecher, wie bei der Pfändung Salefsky, ohne daß seitens des¬ betreibenden Gläubigers Blum eine Bestreitung erfolgte.

3. Endlich ließ als letzte in der Gruppe die Weimarische Bank in Liquid. am 5. November 1898 das fragliche Depositum pfän¬ den. Auch hier wurden die nämlichen Drittansprachen eingegeben. Die betreibende Gläubigerin bestritt nur den Anspruch des Karl Bauer. Dieser erhob Klage, welche indessen durch den oben sub 1 a erwähnten Vergleich vom 2. April 1901 gegenstandslos ge¬ worden ist. Aus vorstehenden Ausführungen ergiebt sich als Resultat, daß noch folgende Drittansprachen in Betracht fallen: gegenüber der Betreibung 1 (Salefsky) nur noch der Anspruch Bauers; gegen¬ über den Betreibungen 2 (Blum) und 3 (Weimarische Bank in Liquid.) der nämliche Anspruch und die Ansprüche von Dr. Schu¬ macher und Konsorten. III. Eine spätere Betreibung, die Bauer für seine Forderung von 312,516 Fr. 55 Cts. an Schmid anhob, führte unterm

15. April 1899 zu einer erneuten Pfändung des fraglichen De¬ positums. Hiebei gaben Dr. Schumacher und Konsorten ihre schon erwähnten Ansprüche ebenfalls ein, welche von Bauer als betreibendem Gläubiger bestritten wurden. Vor erster Instanz wurden die Ansprecher damit in dem darauffolgenden Einspruchs¬ verfahren abgewiesen. Der Prozeß schwebt zur Zeit vor zweiter Instanz. IV. Am 3. April 1901 stellten nunmehr Karl Bauer und die Weimarische Bank in Liquid. beim Betreibungsamt Luzern das Begehren, es sei jetzt das Depositum nebst Zins an Bauer auszuhändigen, und erhoben, als dieses Begehren abschlägig beschie¬ den wurde, Beschwerde, wobei sie eventuell noch darauf antrugen, daß die Aushändigung nach vorgängiger Aufstellung eines Kollo¬ kationsplanes oder einer Verteilungsliste zu erfolgen habe. V. Die untere Aufsichtsbehörde wies unterm 26. April 1901 die Beschwerde als dermalen unbegründet ab. Gegen die Aushän¬ digung, führte sie hiebei aus, können nach der Lage der Akten einzig in Betracht fallen die Ansprüche des Dr. Schumacher und Konsorten. Hierüber schwebe aber zwischen diesen und Bauer der oben sub III in fine erwähnte Prozeß, in welchem namentlich Entscheidung kommen werde, ob durch die Schreiben des Dr. Bucher vom 2. November 1898 die Rechtsansprüche des Dr. Schumacher und Konsorten verwirkt worden seien. Bis zur Er¬ ledigung dieses Prozesses seien aber diese Drittansprachen ein wesentliches Hindernis für die Aushändigung des Depositums, gegen welche Dr. Schumacher und Konsorten denn auch in aller Form protestieren. VI. Nachdem die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 20. Mai 1901 diesen Entscheid „in Aufnahme der erstinstanzlichen Moti¬ virung“ bestätigt hatte, zogen Bauer und die Weimarische Bank die Beschwerde rechtzeitig an das Bundesgericht weiter. Die kantonale Aufsichtsbehörde sowohl als das Betreibungsamt Luzern haben von weitern Bemerkungen in Sachen Umgang ge¬ nommen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Es ist davon auszugehen, daß jeder Drittanspruch für jede der gegen einen Schuldner hängigen Betreibungen separat erho¬ ben und liquid gestellt werden muß, und daß das Resultat eines

allfälligen Prozesses nur für die betreffende Betreibung Wirkung hat (vgl. Entsch. des Bundesgerichtes, XXII, Nr. 113). Von diesem Standpunkte aus ist es zunächst allerdings gleich¬ gültig, ob ein Streit über das nämliche Objekt in einer nach¬ folgenden Gruppe besteht. Demgemäß hat vorerst der zwischen Dr. Schumacher und Konsorten und dem Rekurrenten Bauer waltende, auf die Pfändung vom 15. April 1899 hin erhobene Einspruchsprozeß keinen Einfluß auf die vorwürsige Frage.

2. Das Gleiche muß aber auch hinsichtlich der zu derselben Gruppe gehörenden Betreibungen gelten. Die Gruppenbildung verfolgt lediglich den Zweck, das für die Kurrentgläubiger nach erfolgter Bereinigung der Drittansprüche verfügbare Ver¬ mögen des Schuldners gleichmäßig unter dieselben zu verteilen. Die Feststellung der Drittansprüche aber und insbesondere der den Kurrentgläubigern vorgehenden Rechte der Pfandgläubiger hat für jede einzelne Betreibung, in der sie streitig geworden sind, besonders zu geschehen. Unterliegt nun ein Drittansprecher in der ersten Betreibung der Gruppe gegenüber dem betreffenden be¬ treibenden Kurrentgläubiger, so kann ein anderer Drittansprecher in der zweiten Betreibung seinen Anspruch nur noch insoweit geltend machen, als nach Deckung der vorangehenden Kurrent¬ gläubiger noch ein Überschuß verbleibt, da jener Gläubiger sich dann an Stelle des unterlegenen Drittansprechers aus dem Pfän¬ dungsobjekte befriedigt machen kann. Dieser Anspruch auf den Prozeßgewinn kann ihm nicht mehr durch einen erst in einer folgenden Betreibung geltend gemachten Drittanspruch entzogen werden, da ja sonst das Obsiegen in diesem Prozesse für ihn gar keine Wirkung hätte. Das betreffende Objekt könnte eben für die folgende Betreibung nur noch insoweit gepfändet werden, als es nicht zur Deckung des vorangehenden Gläubigers Verwendung fand. Dem entsprechend muß aber auch im umgekehrten Falle der obsiegende Drittansprecher unbeschränkt die gleichen Rechte auf das Objekt beanspruchen können, welche sonst der bestreitende Gläubiger erhalten hätte. Andernfalls könnte durch jede nachfol¬ gende Betreibung der Prozeßgewinn des obsiegenden Drittan¬ sprechers wieder in Frage gestellt und er gezwungen werden, immer wieder neue Prozesse über die ganz gleiche Frage der Existenz seiner Drittansprüche zu führen, was mit dem Wesen und der Natur der Widerspruchsklage ebensowenig vereinbar wäre wie mit den Anforderungen der Billigkeit. In casu nun hat Salefsky als betreibender Gläubiger den Einspruchsprozeß gegen den Rekurrenten Bauer verloren und ist gerichtlich festgestellt, daß dieser letztere, aber auch nur er, dem Salefsky gegenüber einen Drittanspruch habe, kraft dessen er an Stelle des Salefsky das ganze Depositum für sich in Anspruch nehmen kann. Denn dadurch, daß Dr. Schumacher und Konsor¬ ten die von ihnen erhobenen Ansprüche für diese Betreibung fal¬ len ließen, ist mit gleicher Rechtswirkung wie durch ein zu Gunsten Salefskys ergangenes gerichtliches Urteil festgestellt, daß diese Ansprüche von der Vollstreckungsbehörde für diese Betrei¬ bung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die erwähnten Dritt¬ ansprecher haben damit die Befugnis verwirkt, vor den Betrei¬ bungsbehörden Respektirung ihrer Ansprüche in jener Betreibung zu verlangen. Damit ist keineswegs gesagt, daß diese Ansprüche überhaupt materiell nicht mehr zu Recht bestehen; es steht nicht entgegen, daß die Rekurrenten sie dann Bauer gegenüber noch geltend machen, mit der Berufung darauf, daß das von ihm gegen Salefsky erwirkte Urteil für sie, bezw. ihre vorgehenden Rechte auf das Depositum nicht verbindlich sei; nur kann dadurch die Aushingabe des Depositums an Bauer nicht verhindert wer¬ den, weil eben der Anspruch Bauers der einzige war, der in der ersten Betreibung erhoben wurde. Ob und in welchem Umfange diese behaupteten Ansprüche des Dr. Schumacher und Konforten bestehen und diejenigen Bauers ausschließen, ist nicht von den Aufsichtsbehörden, sondern vom Richter im Civilprozeßwege zu entscheiden, und es wird dieser namentlich auch darüber zu befin¬ den haben, ob in der Rückzugserklärung Dr. Buchers vom

2. November 1898 ein materieller Verzicht auf diese Ansprüche zu erblicken sei oder nicht. Da in der Betreibung Salefskys auch sonstige Drittansprüche nicht mehr vorhanden sind, sondern derjenige Bauers für die Vollstreckungsbehörden allein rechtsgültig ausgewiesen ist und da im weitern nach dem bereits Ausgeführten die in den spätern Betreibungen erhobenen Ansprüche, besonders die erneuten Anmel¬

dungen von Seiten des Dr. Schumacher und Konforten, deswegen nicht in Betracht fallen können, weil der Anspruch Bauers in der vorangehenden Betreibung das ganze Pfändungsobjekt ergreift, so steht von diesem Gesichtspunkte aus der Auszahlung des De¬ positums an Bauer nichts mehr im Wege.

3. Diese Auszahlung erscheint auch nicht etwa deshalb als unstatthaft, weil nicht feststeht, daß der betreibende Gläubiger bereits das Verwertungsbegehren gestellt habe. Es ist nämlich durch die ergangenen Urteile im Einspruchsprozesse Bauer gegen Salefsky als festgestellt zu betrachten, daß die pfandversicherte Forderung Bauers längst fällig war und daß dieser zur soforti¬ gen Liquidation des Pfandes berechtigt ist. An dieser Liquidation konnte er natürlich, nach einmal erfolgter richterlicher Feststellung seiner genannten Befugnisse, auch durch die von einem dritten Gläubiger ausgehende Pfändung des Pfandgegenstandes, nicht gehindert werden. Da sodann der Schuldner Schmid das Pfand¬ recht nicht bestritten hat und dessen Realisation einfach durch Überweisung des Depositums an den Pfandgläubiger geschehen kann, so erscheint das Begehren der Rekurrentschaft auch in dieser Hinsicht als gerechtfertigt, wie denn auch das Dispositiv des über den Prozeß zwischen Bauer und Salefsky ergangenen Urteils nicht nur den Anspruch des erstern als zu Recht bestehend, son¬ dern Bauer auch ausdrücklich zur Erhebung des Depositums berechtigt erklärt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt und das Betreibungsamt Luzern zur Herausgabe des Depositums an den Rekurrenten verhalten.