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47. Entscheid vom 11. Juni 1901 in Sachen Disteli gegen Aargau. Art. 69 Ziff. 3 B.-G, Behauptung des Schuldners, der Gläubiger habe sich vertraglich verpflichtet, für eine Forderung keine Betreibung anzuheben. I. Am 19. September 1900 stellte die Aargauische Kreditanstalt in Aarau eine Erklärung aus, dahin lautend, daß sie als Gläu¬ bigerin des I. §. Disteli in Luzern für ihre Forderung dem definitiven Nachlaßvertrags=Vorschlage des Schuldners vom 8./13. September 1900 zustimme. Am 22. März 1901 hob darauf die Kreditanstalt für einen Betrag von 41,306 Fr. nebst Zins und Provision gegen Disteli in Aarau Betreibung an auf Verwertung einer Anzahl ihr verpfändeter Werttitel. Disteli verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung dieser Betreibung, indem er geltend machte: Nach den Bestimmungen des von ihm proponierten Nachlaßvertrages sollten auch die Pfän¬ der inbegriffen werden in der zu Gunsten seiner Gläubiger in Luzern vorzunehmenden außeramtlichen Liquidation seines Ver¬ mögens. Die Aargauische Kreditanstalt habe nun dem Entwurf des Nachlaßvertrages vorbehaltlos zugestimmt, d. h. ohne Rück¬ sicht darauf, ob und inwieweit ihre Forderung pfandgedeckt sei oder nicht. Sie könne sich deshalb auch nicht mehr auf Art. 311 B.=G. berufen und dürfe für keinen Teil ihrer Forderung mehr Betreibung anheben. Damit würde sonst das ganze von ihr defini¬ tiv gebilligte Nachlaßverfahren vereitelt. II. Die untere Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde als un¬ begründet ab, während die kantonale Aufsichtsbehörde am 11. Mai erkannte: es sei auf sie nicht einzutreten, da es sich um eine vom ordentlichen Civilrichter zu entscheidende Frage handle. III. Disteli rekurrierte gegen dieses Erkenntnis rechtzeitig an das Bundesgericht unter Erneuerung seines Antrages auf Auf¬ hebung der fraglichen Betreibung. Dabei führte er hinsichtlich der Kompetenzfrage aus: Es handle sich um die Beurteilung der Gültigkeit und Zulässigkeit einer Betreibung, worüber offenbar die Aufsichtsbehörden zu erkennen haben. Wenn dabei ein Ent¬ scheid darüber zu Grunde gelegt werden müsse, ob die Aargauische Kreditanstalt an ihre Zustimmungserklärung zum Nachlaßvertrage gebunden sei, so erscheine dies nicht als eine rein eivilrechtliche, dem Civilrichter vorbehaltene Frage. Übrigens können die Auf¬ sichtsbehörden auch über Fragen, die nicht rein betreibungsrecht¬ licher Natur seien, erkennen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wenn der Schuldner dem Gläubiger „das Recht, die Forde¬ rung auf dem Betreibungswege geltend zu machen“, bestreiten will, so hat er dies gemäß Art. 69 Ziff. 3 B.=G. auf dem Wege des Rechtsvorschlages und des dadurch zu provozierenden gerichtlichen Verfahrens, nicht auf demjenigen der Beschwerde an die Aufsichts¬ behörden zu thun. Um eine Bestreitung genannter Art handelt es sich hier thatsächlich: Der Rekurrent behauptet, daß sich die Aar¬ gauische Kreditanstalt vertraglich der Befugnis begeben habe, für die fragliche Forderung Betreibung anzuheben, und daß diese For¬ derung ihrem ganzen Umfange nach in dem über sein Vermögen durchzuführenden außeramtlichen Nachlaßverfahren geltend zu ma¬ chen sei. Ob eine derartige Verpflichtung der erwähnten Gläubigerin
bestehe oder nicht, hat der Richter zu entscheiden, und es kann dies¬ bezüglich auch nicht ein mit der richterlichen Kompetenz konkurrieren¬ des Entscheidungsrecht der Aufsichtsbehörden gegeben sein. Etwas¬ anderes wäre es, wenn nicht die Zulässigkeit, für eine bestimmte Forderung Betreibung anzuheben, sondern die Betreibbarkeit des Schuldners überhaupt in Frage stände, z. B. wegen Gerichts¬ ferien oder wegen Bewilligung einer Nachlaßstundung. Dann hätte man es allerdings mit keinem Falle des Art. 69 Ziff. 3 mehr zu thun und wäre die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 17—19 B.=G. gegeben. Darum handelt es sich aber hier nicht. Namentlich stellt der Rekurrent keineswegs zur Be¬ gründung seines Begehrens auf die Wirkung einer ihm amtlich bewilligten Nachlaßstundung ab, sondern lediglich auf die aus der Zustimmungserklärung der Bank für sie persönlich resultierende Verpflichtung. Endlich wird auch nicht etwa das Betreibungs¬ verfahren als solches, z. B. hinsichtlich der Frage des Betreibungs¬ forums oder der Betreibungsart, wegen Ungesetzlichkeit angefochten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.